TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/19 91/10/0186

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Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des G in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1991, Zl. 18.323/08-IA8/91, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer die (nachträgliche) Erteilung einer Rodungsbewilligung zur Errichtung einer "Holzknechthütte" auf dem Grundstück Nr. 271 der KG T versagt. Nach der Begründung dieses Bescheides sei das Rodungsansuchen schon deshalb abzuweisen gewesen, weil das Vorliegen eines für das Rodungsvorhaben sprechenden öffentlichen Interesses weder festzustellen gewesen noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sei. Die Errichtung der Hütte diene vielmehr ausschließlich dem Zweck der Waldbewirtschaftung. Für die Errichtung einer Hütte, die der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung diene und zur forstbetrieblichen Bewirtschaftung des Waldes unbedingt erforderlich sei, sei die Erteilung einer Rodungsbewilligung jedoch nicht erforderlich. Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Feststellungen der Behörden erster und zweiter Instanz, denen die belangte Behörde inhaltlich folge, ergebe, könne die Errichtung der Hütte für den Beschwerdeführer - auf Grund der Doppelbelastung der Bewirtschaftung eines Weinbaubetriebes und eines Forstbetriebes sowie für die Unterbringung von Forstarbeitern - zwar als durchaus zweckmäßig, jedoch nicht als unbedingt erforderlich angesehen werden. Die Notwendigkeit, mit Fahrzeugen durch den Wald zu fahren bzw. Forstarbeiter an Ort und Stelle unterzubringen, bestehe beinahe bei jedem Forstbetrieb. Gerade im vorliegenden Fall, wo die Wegstrecke durch den Wald lediglich 500 m betrage und die Bewältigung dieser Strecke durch die bestehende Erschließung mit kaum nennenswertem Zeitaufwand verbunden sei, könne nicht von wesentlichen Erschwernissen der Bewirtschaftung des Forstbetriebes gesprochen werden, welche die Errichtung der Hütte unbedingt erforderlich machten. Auch die Wegstrecke von 40 km zwischen Wohnort und Forstbetrieb des Beschwerdeführers könne - schon allein deshalb, weil eine derartige Entfernung von vielen Berufstätigen entweder mit dem PKW oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel täglich zurückgelegt werde - als durchaus zumutbar angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auffassung, eine Holzfällerhütte müsse unbedingt erforderlich sein, um im Sinne des § 1 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 der Waldnutzung zugeordnet zu werden, sei rechtswidrig. Eine Rodungsbewilligung für seine Hütte sei nicht erforderlich gewesen. Gehe man aber von der Auffassung aus, daß nur für unbedingt erforderliche Hütten keine Rodungsbewilligung erforderlich sei und daß dieses Kriterium auf die Hütte des Beschwerdeführers nicht zutreffe, weil sie durch unvernünftigen und unwirtschaftlichen Zeit- und Fahrtkostenaufwand vermeidbar sei, dann erweise sich das Rodungsansuchen als richtig und berechtigt. Nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sei die Nutzung des Waldbesitzes des Beschwerdeführers durch eine Holzfällerhütte betriebswirtschaftlich denkbar und sinnvoll, nicht aber unbedingt für die Waldnutzung erforderlich. Die Bewirtschaftung des Waldes liege im öffentlichen Interesse. Die Hütte diene der Unterbringung von Holzfällern (Dienstnehmern); die Rücksichtnahme auf das Wohl dieser Dienstnehmer werde durch den Gesetzgeber in den arbeitsschutzrechtlichen Normen zum Ausdruck gebracht. Schließlich bestehe auch ein durch das Steuerrecht dokumentiertes öffentliches Interesse daran, daß aus jeder Erwerbsart möglichst hohe Gewinne erzielt würden. Ohne die Hütte würden dem Beschwerdeführer erheblich höhere Kosten je Festmeter Holz erwachsen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 gelten - unbeschadet ihrer besonderen Nutzung - als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

Auch Forsthütten können unter diese Bestimmung fallen. Die Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte ist ohne Rodungsbewilligung aber nur dann zulässig, wenn die Hütte faktisch der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und zur forstlichen Bewirtschaftung des Waldes UNBEDINGT ERFORDERLICH ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1987, Zl. 87/10/0030). An das Kriterium der unbedingten Erforderlichkeit ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1992, Zl. 91/10/0172). Daß die vom Beschwerdeführer errichtete Hütte zur Bewirtschaftung seines Waldbesitzes unbedingt erforderlich sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die Nutzung seines Waldbesitzes durch eine Holzfällerhütte betriebswirtschaftlich denkbar und sinnvoll, nicht aber unbedingt erforderlich sei. Die Hütte fällt daher nicht unter § 1 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, sodaß es zu ihrer Errichtung einer Rodungsbewilligung bedurfte.

Nach § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

§ 17 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, daß unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen kann, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind gemäß § 17 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen begründet.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen an einer kostengünstigen Waldbewirtschaftung bzw. an einer "Gewinnmaximierung" vermögen im Beschwerdefall kein Rodungsinteresse im Sinne des § 17 des Forstgesetzes 1975 zu begründen.

Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100186.X00

Im RIS seit

19.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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