TE Vfgh Beschluss 1990/6/11 B493/90

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung B-VG Art144 Abs1 / Bescheid GOG 1896 §73 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Erledigung des Präsidenten des OGH mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung bzw. mangels Instanzenzugserschöpfung; Instanzenzug im Bereich der Justizverwaltung bis zum Bundesminister

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit einer an das Präsidium des Obersten Gerichtshofes gerichteten Eingabe vom 20. März 1990 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung einer vollständigen Kopie einer näher bezeichneten (lediglich auszugsweise veröffentlichten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.

2. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes richtete in der Folge an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein mit 26. März 1990 datiertes Schreiben, dessen (im gegebenen Zusammenhang allein maßgebender) erster Absatz folgendermaßen lautet:

"Zu Ihrem Ersuchen vom 20. März 1990 um Zusendung einer Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichthofes vom 21. Dezember 1983, AZ. 11 Os 181, 196/83, teile ich Ihnen mit, daß die Voraussetzungen für eine Entscheidungsübersendung im Justizverwaltungsweg nach den §§15 Abs2 und 23 Abs3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, (derzeit) nicht bestehen."

3. Gegen diese, vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Aufhebung der angefochtenen Erledigung begehrt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Art144 B-VG können Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - sofern ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden.

2. Die vom Beschwerdeführer begehrte Übermittlung einer Kopie einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stellt eine in die Kompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes fallende Justizverwaltungssache dar (vgl. in diesem Zusammenhang das einen gleichgelagerten Fall betreffende Erk. des VwGH vom 8. 11. 1989, 89/01/0280). Die Angelegenheiten der Justizverwaltung sind solche der unmittelbaren Bundesverwaltung, sie werden durch Bundesorgane besorgt (zB VwSlg. 4606 A/1958).

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister gehe, wenn durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (zB VfSlg. 8585/1979 mwH).

Für den Bereich der Justizverwaltung ergibt sich der administrative Instanzenzug überdies ausdrücklich aus §73 Abs1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. 217/1896, idgF, wonach ua. die Gerichte hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem Justizminister untergeordnet sind (vgl. VwSlg. 4606 A/1958, 12.482 A/1987).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich, falls der bekämpften Erledigung die Qualität eines Bescheides zukommt, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges, im gegenteiligen Fall aber mangels Vorliegens eines nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG anfechtbaren Bescheides als unzulässig.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Bescheidbegriff, Gericht, Justizverwaltung-Gerichtsbarkeit, Bundesverwaltung unmittelbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B493.1990

Dokumentnummer

JFT_10099389_90B00493_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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