TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/20 92/11/0215

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §58 Abs2;
ZDG 1986 §14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des T in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. September 1992, Zl. 160 883/5-IV/10/92, betreffend Zurückweisung eines Aufschubantrages i.A. Zivildienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1992 auf Aufschub des Antrages des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Z. 2 ZDG abgewiesen. Dieser Antrag war mit der behaupteten Notwendigkeit des unbehinderten Abschlusses des Medizinstumdiums begründet worden. Die Abweisung des Antrages stützte sich darauf, daß der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer das 28. Lebensjahr bereits vollendet und damit "die gesetzliche und nicht erstreckbare Altersgrenze bereits überschritten" habe.

Der Beschwerdeführer brachte sodann bei der belangten Behörde einen weiteren, mit 24. August 1992 datierten Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes zum Zwecke der Beendigung seines Medizinstudiums ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 24. August 1992 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Zurückweisung des Antrages vom 24. August 1992 entspricht dem Gesetz. Mit diesem Antrag wollte der Beschwerdeführer das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über seinen Aufschiebungsantrag vom 21. Juli 1992 neu aufrollen. Der Antrag vom 24. August 1992 stützt sich weder auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Zeitpunkt der Abweisung des ersten Antrages noch hat die Rechtslage eine Änderung erfahren.

Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Dieses ist auch deswegen rechtlich verfehlt, weil ein Eingehen auf familiäre Umstände in Bescheiden betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG mangels rechtlicher Relevanz nicht am Platz ist; abgesehen davon enthält der Antrag vom 24. August 1992 kein derartiges Vorbringen. Im übrigen stellen die im § 14 ZDG vorgesehenen Altersgrenzen absolute und nicht erstreckbare zeitliche Schranken dar.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110215.X00

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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