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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GO VwGH 1965 Art14 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des R in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Tirol vom 29. April 1992, Zl. IV a-7400/7020 B 702/42/1E/86, betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der am 1. Juni 1992 eingelangten Beschwerde, mit welcher der Bescheid des Landesarbeitsamtes Tirol vom 29. April 1992 angefochten wird, konnte entnommen werden, daß der Beschwerdeführer diesen Bescheid deshalb für unrichtig hält, weil die belangte Behörde zu Unrecht einen früheren Endigungszeitpunkt seines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber angenommen habe. Den weitwendigen Beschwerdeausführungen war aber insbesondere nicht zu entnehmen, für welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld geltend gemacht hat. Ferner war nicht zu erkennen, auf welchen Insolvenztatbestand sich der Anspruch des Beschwerdeführers beziehen soll.
Mit Berichterverfügung vom 17. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem aufgefordert, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).
Aus dem vom Beschwerdeführer hierauf erstatteten Schriftsatz vom 1. Juli 1992 ergibt sich nunmehr, daß der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld aufgrund der mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 1986 erfolgten Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers mangels hinreichenden Vermögens gestützt wurde sowie daß ein Vorschuß von S 250.000,-- sowie Teilbeträge von S 200.000,-- und S 125.000,-- ausbezahlt wurden und ein Differenzbetrag (in nichtgenannter Höhe) abgelehnt wurde.
Unter "Sachverhalt" im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG ist bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen. Der angeführte Sachverhalt soll den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzen, gegebenenfalls aufgrund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 2 VwGG zu erkennen und in der Begründung des Erkenntnisses gemäß Art. 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes den für die Beurteilung des Falles maßgebenden Sachverhalt darzustellen (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 37, Anmerkung 3, ferner die bei Dolp, a.a.O., Seite 241 f zitierte hg. Rechtsprechung).
Die vorliegende Beschwerde enthält auch nach ihrer Ergänzung keinen Sachverhalt in diesem Sinne. Es ist nämlich nach wie vor nicht zu erkennen, für welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und in welcher Höhe Insolvenz-Ausfallgeld begehrt wurde, in welchem Umfang Insolvenz-Ausfallgeld für welche Ansprüche zuerkannt oder abgelehnt wurde und welche Ansprüche in welcher Höhe demnach von der Beschwerde noch betroffen sind. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, was Inhalt des Verwaltungsverfahrens gewesen ist. Dazu hätte es jedenfalls der Angabe der Art der gesicherten Ansprüche und ihrer Höhe, sohin der wesentlichen Inhaltserfordernisse eines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1982, Zl. 81/11/0094, und vom 22. Oktober 1986, Zl. 85/11/0144, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen), bedurft.
Da der Beschwerdeführer den ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung seiner Beschwerde nur teilweise erfüllt hat und die teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht ausschließt (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A), war das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110150.X00Im RIS seit
20.10.1992Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009