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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juli 1992, Zl. 4.329.341/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juli 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde "wegen Verletzung des mir gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft (Zuerkennung von politischem Asyl) nach den einschlägigen asylrechtlichen Bestimmungen". Er bringt aber in Ausführung der Beschwerde keine Gründe vor, auf Grund welcher ihm nach § 3 Asylgesetz 1991 Asyl zu gewähren gewesen wäre. Er beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides "unklar und unbestimmt" sei. Richtig ist, daß die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung der belangten Behörde durch Angabe der erkennenden Behörde, des Datums und der Zahl des erstinstanzlichen Bescheides (Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. Jänner 1992, Zl. FrA-5248/91) im Spruch des angefochtenen Bescheides fehlt. Diese Angaben sind aber der Begründung des angefochtenen Bescheides hinreichend zu entnehmen. Da Spruch und Begründung insoweit eine Einheit bilden, wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß der Gegenstand der Erledigung im Spruch des angefochtenen Bescheides mit den Worten "Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion" nur allgemein umschrieben wurde, nicht in seinen Rechten verletzt. Wie im übrigen aus der Beschwerde hervorgeht, bestand beim Beschwerdeführer auch kein Zweifel darüber, daß mit dem angefochtenen Bescheid über die genannte Berufung entschieden worden ist.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grunde konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 92/01/0149 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010823.X00Im RIS seit
14.10.1992