TE Vwgh Beschluss 1992/10/20 92/11/0216

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §61;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZDG 1986 §14 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des T in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juli 1992, Zl. 160 883/4-IV/10/92, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes (hg. Zl. 92/11/0217), sowie über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der genannten Beschwerde (hg. Zl. 92/11/0216), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1992 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Z. 2 ZDG abgewiesen. Dieser Antrag war mit der behaupteten Notwendigkeit des unbehinderten Abschlusses des Medizinstudiums begründet worden. Die Abweisung des Antrages stützte sich darauf, daß der im Jahre 1963 geborene Beschwerdeführer das 28. Lebensjahr bereits vollendet und damit "die gesetzliche und nicht erstreckbare Altersgrenze bereits überschritten" habe.

Der Bescheid vom 30. Juli 1992 wurde nach Angabe des Beschwerdeführers "am 1. August 1992 beim Postamt.... nach dort erfolgter Hinterlegung behoben".

In seiner am 17. September 1992 - somit jedenfalls nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist - zur Post gegebenen Beschwerde stellt der Beschwerdeführer (auch) den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er begründet diesen Antrag damit, daß er nach Erhalt des abweisenden Bescheides vom 30. Juli 1992 mit einem näher genannten Abgeordneten zum Nationalrat Rücksprache gehalten habe. Dieser habe ihm empfohlen, einen neuerlichen Antrag auf Aufschub an einen bestimmten Bediensteten der belangten Behörde zu übermitteln; er habe ihm eine positive Erledigung dieses neuerlichen Antrages in Aussicht gestellt. Der Antragsteller habe daher keine Veranlassung gesehen, gegen den Bescheid vom 30. Juli 1992 eine Beschwerde zu erheben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1992 sei der neuerliche Antrag aber wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Daraufhin habe der Antragsteller seinen nunmehrigen Rechtsfreund aufgesucht.

Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht darzutun, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert worden wäre bzw. daß auf seiner Seite höchstens ein minderer Grad des Versehens vorgelegen sei. Der Bescheid vom 30. Juli 1992 enthält - zutreffend - eine negative Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 AVG und eine Belehrung im Sinne des § 61a AVG über die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Wenn der Beschwerdeführer diesen ihm gegenüber aufgezeigten Weg nicht beschritten, sondern im außerrechtlichen Bereich - nämlich durch eine politische Intervention - versucht hat, die Folgen des Bescheides vom 30. Juli 1992 von sich abzuwenden, kann die Erfolglosigkeit dieser Bemühungen nicht dazu führen, daß im nachhinein und verspätet der rechtlich vorgezeichnete Weg eingeschlagen werden könnte. Die Befolgung eines - objektiv unrichtigen - Ratschlages eines politischen Mandatars entgegen dem unmißverständlichen Hinweis im angefochtenen Bescheid selbst kann einen Wiedereinsetzungsgrund nicht begründen.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher keine Folge zu geben.

Die Beschwerde ist - wie bereits ausgeführt und vom Beschwerdeführer selbst zugestanden - nach Ablauf der hiezu zur Verfügung stehenden Frist erhoben worden. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110216.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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