TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/14 92/01/0584

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Mai 1992, Zl. 4.305.471/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Mai 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger, der am 12. November 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat seinen (bereits durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter eingebrachten) schriftlichen Asylantrag vom 15. November 1990 damit begründet, daß er in der Türkei politisch tätig gewesen sei und sich für linksgerichtete Organisationen engagiert habe. Dies habe ihm Probleme mit den türkischen Behörden gebracht, indem er wiederholt vorgeladen, verhört, inhaftiert und auch gefoltert worden sei. Als er aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich die ihm bietende Fluchtmöglichkeit genützt und sei nach Österreich gekommen. Dabei handelt es sich um bloße (im übrigen nicht konkretisierte) Behauptungen des Beschwerdeführers, die, um seine Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes durch die belangte Behörde zu bewirken, einer Glaubhaftmachung durch ihn bedurft hätten. Versuche, den Beschwerdeführer zur Vernehmung zu laden, scheiterten aber im erstinstanzlichen Verfahren daran, daß der Beschwerdeführer an beiden aktenkundigen Anschriften nicht wohnhaft war. Im Hinblick darauf, daß sein Vertreter daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 1991 der Erstbehörde mitgeteilt hat, daß er "leider keinen Kontakt" mit dem Beschwerdeführer habe und daher seine Wohnanschrift nicht bekanntgeben könne, und auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Juli 1991 (die im übrigen in Ansehung allfälliger Verfolgungsgründe überhaupt keine Ausführungen enthielt) keine neue Anschrift des Beschwerdeführers bekanntgegeben wurde, war die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - trotz des in der Berufung gestellten Antrages auf seine Einvernahme "zu den von mir geltendgemachten Asylgründen" nicht gehalten, weitere Schritte zu unternehmen, um (doch) seine Vernehmung zu ermöglichen. Seine Vernehmung, bei der der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention hätte glaubhaft machen können, ist ausschließlich aus Gründen, die von ihm selbst zu vertreten sind, unterblieben. Es kann daher der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer mangels der hiefür erforderlichen Glaubhaftmachung die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat.

Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des von ihm behaupteten Verfahrensmangels, wäre er vorgelegen, nicht dargetan hat, weil in der Beschwerde jegliches Vorbringen darüber fehlt, welche Angaben er im Falle seiner Vernehmung gemacht hätte, und daher nicht beurteilt werden könnte, ob sie geeignet wären, daraus auf das Vorliegen relevanter Verfolgungsgründe zu schließen.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör unbekannter Aufenthalt Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010584.X00

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten