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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/01/0826 E 14. Oktober 1992 92/01/0829 E 14. Oktober 1992Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des I in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1992, Zl. 4.328.667/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Dezember 1991 ab und versagte dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die "Verletzung des mir gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft (Zuerkennung von politischem Asyl) nach den einschlägigen asylrechtlichen Bestimmungen" geltend. In Ausführung der Beschwerde bringt er ausschließlich vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unklar und unbestimmt, weil ihm nicht entnommen werden könne, welche konkrete Erstbehörde gemeint sei. Eine genaue Bezeichnung des erstbehördlichen Bescheides sei unterlassen worden. So fehle die Angabe der Geschäftszahl und des Ausstellungsdatums, weshalb der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leide.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides weder die Angabe der Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, noch das Datum oder die Zahl dieses Bescheides anführt. Die Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung (Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Dezember 1991, Zl. FrA-5571/91) ist aber der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Da Spruch und Begründung insoweit eine Einheit bilden, wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß der Gegenstand der Erledigung im Spruch des angefochtenen Bescheides mit den Worten "Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion" nur allgemein umschrieben wurde, nicht in seinen Rechten verletzt. Wie im übrigen aus der Beschwerde hervorgeht, bestand beim Beschwerdeführer auch kein Zweifel darüber, daß mit dem angefochtenen Bescheid über die angeführte Berufung entschieden worden ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 92/01/0151 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010825.X00Im RIS seit
17.01.2002