TE Vwgh Beschluss 1992/10/19 89/10/0183

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Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft;
80/02 Forstrecht;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

AVG §9;
BStG 1971 §23 Abs2;
ForstG 1975 §27 Abs2 litg;
ForstG 1975 §28 Abs1;
ForstG 1975 §29;
ForstG 1975 §30 Abs1;
ForstG 1975 §30 Abs2 lita;
ForstG 1975 §31;
Österreichische BundesforsteG 1977 §1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der Republik Österreich - Bund (Österreichische Bundesforste) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1989, Zl. ForstR-1845-IV/Tr-1989, betreffend Bannlegung und Entschädigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Juli 1988 wies die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (in der Folge: Bezirkshauptmannschaft) den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 17. Juni 1988 auf Bannlegung der Parzelle Nr. 5/1, KG. W, im Ausmaß von 52.460 m2 zum Schutz der Eisenbundesstraße B 115 vor Steinschlag durch Errichtung von Schutzanlagen zur Abwehr vor abrollendem Material im Zuge von Schlägerungen und Zuerkennung einer Entschädigung für die aus der Bannlegung erwachsenden Nachteile ab.

In der Begründung dieses Bescheides wurde auf das Ergebnis einer von der Bezirkshauptmannschaft am 26. Juli 1988 durchgeführten mündlichen Verhandlung verwiesen. Demzufolge liege das Grundstück Nr. 5/1 am rechten Ennseinhang zwischen der Eisenbundesstraße B 115 im Westen und einem Höhenrücken, der im Osten die Besitzgrenze bilde. Das Gelände sei nach Westen exponiert und weise eine steile Hangneigung auf. Der Standort sei mittel- bis seichtgründig und trocken, örtlich herrsche kompakter Fels vor. Es seien auch einzelne Partien mit Lockersteinen besetzt. Zur Eisenbundesstraße selbst falle der Hang senkrecht ab, weil die Bundesstraße vor ca. 20 Jahren ausgebaut worden sei. Zur Bundesstraße hin sei ein Schutzraum vorhanden, der straßenseitig mit einer Holzbohlenwand abgesichert sei. "Oberhalb dieses Steilabfalls" sei das Gelände zur Gänze mit einem Laubmischwald (hauptsächlich Rotbuche) unterschiedlichen Alters bestockt. In den letzten zwei Jahrzehnten seien keine Holznutzungen erfolgt. Infolge des kompakten Gesteins sei es auch zu keinem Steinschlag auf die Fahrbahn der Eisenbundesstraße gekommen. Den übereinstimmenden Aussagen des forsttechnischen Amtssachverständigen und der Vertreter der Bundesstraßenverwaltung sei zu entnehmen, daß für die Bannlegung keine Notwendigkeit gegeben und der Schutz des Verkehrs während der Schlägerung im Zuge anderer Verwaltungsverfahren sichergestellt sei. Wenn nach Abschluß der Fällung das Gelände auf Lockersteine und Moderstücke durchkämmt und das Material danach rutschfest gelagert werde, ergebe sich laut dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen keine Erhöhung der Gefahrenlage gegenüber dem jetzigen Zustand, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 27 Abs. 2 lit. g des Forstgesetzes 1975 in der Fassung der Novelle 1987, BGBl. Nr. 576 (im folgenden: ForstG). Als Bannzwecke kämen im gegenständlichen Fall einerseits die Sicherung der Benützbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen und andererseits der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben bzw. der Schutz vor Steinschlag in Betracht. Als nach dem Bannzweck und nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Maßnahme sei von der beschwerdeführenden Partei die Errichtung von Schutzanlagen zur Abwehr von abrollendem Material im Zuge von Schlägerungen angesehen worden. Nach den Ausführungen der beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen sei es während der letzten Jahrzehnte (Holznutzungen seien in diesem Zeitraum nicht durchgeführt worden) durch natürliche Einflüsse trotz der Steilheit des Geländes zu keiner Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Eisenbundesstraße gekommen. Diese stabile Situation sei insbesondere auch auf die von der Bundesstraßenverwaltung im Zuge des Ausbaus der B 115 vor ca. 20 Jahren geschaffenen technischen Einrichtungen zurückzuführen. Die beschwerdeführende Partei mache jedoch geltend, daß es bei einem geschlossenen Bestand von über 5 ha und einem Alter von über 150 Jahren dringend der Einleitung der Verjüngung bzw. Bestandserneuerung bedürfe. Im Zuge der Fällungen und Bringung müßte die B 115 zeitweise gesperrt werden. Die bisherige Übung, bei Nutzungen in steilen Einhängen des Ennstales eine Bewilligung gemäß § 90 StVO einzuholen und die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen, würde jedenfalls eindeutig erweisen, daß eine konkrete Gefährdung gegeben sei.

Dieser Argumentation hielt die belangte Behörde entgegen, daß es sich beim gegenständlichen Wald um Schutzwald im Sinne des § 21 ForstG handle und dieser gemäß § 22 leg. cit. nur in bestimmter Weise bewirtschaftet werden dürfe. Die vom forsttechnischen Amtssachverständigen für erforderlich erachteten besonderen Vorkehrungen bei Nutzungen ergäben sich bereits ex lege im Hinblick auf die Schutzwaldbestimmungen. Es bedürfe daher nicht der Vorschreibung dieser bzw. ähnlicher Maßnahmen in einem Bannlegungsbescheid. Aus forstfachlicher Sicht seien auf absehbare Zeit keine zusätzlichen Maßnahmen zur Abwehr von abrollendem Material und auch keine über das normale Maß einer pfleglichen und auf die natürlichen Voraussetzungen abgestimmten Waldbewirtschaftung hinausgehenden Vorschreibungen erforderlich. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation der beschwerdeführenden Partei, die Tatsache, daß die gegenständliche Waldfläche vor Übernahme in die Verwaltung der beschwerdeführenden Partei im Eigentum der Bundesstraßenverwaltung gestanden sei und diese die im Befund angeführte Holzbohlenwand errichtet habe, spreche für den Bannwaldcharakter der gegenständlichen Waldfläche. Zur Ansicht der beschwerdeführenden Partei, daß die bisherige Übung bei Nutzungen in steilen Einhängen des Ennstales keinen Einfluß auf die vom Gesetz festgelegten Kriterien für eine Bannlegung haben könnte, verwies die belangte Behörde darauf, daß sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf § 27 Abs. 2 lit. g ForstG beziehe. Dazu wurde festgehalten, aus den übereinstimmenden Gutachten der forsttechnischen Amtssachverständigen gehe hervor, daß sich aus dem derzeitigen Zustand des Waldes keine Gefahren ergäben. Im Hinblick auf die in nächster Zeit erforderliche Bestandserneuerung hätten die forsttechnischen Amtssachverständigen festgestellt, daß auch im Hinblick auf den Schutzwaldcharakter des gegenständlichen Bestandes keine Gefahr auftreten werde, die über das Ausmaß der Gefährdungen, die bei jeglicher Nutzung entlang von Straßen entstünden, hinausgehe. Lediglich in diesem Zusammenhang hätten die forsttechnischen Amtssachverständigen auf die "bisherige Übung" für derartige Nutzungen entlang von Straßen, eine Bewilligung nach der StVO einzuholen, in welcher auch üblicherweise Auflagen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufgenommen würden, verwiesen. Würde man sich der Argumentation der beschwerdeführenden Partei anschließen und aus den aufgezeigten Bewirtschaftungsverhältnissen und dem Umstand, daß möglicherweise anläßlich der Nutzung des gegenständlichen Bestandes vorübergehend straßenpolizeiliche Maßnahmen erforderlich seien, Gründe für eine Bannlegung ableiten, so würde dies bedeuten, daß - entgegen der Absicht des Gesetzgebers - ein Großteil aller Wälder entlang von Straßen, bei denen die Bringung zweckmäßigerweise über diese Straße erfolge, in Bann zu legen wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, in der im wesentlichen vorgebracht wird, daß im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Bannlegung erfüllt seien, weil das öffentliche Interesse an der Bannlegung gegenüber dem Interesse an der Waldbewirtschaftung eindeutig überwiege; das öffentliche Interesse "Bannzweck" sei wichtiger als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile. Aus der bisherigen Übung (Schutz des Verkehrs während der Schlägerung im Zuge anderer Verwaltungsverfahren) sei jedenfalls eindeutig erwiesen, daß eine konkrete Gefährdung gegeben gewesen sei. Die gegenständliche Waldfläche sei in Anbetracht ihrer Steilheit, ihrer Lage unmittelbar an der Bundesstraße 115 und ihrer Gravitation direkt zur Bundesstraße hinsichtlich der Holznutzung insofern beschränkt, als bei der Fällung und Vorlieferung die Bundesstraße 115 zeitweise gesperrt werden müsse. Dazu sei zumindest die Aufstellung von Sicherheitsposten mit Sprechfunkgeräten erforderlich. Die Schlägerungs- bzw. Teilungsarbeiten müßten in der Zeit, in der der Verkehr zwischen den Sperren durchfließe, unterbrochen werden. Nach einer Fällung müsse das Gelände nach losen Gesteins- und Moderstücken durchkämmt werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; auch der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3

VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 27 ForstG lautet:

"(1) Wälder, die der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).

(2) Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

a) der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,

b)

die Abwehr der durch Emissionen bedingten Gefahren,

c)

der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte,

d)

die Sicherung eines Wasservorkommens,

e)

die Sicherung der Benützbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen,

              f)              die Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung,

              g)              der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben."

Gemäß § 28 Abs. 1 ForstG besteht die Bannlegung in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.

Der mit "Bannlegung im Interesse von Verkehrsanlagen" überschriebene § 29 ForstG bestimmt in seinen Abs. 1 bis 4 folgendes:

"(1) Wird Wald zugunsten einer Verkehrsanlage in Bann gelegt und erscheint es im Interesse eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so hat die Behörde, abgesehen von den im § 28 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, im Bannlegungsbescheid insbesondere noch anzuordnen, daß die beabsichtigte Durchführung von Waldarbeiten mindestens 48 Stunden vor Beginn dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.

(2) Dem Erhalter der Verkehrsanlage obliegt es, in Bannwäldern die im § 28 Abs. 2 lit. e näher umschriebenen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen.

(3) Werden in einem Bannwald Waldarbeiten durchgeführt, die im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs oder des schienen- oder seilgebundenen Verkehrs die Anwesenheit eines Überwachungsorgans des Straßen- bzw. des Bahnaufsichtsdienstes erforderlich machen, so hat der Straßenerhalter bzw. das Verkehrsunternehmen für die Entsendung eines solchen Organs auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

(4) Das Überwachungsorgan ist berechtigt, soweit es zur ungestörten und sicheren Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig ist, die Einstellung der Waldarbeiten vor und während des Verkehrs, allenfalls auch durch Signalgebung, zu verfügen."

§ 23 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 286/1971 in der Fassung BGBl. Nr. 63/1983, lautet:

"Wälder längs der Bundesstraße sind gemäß §§ 27 bis 31 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) in Bann zu legen, wenn dies aus Rücksichten des Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung oder wegen schlechter Sicht oder zum Schutze der Straße und des Verkehrs gegen Lawinengefahr, Hochwassergefahr, Rutsch- und Abbruchgefahr, Seitenwinde, Blendung und dergleichen oder gegen Gefahren aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung erforderlich ist."

Gemäß § 30 Abs. 1 ForstG ist das Bannlegungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten. Nach § 30 Abs. 2 lit. a leg. cit. ist der Waldeigentümer zur Antragstellung berechtigt.

Die belangte Behörde hat die vom Bund-Österreichische Bundesforste beantragte Bannlegung des gegenständlichen Waldes zum Zwecke des Schutzes vor Steinschlag im Zuge von Schlägerungen und die Zuerkennung einer Entschädigung für die aus der Bannlegungen erwachsenden Nachteile unter Berufung auf § 27 Abs. 2 lit. g ForstG abgelehnt. Diese rechtliche Beurteilung erweist sich deshalb als zutreffend, weil der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben, auf Gefahren einer fachlich nicht einwandfreien Bewirtschaftung abstellen, nicht jedoch auf Gefahren, die sich im Zusammenhang mit einzelnen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Abrollen von Hölzern bzw. Steinen infolge von Schlägerungen) ergeben (vgl. dazu etwa KALSS, Forstrecht, S 94). Daß solche Gefahren im gegebenen Zusammenhang nicht dem § 27 Abs. 2 lit. g ForstG zu unterstellen sind, ergibt sich auch aus § 29 leg. cit., der bezüglich Waldarbeiten in zum Zwecke der Sicherung der Benützbarkeit von Verkehrsanlagen in Bann gelegten Wäldern in seinen Abs. 1, 3 und 4 Sonderregelungen enthält.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt hat, würden beantragte Bannlegungen zugunsten bzw. zu Lasten bestimmter Personen erfolgen (vgl. dazu BOBEK-PLATTNER-REINDL, Forstgesetz 1975, Anmerkung 7 zu § 28). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre dabei die zuständige Bundesstraßenverwaltung begünstigt, weshalb diese der Beschwerdeführerin, den Österreichischen Bundesforsten, die aus der Bannlegung erwachsenden Nachteile zu entschädigen hätte.

Herstellung und Instandhaltung der Bundesstraßen (Bundesstaßenverwaltung) obliegen dem Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. etwa VfSlg. 4329/1962, 5171/1965 und 5677/1968; ferner OGH SZ 45/134). Die Österreichischen Bundesforste sind ein aus Betrieben und sonstigen Vermögenschaften des Bundes gebildeter Wirtschaftskörper, der keine Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Bundesgesetz über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610/1977).

Daraus ergibt sich, daß bei Anwendung der im Beschwerdefall in Betracht kommenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Begünstigter und Verpflichteter der Bannlegung eine und dieselbe juristische Person, nämlich die Gebietskörperschaft Republik Österreich - Bund, wäre. Da § 30 Abs. 2 lit. a ForstG jedoch offensichtlich nicht davon ausgeht, daß der durch die Bannlegung Begünstigte mit dem antragstellenden Waldeigentümer ident ist, kann der Verwaltungsgerichtshof nach dieser Bestimmung ein Antragsrecht des Waldeigentümers, das auf behördliche Anordnung von Beschränkungen des eigenen Eigentums zielt, nicht annehmen. Eine auf Grund der Bannlegung gebührende Entschädigung (§ 31 ForstG) des Bundes durch den Bund scheidet begrifflich aus. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag der Österreichischen Bundesforste zurückweisen müssen.

In dem Umstand, daß die belangte Behörde statt der Zurückweisung die Abweisung des Antrages ausgesprochen hat, liegt keine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1957, Zl. 1036/57, VwSlg. 4510/A, und vom 8. September 1969, Zl. 1070/68). Auf Grund der bestehenden Rechtslage ist davon auszugehen, daß sie gar nicht in Rechten verletzt sein konnte.

Die Beschwerde der Republik Österreich - Bund (Österreichische Bundesforste) war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Bei dem von der belangten Behörde beantragten Kostenzuspruch hätte der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten zu ersetzen. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde abzuweisen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989100183.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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