TE Vfgh Erkenntnis 1990/6/11 B1463/89

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt B-VG Art95 Abs1 B-VG Art117 Abs2 WählerevidenzG §1 Abs1 Wr GemeindewahlO 1964

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufnahme in die (Wiener) Wählerevidenz mangels Zusammenhanges der Eintragung in die Wählerevidenz mit der Ausübung des Wahlrechtes zum Wiener Gemeinderat; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Errichtung einer Landeswählerevidenz

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde für den 1. und 8. Bezirk in Wien vom 11. Mai 1989, Z MBA 1/8-127/89, wurde dem Antrag des Dr. R G auf Aufnahme in die (Wiener) Wählerevidenz gemäß §7 WählerevidenzG 1973, BGBl. 601/1973, nicht Folge gegeben.

Begründend führte die Wahlbehörde aus:

"Gemäß §2 Abs3 . . . (WählerevidenzG 1973) ist ein Wahl- und Stimmberechtigter, der in mehreren Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz hat, in der Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der er am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat.

Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller in Wien und Freiland (Gemeinde Türnitz) einen ordentlichen Wohnsitz. Da er zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich am 31. Dezember 1988, tatsächlich in Freiland (Türnitz) gewohnt hat, besteht seine Eintragung in die Wählerevidenz von Türnitz zu Recht.

Gemäß §2 Abs6 leg.cit. darf jeder Wahl- und Stimmberechtigte nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein, sodaß demnach eine Aufnahme in die (Wiener) Wählerevidenz nicht erfolgen kann."

1.1.2. Der dagegen von Dr. R G fristgerecht eingebrachten Berufung gab die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 9 - Wien mit Bescheid vom 11. Oktober 1989, Z MA 62-IV/118/88-2, nicht statt.

In der Begründung dieses Berufungsbescheides heißt es ua.:

    " . . . Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller in Wien

und Freiland (Gemeinde Türnitz) einen ordentlichen Wohnsitz. Da er

nach seinen eigenen glaubwürdigen Angaben zum maßgeblichen

Zeitpunkt, nämlich am 31. Dezember 1988, tatsächlich in Freiland

(Türnitz) gewohnt hat, besteht seine Eintragung in die

Wählerevidenz von Türnitz zu Recht . . . "

1.2.1. Gegen diesen Bescheid der Kreiswahlbehörde richtet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde des Dr. R G an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG) sowie auf Teilnahme an Landtags- und Gemeinderatswahlen (Art95 Abs1, Art117 Abs2 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes als verfassungswidrig begehrt wird.

1.2.2. Die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 9 - Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten beider Instanzen vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintrat.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer sucht die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einzig und allein damit darzutun, daß das Land Wien über keine eigene Landeswählerevidenz verfüge. Dieser Einwand ist aber schon vom Ansatz her verfehlt, weil er mit der im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren relevierten Frage der Aufnahme oder Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die (Wiener) Evidenz nach dem WählerevidenzG 1973, BGBl. 601/1973 - die nur als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (vgl. §1 Abs1 WählerevidenzG 1973) - in keinerlei Zusammenhang steht: Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer - dem es offenbar um das Recht der Teilnahme an Gemeinderatswahlen im Bundesland Wien geht - schon in der Begründung ihres Bescheides - nach Art einer Rechtsbelehrung - zutreffend darauf hin, daß ihm die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien, LGBl. 17/1964, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Ausübung dieses Wahlrechts biete, sofern er - zum maßgebenden Stichtag - einen ordentlichen Wohnsitz in Wien habe. Davon abgesehen, schreibt - wie noch beigefügt sei - keine Bestimmung der Bundesverfassung dem jeweiligen Landesgesetzgeber die (vom Beschwerdeführer vermißte) Errichtung einer Landeswählerevidenz für Landtagswahlen vor.

Aus diesen Erwägungen mußte die Beschwerde - da verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht entstanden und der Beschwerdeführer auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten offenkundig nicht verletzt ist - als zur Gänze unbegründet abgewiesen werden.

2.2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz, Wählerevidenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1463.1989

Dokumentnummer

JFT_10099389_89B01463_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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