TE Vwgh Beschluss 1992/10/14 92/01/0861

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der M in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juli 1992, Zl. 4.338.329/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die angefochtene Berufungsentscheidung wurde der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen am 28. Juli 1992 zugestellt; die vorliegende Beschwerde wurde am 29. September 1992 zur Post gegeben.

Die sechswöchige Beschwerdefrist begann gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endete im Beschwerdefall somit am 8. September 1992.

Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010861.X00

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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