Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der M in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juli 1992, Zl. 4.338.329/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die angefochtene Berufungsentscheidung wurde der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen am 28. Juli 1992 zugestellt; die vorliegende Beschwerde wurde am 29. September 1992 zur Post gegeben.
Die sechswöchige Beschwerdefrist begann gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endete im Beschwerdefall somit am 8. September 1992.
Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010861.X00Im RIS seit
14.10.1992