TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/19 90/10/0146

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Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;

Norm

NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 1986 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der H in A, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Juni 1990, Zl. Ro-294/2/1990, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. November 1989 versagte die Bezirkshauptmannschaft V an der Glan gemäß § 10 Abs. 3 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (in der Folge: NSchG), die nachträgliche Ausnahmebewilligung für die auf dem Grundstück 337, KG. A, vorgenommenen Anschüttungen und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 57 leg. cit., die Anschüttungen beginnend an der Ostgrenze des genannten Grundstückes auf einen Bereich bis 30 m nach Westen bis längstens 31. Jänner 1990 zu entfernen.

Nach der Begründung sei bei einer am 22. November 1989 durchgeführten Ortsverhandlung festgestellt worden, daß das genannte Grundstück eine von Westen nach Osten sanft abfallende Fläche darstelle, die im Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohnland (westlicher Bereich) bzw. Grünland-Parkanlage ausgewiesen sei. Der westliche Bereich werde als Obstgarten genutzt; der östliche Bereich stelle eine Sumpffläche im Sinne des Naturschutzgesetzes dar, deren Anschüttung prinzipiell einen Verbotstatbestand darstelle. Es handle sich um einen Ausläufer einer sich nach Osten und Süden weiter erstreckenden, größeren zusammenhängenden Feuchtfläche. Auf dem Grundstück seien Anschüttungen im Ausmaß von ca. 60 m Länge und 20 m Breite getätigt worden, wodurch es zu einer Vernichtung der hier befindlichen Feuchtfläche gekommen sei. Aus fachlicher Sicht müsse festgestellt werden, daß es dadurch zur Vernichtung des Lebensraumes von seltenen geschützten Tier- und Pflanzenarten gekommen sei. Eine Ausnahmebewilligung sei daher nicht vertretbar. Dies treffe insbesondere für den Bereich über 30 m ab der Ostgrenze in Richtung Westen zu. Hier seien nachhaltige Beeinträchtigungen des Gefüges des Haushaltes der Natur im Lebensraum Sumpffläche eingetreten.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachte, daß die gegenständliche Grundfläche durch Anschüttungen auf den umliegenden Parzellen sowie insbesondere durch die Errichtung eines Kanaldammes weiter östlich seit einigen Jahren immer weiter zu versumpfen begonnen habe. Seit etwa zwei Jahren sei eine landwirtschaftliche Nutzung im östlichen Bereich nicht mehr möglich. Durch die von ihr getätigte Anschüttung sei weder eine bestehende Feuchtfläche zugeschüttet noch der Lebensraum von seltenen Pflanzen und Tieren beeinträchtigt worden. Vielmehr scheine ein fehlender Widerstand gegen die wachsende Versumpfung in diesem Gebiet zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Haushaltes der Natur zu führen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch der Behörde erster Instanz dahingehend konkretisiert, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 1 und 2 NSchG verpflichtet werde, auf dem genannten Grundstück die Anschüttungen im Ausmaß von 600 m2, das seien 30 m von der Ostgrenze in westlicher Richtung bis auf das Niveau der im Osten und Südosten angrenzenden, von Sumpfpflanzen bewachsenen Grundstücke, bis 31. Dezember 1990 zu entfernen. Nach der Begründung sei im Berufungsverfahren die Abteilung 20, Fachabteilung für Naturschutz, neuerlich ersucht worden, im gegenständlichen Fall ein Sachverständigengutachten zu erstellen. In diesem Gutachten vom 14. Februar 1990 werde zur Sache folgendes ausgeführt:

"Das Grundstück 337 wird im Westen von der Landesstraße, im Norden vom Gst. 335 sowie vom Gst 331/1 begrenzt. Diese wurden aufgeschütttet und sind zum Teil bebaut. Im Osten befinden sich ebenfalls zum Teil aufgeschüttete und bebaute Flächen, die an Sumpfflächen angrenzen. Die im Süden angrenzenden Gst. 338 und 339 werden im westlichen Bereich als Obstgarten genutzt, die restlichen 2/3 stellen Sumpfflächen dar. Das Gst. 337 selbst ist im Westen als Obstgarten anzusprechen und im Osten als Sumpffläche. Im Flächenwidmungsplan ist der westliche Bereich als Bauland-Wohngebiet und der östliche als Grünland-Park ausgewiesen.

Der östliche Bereich des Gst. 337, d.s. ca. 2/3 des Gesamtgrundstückes, ist wegen des Auftretens von feuchtigkeitsliebenden Pflanzen, wie Carex sp., Scirpus sp., Equisetum sp., Lythrum salicaria, Lysimachia vulgaris usw. als Sumpffläche im Sinne des § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes zu qualifizieren.

Die Anschüttungen wurden auf dem Gst. 337 getätigt. Das Gst 335 grenzt im Norden an. Das darauf befindliche Haus wurde als Fixpunkt und Orientierung für die Beschreibung des Ausmaßes der auf Gst. 337 vorgenommenen Anschüttungen genommen.

Die derzeit gegebenen Beeinflussungen des Landschaftsbildes können durch Auflagen, wie Einebnung und Begrünung, beseitigt werden. Nicht durch Auflagen zu beseitigen sind die nachhaltigen Beeinträchtigungen des Gefüges des Haushaltes der Natur.

Auf dem Gst. 337 wurde eine Fläche von 1.200 m2 angeschüttet. Auf Grund der örtlichen Gegebenhheiten muß angenommen werden, daß mindestens 600 m2, d.s. 30 m von der Ostgrenze in westlicher Richtung, reiner Sumpfbestand überschüttet = vernichtet worden sind. Der übrige Bereich betraf Ausläufer der Sumpffläche und den Obstgarten bzw. die Wiese. Anläßlich der Verhandlung wurde daher die Entfernung der Anschüttung nur für die Fläche von 600 m2 für unbedingt notwendig erachtet, einesteils, weil der Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tier- und Pflanzen eingeengt worden ist, anderenteils ist nicht auszuschließen, daß es zu Nachfolgeansuchen seitens der Anrainer kommt, denen dann nur schwer zu begegnen ist.

Die Schüttung weist eine Höhe von 0 - 50 cm auf. Das Material ist bis auf das Niveau der im Osten und Südosten von Sumpfpflanzen bewachsenen Grundstücke zu entfernen."

Dieses Sachverständigengutachten sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme und Gegenäußerung übermittelt worden. Mit Schreiben vom 9. März 1990 habe sich Ökonomierat G aus A geäußert und mitgeteilt, daß er den Berufungstext der Beschwerdeführerin vollinhaltlich unterstüzte. Die Versumpfung des Gebietes habe sich erst nach dem Kanalbau durch die Gemeinde in diesem Ausmaß entwickelt. Diese Feststellung könne durch viele Zeuge bestätigt werden. Es werde daher ersucht, die Schüttung zu bewilligen und von einer Entfernung des Materials Abstand zu nehmen.

Demgegenüber vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen die Auffassung, daß die auf dem gegenständlichen Grundstück vorgefundenen natürlichen Gegebenheiten und Pflanzengemeinschaften eindeutig dafür sprächen, daß es sich im fraglichen Bereich um eine Sumpfläche handle und Eingriffe demgemäß vom Verbot des § 8 NSchG erfaßt seien. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stelle die getätigte Anschüttung eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum dar. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 3 lit. a leg. cit. sei daher ausgeschlossen. Ein das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen überwiegendes öffentliches Interesse habe im Beschwerdefall ebenfalls nicht vorgefunden werden können, sodaß auch die Anwendung des § 10 Abs. 3 lit. b NSchG nicht in Frage komme. Im Hinblick darauf, daß eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden könne, sei der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin vertritt im wesentlichen die Auffassung, daß § 8 NSchG nur auf jene Moor- und Sumpfflächen anzuwenden sei, die bereits seit Jahrzehnten bestünden. Die belangte Behörde hätte deshalb die Ursachen der Versumpfung ermitteln müssen. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, daß lediglich zwei Gutachten eingeholt worden seien, eine weitere Beweisaufnahme aber unterblieben sei. Insbesondere seien von ihr namhaft gemachte Zeugen nicht einvernommen worden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit "Schutz der Feuchtgebiete" überschriebene § 8 NSchG

bestimmt:

"In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten."

§ 10 Abs. 3 NSchG hat folgenden Inhalt:

"(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn

a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder

b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen."

Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, Feuchtgebiete im Sinne des § 8 NSchG müßten bereits "seit Jahrzehnten bestehen", so kann ihr dabei nicht gefolgt werden. Wesentliche Elemente für die Qualifikation einer Fläche als Sumpffläche sind die häufige oder ständige Durchnässung des Bodens und das Vorhandensein von an die besonderen Wasserverhältnisse angepaßten Pflanzengemeinschaften, nicht jedoch das Vorliegen einer Torfschicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/10/0002). Daß dies im Beschwerdefall zutrifft, durfte die belangte Behörde aufgrund des insofern schlüssigen Sachverständigengutachtens frei von Rechtsirrtum annehmen. Auch wenn kein "natürlich gewachsenes" Feuchtgebiet vorliegt, so ändert dies nichts am Vorliegen einer Sumpffläche im Sinne des § 8 NSchG (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 24. September 1990). Bei diesem Sachverhalt bedurfte es nicht der von der Beschwerdeführerin vermißten Einvernahme von Zeugen über die Ursachen und die Dauer der Versumpfung.

Die belangte Behörde hat - gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten - angenommen, daß durch Anschüttung das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinflußt wird. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß diese Wertung nicht im Einklang mit dem Gesetz stünde, zumal eine nachhaltige Beeinträchtigung bei einer Anschüttung im beschwerdegegenständlichen Ausmaß evident ist.

Daraus folgt, daß der angefochtene Bescheid weder mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, noch mit einer von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit behaftet ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100146.X00

Im RIS seit

19.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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