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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der C Kommanditgesellschaft in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. März 1992, Zl. 313.534/1-III/3/92, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. Jänner 1990 wurde - das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend - wie folgt abgesprochen:
"I. Die Bezirkshauptmannschaft verfügt, daß die Firma C bei der am Standort Parzelle Nr. 2489/1 und 2489/2, KG T, betriebenen Schottergrube noch nachfolgende zusätzliche Auflagen zu erfüllen hat:
1.) Eine Vermessung der Schottergewinnungsanlage ist jährlich durchführen zu lassen und ist jeweils bis zum 30. September eines Jahres ein Vermessungsprotokoll von einem befugten Zivilingenieur der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorzulegen. Die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage endet, sobald die Abbautätigkeit in der Schottergrube abgeschlossen ist.
2.) Im Grubenbereich der Schottergrube ist an geeigneter Stelle ein Höhenfixpunkt einmessen zu lassen und ist dieser auch im Vermessungsprotokoll anzugeben.
Rechtsgrundlage:
§ 79 in Verbindung mit § 333 Gewerbeordnung 1973."
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 10. Februar 1966 sei dem Vorbesitzer der gegenständlichen Schottergewinnungsanlage die Genehmigung zur Errichtung und Aufstellung von Kiesgruben auf den Parzellen 2485/1 und 2485/2 (durch Parzellierungsänderung nunmehr Parzelle Nr. 2485/2 und 2485/3), Parzelle 2423 (nunmehr 2423/1 und 2423/2), Parzelle 2489 (nunmehr 2489/1 und 2489/2) und Parzelle 2487, KG T, erteilt worden. Die Abbautiefe in der Schottergewinnungsanlage sei mit 2 m über dem höchsten Grundwasserspiegel begrenzt worden. Diese Abbautiefe sei zur Einhaltung bescheidmäßig vorgeschrieben worden, weil ein tieferer Abbau in der Schottergewinnungsanlage eine Gefährdung des Grundwassers darstellen könnte. Durch eine zu dünne Schicht zwischen Abbausohle und Grundwasser wären Verunreinigungen des Grundwassers nicht auszuschließen, weil eine entsprechende Filtration der Niederschlagswässer und anderer Stoffe, die sodann ins Grundwasser gelangen würden, nicht mehr gewährleistet wäre. Da in der Schottergrube der Beschwerdeführerin noch Schotter abgelagert werde und es sich somit um eine bestehende Betriebsanlage im Standort Parzelle Nr. 2489/1 und 2489/2, KG T, handle, sei der Beschwerdeführerin in Entsprechung des § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt worden, daß beabsichtigt sei, die im Spruch des Bescheides angeführten zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 zur Einhaltung vorzuschreiben. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei vorgebracht worden, daß die Vorschreibung eines jährlichen Vermessungsprotokolles gesetzlich nicht gedeckt sei, da keinerlei nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 gegeben sein könnten. Wie bereits ausgeführt, würden die jeweiligen Abbautiefen einer Schottergrube zur Vermeidung einer Gefährdung des Grundwassers zur Einhaltung vorgeschrieben. Die Vorlage eines Vermessungsprotokolles in periodischen Abständen diene zur Überprüfung dieser Abbautiefen und zu einem schnellen Einschreiten der Behörde, wenn die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, betreffend den Abbau, nicht eingehalten würden. § 79 Abs. 1 GewO 1973 bestimme u.a. auch, daß zusätzliche Auflagen nicht vorzuschreiben seien, wenn sie unverhältnismäßig seien, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg stehe. Dazu werde bemerkt, daß der durch die Vorschreibung zur Vorlage eines jährlichen Vermessungsprotokolles angestrebte Erfolg - Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers - in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen geringen Aufwand in Form der Erstellung eines Vermessungsprotokolles stehe.
Über eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin erkannte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 9. Mai 1990 dahin, daß der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht Folge gegeben, der Spruch des erstbehördlichen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert werde, daß der Begriff "Schottergewinnungsanlage" durch "Schottergrube" ersetzt werde und der Firmenname C KG zu lauten habe (Spruchteil A). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, am 18. August 1988 sei durch die Erstbehörde eine kommissionelle Überprüfung der Schottergewinnungsanlage auf den genannten Grundstücken vorgenommen und dabei auch die Beendigung des Abbaues der Schottergewinnung auf den Grundstücken 2423/1, 2423/2 und 2435/2 sowie 2485/3 festgestellt worden. Über die Abbautiefe sowohl der aufgelassenen Schottergewinnungsanlagen als auch der in Betrieb befindlichen hätten zu diesem Zeitpunkt keine Angaben gemacht bzw. auch entsprechende Vermessungsprotokolle von einem hiezu befugten Zivilingenieur nicht vorgelegt werden können. In weiterer Folge sei ein Vermessungsprotokoll vom 16. März 1989 überreicht worden, in welchem jedoch lediglich ein Höhenfixpunkt von 253,75 m (müA) betreffend die Grundstücke 2485/2 und 2485/3 hervorgehe. Bei einer weiteren Überprüfung durch den Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes III am 11. Oktober 1989 habe ebenfalls nicht erhoben werden können, ob die Grubensohle über dem höchsten Grundwasserspiegel liege. In der Berufung der Beschwerdeführerin werde in diesem Umfang vorgebracht, die vorgeschriebenen Auflagen dienten lediglich dazu, ihr seitens der Behörde Verstöße gegen die vorgeschriebenen Auflagen bzw. einen nicht konsensmäßigen Abbau nachzuweisen und sie möglicher Verwaltungsübertretungen zu überführen, weshalb der erstbehördliche Bescheid in seiner Gesamtheit als rechtlich nicht gedeckt erscheine. Hiezu sei - unter Bezugnahme auf § 79 Abs. 1 und § 74 Abs. 2 GewO 1973 - auszuführen, im vorliegenden Fall sei bereits mit Bescheid vom 10. Februar 1966 die Abbautiefe in der Schottergewinnungsanlage mit 2 m über dem höchsten Grundwasserspiegel begrenzt worden. Wie bereits die Gewerbebehörde erster Instanz zutreffend begründet habe, seien diese Abbautiefen deshalb vorgeschrieben worden, da ein tieferer Abbau in der Schottergewinnungsanlage eine Gefährdung des Grundwassers darstellen könnte. Durch eine zu dünne Schicht zwischen Abbausohle und Grundwasser wären Verunreinigungen des Grundwassers nicht auszuschließen, weil eine entsprechende Filtration der Niederschlagswässer und anderer Stoffe, welche sodann ins Grundwasser gelangen würden, nicht mehr gewährleistet wäre. Die Berufungsbehörde weise ausdrücklich darauf hin, daß eine Nichteinhaltung bzw. Mißachtung der vorgeschriebenen Abbautiefen die gewerbliche Betriebsanlage geeignet machen würde, das Leben oder die Gesundheit sowohl des Gewerbetreibenden selbst als auch der Nachbarn zu gefährden. Eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität könne eben durch die unzulängliche Filtrierungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Blickwinkel sei es daher erforderlich, die bereits erörterten Gefahren mittels Auflagen möglichst gering zu halten. Um die vorgeschriebenen Grenzen der Abbautiefe feststellen zu können, sei daher die Vorlage von Vermessungsprotokollen, welche von einem hiezu befugten Zivilingenieur erstellt würden, unerläßlich. Es handle sich somit nicht - wie aus der Berufung hervorgehe - um Schikanen seitens der Behörde gegen die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr um Vorsorgemaßnahmen zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen bzw. eben zur Vermeidung von nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers. Der Ersatz des Begriffes "Schottergewinnungsanlage" durch "Schottergrube" diene lediglich der Konkretisierung bzw. Vereinheitlichung des Spruchteiles.
Über eine auch dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 5. März 1992 dahin, daß die Berufung im Grunde des § 82b GewO 1973 mit der Maßgabe abgewiesen werde, daß der dem zweitbehördlichen Bescheid, Spruchteil lit. A), zugrundeliegende Bescheid der Erstbehörde vom 19. Jänner 1990, Spruchteil I. hinsichtlich der gegebenen Rechtsgrundlage um folgenden Passus ergänzt werde:
"§ 31c Abs. 1, 3 und 4 WRG 1959". Hiezu wurde unter Bezugnahme auf § 74 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 GewO 1973 sowie auch auf § 82b Abs. 1 bis 4 leg. cit. ausgeführt, gemäß § 31c Abs. 1 WRG 1959 i.d.g.F. BGBl. Nr. 252/1990, bedürfe die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolge. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle entfalle bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zu genehmigen seien, ... die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant sei. In diesen Fällen habe die nach den angeführten Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung notwendigen Auflagen vorzuschreiben. ... Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle fänden auf die im Abs. 1 und 3 genannten Anlagen die §§ 27 Abs. 4 und 29 WRG, soweit es sich um Anlagen handle, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterlägen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung. Die im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Auflagen dienten nach der im erstbehördlichen Bescheid gegebenen und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrittenen Begründung der Überprüfung der im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. Februar 1966 unter Punkt 1) vorgeschriebenen Auflage, wonach die Abbautiefe mit 2 m über dem höchsten Grundwasserspiegel begrenzt worden sei. Zum Wesen von Auflagen sei festzuhalten, daß diese nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "bestimmte geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahmen des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben" müßten. Auflagen hätten demnach so konkret gefaßt zu sein, daß ihre "jederzeitige und aktuelle Überprüfbarkeit durch die Behörde" gesichert sei. Insoweit also der Auflagepunkt 1) des Genehmigungsbescheides vom 10. Februar 1966 diese vom Gesetz geforderte Bestimmtheit und Eignung vermissen lasse, sei die Behörde nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, zum Schutz der von ihr wahrzunehmenden Interessen mittels Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1973 die fehlende Bestimmtheit und Eignung der seinerzeitigen Auflage nunmehr sicherzustellen. Weiters sei auf § 82b GewO 1973 hinzuweisen, welcher eine Pflicht des Inhabers einer Betriebsanlage normiere, seine Anlage regelmäßig wiederkehrend auf ihren konsensgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die von der Erstbehörde vorgeschriebenen beiden Auflagen stellten sich inhaltlich nicht anders als eine Konkretisierung dieser die Inhaberin bereits unmittelbar von Gesetzes wegen treffenden Prüfpflicht dar, sowohl was die Art der zweckmäßigen Prüfbescheinigung bzw. der sonstigen die Prüfung betreffenden Schriftstücke, wie was die Art eines jedenfalls zu verwendenden Prüfmittels (Höhenfixpunkt), sowie was die Dauer des zwischen den einzelnen Prüfungen maximal möglichen Zeitraumes (Prüfungsintervall) anlange. Wie aus den vorzitierten wasserrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sei, erfolge die Vorschreibung der beiden in Rede stehenden Auflagen von der Gewerbebehörde nicht nur in Vollziehung der Gewerbeordnung, sondern auch des Wasserrechtsgesetzes. Es sei daher die Rechtsgrundlage im Spruch des erstbehördlichen Bescheides entsprechend zu erweitern gewesen. Was die im obzitierten § 79 Abs. 1 GewO 1973 normierte Prüfung der Verhältnismäßigkeit der beiden zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen anlange, so sei darauf zu verweisen, daß den diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, wonach "der durch die Vorschreibung zur Vorlage eines jährlichen Vermessungsprotokolles angestrebte Erfolg - Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers - in keinem Verhältnis mit dem damit verbundenen geringen Aufwand in Form der Erstellung eines Vermessungsprotokolles" stehe, seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochen worden sei, weshalb sich ein näheres Eingehen auf diesen Punkt erübrige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in den sich aus §§ 79 und 82b GewO 1973 sowie § 31c WRG 1959 ergebenden Rechten verletzt. Sie bringt hiezu vor, die belangte Behörde lasse in ihrer Begründung, die sich über weite Passagen in der bloßen Zitierung der verba legalia erschöpfe, erkennen, daß sie der Ansicht sei, die erstinstanzliche Vorschreibung sei durch § 79 Abs. 1 GewO 1973 gedeckt. Auszugehen sei von der seinerzeitigen Auflage des Genehmigungsbescheides, wonach die Abbautiefe über dem höchsten Grundwasserspiegel begrenzt sei. Wieso diese Auflage nun auf einmal nicht die vom Gesetz erforderliche Bestimmtheit haben solle, sei nicht recht erfindlich, da wohl eine Abbautiefe nicht anders als durch eine bestimmte Tiefen- bzw. Meterangabe angegeben werden könne. Bei der Vorschreibung einer zusätzlichen Maßnahme gemäß § 79 GewO 1973 sei grundsätzlich davon auszugehen, daß die Auflagen, die vorgeschrieben worden seien, eingehalten würden. Eine Maßnahme im Sinne dieser Gesetzesstelle wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen durch die Auflagen nicht hinreichend geschützt seien. Daß die Auflage, nämlich die Abbautiefe mit 2 m über dem höchsten Grundwasserspiegel zu begrenzen, diese Interessen nicht erfülle, werde im angefochtenen Bescheid gar nicht angenommen, sodaß die belangte Behörde selbst davon ausgehe, daß die vorgeschriebene Auflage, nämlich die Begrenzung der Abbautiefe mit 2 m über dem höchsten Grundwasserspiegel ausreichend sei. Es sei daher allein auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes gar kein Raum für eine Maßnahme nach § 79 GewO 1973. Die wahre Begründung für den angefochtenen Bescheid sei aus den Ausführungen der belangten Behörde ersichtlich, wenn sie von der "nicht bestrittenen" Begründung der Überprüfung der Auflage spreche. Hier zeige sich, daß es der Behörde nicht darum gehe, die im § 74 GewO 1973 genannten Interessen zu schützen, sondern sie verlange von ihr nachzuweisen, daß sie gegen die genannte Auflage betreffend die Abbautiefe nicht verstoßen habe. Mit anderen Worten, mit dieser Auflage werde versucht, von ihr vorweg sozusagen den Nachweis zu verlangen, daß sie gegen eine Bescheidauflage nicht verstoßen, also keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Daß dies mit den fundamentalsten Rechtsgrundsätzen, insbesondere mit der Unschuldsvermutung im Strafverfahren, in Widerspruch stehe, bedürfe wohl keiner weiteren Erörterung. Es sei nicht Sache der Gewerbebehörde, durch eine Bescheidauflage ihr die Verpflichtung aufzulegen, sich von einem Verdacht eines Verstoßes gegen eine Bescheidauflage sozusagen "frei zu beweisen". Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung hilfsweise auf "§ 82 lit. b" GewO 1973 verweise, so sei ihr nur entgegenzuhalten, daß es sich hier um eine gesetzliche Überprüfungspflicht handle, die keiner weiteren Bescheiderlassung bedürfe; dementsprechend stelle das Nichtbefolgen der Bestimmung des § 82b Abs. 1 GewO 1973 den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z. 17 GewO 1973 dar.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 erster Satz sind zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
Gemäß § 82b Abs. 1 GewO 1973 hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrende Prüfung sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Nach Abs. 2 erster Halbsatz sind zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 vom Inhaber der Anlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.
Ausgehend von dieser Gesetzeslage ist zunächst dem Beschwerdevorbringen insofern zu folgen, als eine Auflagenvorschreibung im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 allein durch die Bestimmung des § 82b leg. cit. nicht gedeckt wäre, da diese für den Fall ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit ausschließlich die gesetzliche Verpflichtung des Inhabers einer genehmigten Betriebsanlage zur regelmäßig wiederkehrenden Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerblichen Vorschriften normiert. Ungeachtet dessen kommen aber die Fristen des § 82b Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle nur dann zur Anwendung, wenn im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0176, unter Hinweis auf die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung dargetan hat, kann eine Auflage im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 jede der Vermeidung von Immissionen dienende und hiezu geeignete, bestimmte (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß die Einhaltung einer derartigen Auflage von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann.
Nach der diesbezüglich auch in der Beschwerde nicht bestrittenen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid setzt die jederzeitige und aktuelle Überprüfbarkeit durch die Behörde der im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. Februar 1966 unter Punkt 1) vorgeschriebenen Auflage, wonach die Abbautiefe mit 2 m über dem höchsten Grundwasserspiegel begrenzt wurde, durch die Beschwerdeführerin zu treffende Maßnahmen mit dem Inhalt der in Rede stehenden Auflagen voraus. Ausgehend davon kann aber eine Rechtswidrigkeit in der Annahme der belangten Behörde nicht erblickt werden, wenn sie unter diesbezüglicher Übernahme der Bescheide der Behörden erster und zweiter Instanz eine zusätzliche Auflagenvorschreibung im Sinne des § 79 GewO 1973 wegen Erfüllung der dort bezeichneten Tatbestandsmerkmale für erforderlich hielt.
Insbesondere werden auch in der Beschwerde keine Umstände vorgebracht, die etwa das Tatbestandsmerkmal der "Unverhältnismäßigkeit" im Sinne des § 79 Abs. 1 GewO 1973 als gegeben erscheinen ließen, zumal - wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging - die beschwerdegegenständlichen Auflagenvorschreibungen unter Festsetzung einer diesbezüglichen einjährigen Frist inhaltlich bereits die im § 82b Abs. 1 und 2 GewO 1973 normierte Prüfungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin als Inhaberin einer genehmigten Betriebsanlage zum Gegenstand haben.
Ausgehend davon kommt aber dem Beschwerdevorbringen, wonach die verfahrensgegenständlichen Auflagen - ohne diesbezügliche gesetzliche Deckung - lediglich der Beschwerdeführerin eine Nachweispflicht auferlegten, daß sie gegen eine Bescheidauflage nicht verstoßen habe, also keine Verwaltungsübertretung begangen habe, was mit der Unschuldsvermutung im Strafverfahren im Widerspruch stehe, im hier gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang keine Entscheidungsrelevanz zu.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040135.X00Im RIS seit
11.07.2001