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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wochner, über den Antrag des Dr. H in S, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der im hg. Verfahren 92/15/0111 mit Beschluß vom 10. Juli 1992 gesetzten Mängelbehebungsfrist, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem hg. Beschluß vom 10. Juli 1992, Zl. 92/15/0111-2, wurde der Beschwerdeführer (jetzt Wiedereinsetzungswerber) gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, seine vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde unter anderem dadurch zu ergänzen, daß die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beigebracht wird.
Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 1992 zugestellt. Da die gesetzte Mängelbehebungsfrist von zwei Wochen ungenützt verstrich, wurde das hg. Verfahren 92/15/0111 mit Beschluß vom 14. September 1992, Zl. 92/15/0111-6 gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Nunmehr begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist. Gemäß § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG ist die versäumte Handlung "gleichzeitig nachzuholen". Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag (vgl. dazu den bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 672, Abs. 6 referierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1981, Zl. 81/17/0020) die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen und eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde (die als Beschwerdeausfertigung i.S. der §§ 24 und 29 VwGG ebenfalls mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müßte; vgl. dazu die bei Dolp aaO. Seite 175 Abs. 2 referierte hg. Judikatur) vorzulegen gewesen wäre.
Dem erhobenen Wiedereinsetzungsantrag lagen aber lediglich das Original der ursprünglichen Beschwerde, versehen mit der Unterschrift des Beschwerdeführers aber ohne Anwaltsunterschrift, weiters eine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde, versehen mit der Unterschrift des Beschwerdeführers und mit einer Anwaltsunterschrift und eine ungeheftete Fotokopie der ursprünglichen Beschwerde ohne jegliche Unterschrift bei.
Damit hat aber der Wiedereinsetzungswerber dem Gebot des § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG jedenfalls nicht vollends entsprochen, weshalb der Antrag abzuweisen war, ohne daß auf die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe eingegangen werden mußte.
Da dem Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg beschieden war und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren mit hg. Beschluß vom 14. September 1992 eingestellt wurde, erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den im vorgelegten Verbesserungsschriftsatz gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150161.X00Im RIS seit
19.10.1992Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010