TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/16 88/17/0139

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Veröffentlicht am 16.10.1992
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ParkometerG Wr 1974;
StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs1 idF 1976/412 ;
StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs4 idF 1982/275;
StVO 1960 §52 Z13d idF 1987/213 ;
StVO 1960 §54 Abs1;
StVONov 09te;
StVONov 14te;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. April 1988, Zl. MDR-L 9 u. 12/88/Str, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Dezember 1987 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 30. März 1987 um 14.15 Uhr in Wien 7., Burggasse 38, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W nnn.nnn in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, "ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet war".

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Jänner 1988 wurde die Beschwerdeführerin weiters schuldig erkannt, am 25. März 1987 um 15.40 Uhr in Wien 7., Burggasse 52 - 54, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W nnn.nnn in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, "ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da der Parkschein fehlte".

Gegen beide Straferkenntnisse erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte im wesentlichen vor, die gegenständliche Kurzparkzone sei nicht gesetzmäßig kundgemacht, da die Anbringung von mehr als zwei Verkehrszeichen auf einem Ständer den Vorschriften des § 48 StVO 1960 widerspreche.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden die Straferkenntnisse bestätigt. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die gegenständliche Verordnung sei durch Verkehrszeichen nach § 52 Z. 13 d bzw. e StVO 1980 (richtig wohl: 1960) kundgemacht, die in Höhe "der Häuser Nr. 54 und 32 - 28" sowohl auf der linken als auch auf der rechten Seite der als Einbahn Richtung Ring geführten Burggasse angebracht seien. An dem Ständer gegenüber dem Haus Burggasse Nr. 54 seien neben dem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" samt Zusatztafeln auch die Verkehrszeichen gemäß § 53 Z. 10 (Einbahnstraße) und § 52 Z. 25 a (Vorrangstraße) angebracht. Nach § 48 Abs. 4 StVO 1960 in der Fassung der 9. StVO-Novelle dürften auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden, dies gelte nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4 sowie für Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" oder der Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander im Zusammenhang stehe. Die Worte "dies gilt nicht" im § 48 Abs. 4 StVO 1960 seien nach Auffassung der Berufungsbehörde so zu verstehen, daß die in der Folge genannten Verkehrszeichen, daher auch das Verkehrszeichen über eine Kundmachung der Kurzparkzone, zusätzlich angebracht werden dürften. Da sohin bei der Berechnung der Zahl der nach dem ersten Halbsatz zulässig anzubringenden Verkehrszeichen die Verkehrszeichen nach § 52 Z. 13 d und e StVO 1960 außer Betracht bleiben dürften, entspreche die Kundmachung der Kurzparkzone dem § 48 Abs. 4 StVO 1960.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt ihres gesamten Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, kann die Behörde wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. Nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z. 13 d und e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß.

Gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Nach § 48 Abs. 2 leg. cit. sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Gemäß § 48 Abs. 4 dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4 sowie für die Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" oder die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander im Zusammenhang steht.

Gemäß § 52 Z. 13 d leg. cit. in der Fassung der 13. StVO-Novelle zeigt das Zeichen "Kurzparkzone" den Beginn einer Kurzparkzone an. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen. § 52 Z. 13 e leg. cit. betrifft das Zeichen "Ende der Kurzparkzone".

§ 54 StVO 1960 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.

(3) .....

(4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.

(5) ....."

In den Verwaltungsstrafakten zu den gegenständlichen Beschwerdesachen befindet sich ein Bericht der Magistratsabteilung 46 vom 9. März 1988, wonach am Tatort eine gebührenpflichtige Parkbeschränkung gemäß § 25 StVO 1960 mit der vorgesehenen Parkdauer von 1,5 Stunden in der Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr verordnet worden sei. Aus diesem Bericht geht - von der Beschwerdeführerin nicht bestritten - weiters hervor, daß in der Höhe des Hauses Burggasse 54 an einer Standsäule links das Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 d (Kurzparkzone) und darunter eine Zusatztafel "gebührenpflichtig", "Parkdauer 1,5 Stunden Montag bis Freitag (werktags) von 08.00 bis 18.00 Uhr" sowie rechts die Vorschriftszeichen gemäß § 53 Z. 10 (Einbahn), § 52 Z. 25 a (Vorrangstraße), § 52 Z. 13 d (Kurzparkzone) und darunter eine Zusatztafel "gebührenpflichtig", "Parkdauer 1,5 Stunden Montag bis Freitag (werktags) von 08.00 bis 18.00 Uhr" sowie eine weitere Zusatztafel "gilt für die linke Straßenseite" angebracht seien.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens ist lediglich strittig, ob die Anordnung der gegenständlichen Kurzparkzone mit einem Kundmachungsmangel belastet ist.

§ 48 Abs. 2 StVO 1960 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 13. StVO-Novelle enthält den Grundsatz, daß Straßenverkehrszeichen nur dann ordnungsgemäß kundgemacht sind, wenn sie auf der rechten Straßenseite angebracht sind. Eine ausschließliche Anbringung auf der linken Straßenseite ist danach unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1986, Zl. 84/17/0156). Eine ausschließliche Geltung der Kurzparkzone für die linke Straßenseite konnte also bei der zur Tatzeit bestehenden Gesetzeslage nur durch die Anbringung einer entsprechenden Zusatztafel kundgemacht werden; ihre Bedeutung konnte weder im Grunde des § 54 Abs. 4 leg. cit. durch ein anderes Verkehrszeichen zum Ausdruck gebracht werden, noch erscheint es dem Gerichtshof als zweifelhaft, daß der Verordnungsinhalt auf der in Rede stehenden Zusatztafel im Grunde des § 54 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 in leicht verständlicher Form wiedergegeben wurde.

Wenn aber von der Beschwerdeführerin gerügt wird, eine derartige Kundmachungsform - nämlich die Zusatztafel "gilt nur für die linke Straßenseite" - sei im Gesetz nicht vorgesehen, so ist darauf hinzuweisen, daß nach der diesbezüglich klaren Regelung des § 54 Abs. 1 leg. cit. unter anderem unter den im § 52 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses einschränkende Angaben gemacht werden können. Daran ändert auch der Beschwerdehinweis auf die 14. StVO-Novelle nichts; durch die damit getroffene Änderung des § 52 Z. 13 d StVO 1960 ("Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite") wurde (lediglich) eine Sonderregelung im Sinne des § 48 Abs. 2 StVO 1960 getroffen und damit offenkundig eine nicht "praktikable" Lösung (Anordnung des Straßenverkehrszeichens auf der rechten Straßenseite mit zusätzlichem Vermerk "gilt nur für die linke Straßenseite"; vgl. Lukas, ZVR 1979, S. 5) beseitigt. Aus dieser späteren StVO-Novelle kann jedenfalls kein Umkehrschluß auf die vor ihrem Inkrafttreten bestehende Kundmachungsregelung gezogen werden.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag auch nicht damit aufgezeigt zu werden, wenn in der Beschwerde argumentiert wird, die Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 4 StVO 1960 könne nur so verstanden werden, daß Verkehrszeichen, die eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 StVO 1960 beträfen, durch mehr als zwei Verkehrszeichen gesetzmäßig kundgemacht werden dürften (die Ausnahme gelte für - und nur für - eine Kurzparkzonenkundmachung, nicht aber bei zusätzlichen anderen Kundmachungen). Die Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 4 zweiter Halbsatz StVO 1960 in der Fassung der 9. StVO-Novelle ist nämlich dahin zu verstehen, daß (unter anderem) Straßenverkehrszeichen, die eine Kurzparkzone (§ 25 Abs. 2) kundmachen, bei der Zählung der auf einer Anbringungsvorrichtung zulässigerweise anzubringenden Straßenverkehrszeichen nicht MITZUZÄHLEN sind (vgl. dazu sinngemäß etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. April 1986, Slg. N. F. Nr. 12.101/A, und vom 8. Mai 1987, Zl. 85/17/0087). Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 11. April 1986 darauf verweist, daß in diesem Erkenntnis die Verkehrszeichen "Fußgängerzone", "Fahrverbot" und "Kurzparkzonen - Ende" samt Zusatztafeln - nach Meinung der Beschwerdeführerin - deshalb "für rechtmäßig" erkannt worden seien, weil die beiden erstgenannten Tafeln in einem inhaltlichen Zusammenhang stünden und dadurch eine weitere Ausnahme zutreffe. Abgesehen davon, daß derartiges im genannten Erkenntnis keinen Niederschlag gefunden hat, wird von der Beschwerdeführerin übersehen, daß sie damit mit ihrer eigenen (die Ausnahmetatbestände isolierend betrachtenden) Argumentation in Widerspruch steht. Würde die Ausnahme des § 48 Abs. 4 zweiter Halbsatz StVO 1960 - wie die Beschwerdeführerin meint - nur für eine Kurzparkzonenkundmachung gelten, nicht aber bei zusätzlichen anderen Kundmachungen, so würde auch ein allfälliger inhaltlicher Zusammenhang (lediglich) der beiden erstgenannten Verkehrszeichen an einem derartigen Kundmachungsmangel nichts ändern.

Ein Kundmachungsmangel, wie ihn die Beschwerdeführerin behauptet, ist derart nicht zu erblicken, sodaß unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170139.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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