TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/20 92/08/0042

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.1992
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftfühers Mag. Werner, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 24. Oktober 1991, Zl. IVb/7022/7100B, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Oktober 1989 sprach das Arbeitsamt Versicherungsdienste (Wien) aus, daß der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für die Zeit vom 20. September 1989 bis 17. Oktober 1989 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe; eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Aufnahme der vom Arbeitsamt vermittelten zumutbaren Beschäftigung bei der Firma E vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, es sei im Berufungsverfahren festgestellt worden, daß dem Beschwerdeführer am 19. September 1989 vom Arbeitsamt Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft eine Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma E. zu einem kollektivvertraglichen Bruttomonatslohn von S 9.845,-- vermittelt worden sei. Es sei ihm von Seiten des zuständigen Beraters persönlich aufgetragen worden, sich noch am selben Tag bis 17.00 Uhr bei der Firma E. zu einem Vorstellungsgespräch einzufinden. Laut seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer sodann zwecks Terminvereinbarung telefonisch mit der Firma E. Kontakt aufgenommen und sich auch nach der Höhe des Lohnes erkundigt, worauf ihm ein Betrag von ca. S 7.000,-- (ob brutto oder netto, habe er nicht gefragt) bekannt gegeben worden sei. Er habe daraufhin angeblich erklärt, er wolle sich bezüglich der Lohnhöhe noch bei der Gewerkschaft erkundigen und vorsprechen, wenn der Lohn dem Kollektivvertrag entspreche. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, er brauche nicht mehr zu kommen. An ein solches Telefongespräch habe sich die für Personalfragen zuständige Frau D von der Firma E. nicht mehr erinnern können. Zweifelsfrei stehe fest und werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, daß er zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch nicht erschienen sei. Die belangte Behörde vertrete bei ihrer Entscheidung "in freier Beweiswürdigung folgende Auffassung": Der Beschwerdeführer sei vom genannten Arbeitsamt angewiesen worden, sich am 19. September 1989 bei der Firma E. zwecks Begründung eines Dienstverhältnisses persönlich vorzustellen. Dieser Anweisung sei er aber insofern nicht nachgekommen, als er bei der Firma E. nicht persönlich vorgesprochen, sondern sie ohne ersichtlichen Grund und ohne Notwendigkeit telefonisch kontaktiert habe, obwohl die telefonische Kontaktnahme durch das genannte Arbeitsamt in seinem Beisein bereits stattgefunden habe. Da er überdies bei diesem Telefongespräch erwähnt habe, sich noch über die kollektivvertraglichen Bestimmungen hinsichtlich des Entgelts informieren zu wollen, er also der Firma E. eine rechtswidrige Vorgangsweise unterstellt habe, habe er die Beschäftigung vereitelt. Es könne ihm niemand verwehren, sich in seinem Interesse über Kollektivverträge zu informieren, doch erscheine es als Vereitelung, an die Aufnahme eines Dienstverhältnisses Bedingungen zu knüpfen. Da der von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Sachverhalt vom Beschwerdeführer bestätigt worden sei, sei der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Hinsichtlich der Gewährung von Nachsichtsgründen habe festgestellt werden können, daß vom Beschwerdeführer keine behauptet worden seien und daß von amtswegen, schon im Zusammenhang mit dem äußeren Erscheinungsbild des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers, keine solchen hätten gewährt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bezug einer Notstandshilfe auch für den Zeitraum vom 20. September 1989 bis 17. Oktober 1989 verletzt erachtet. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt er, so wie schon im Verwaltungsverfahren, in Abrede, daß in seinem Beisein von einem Beamten des Arbeitsamtes mit der Firma E. eine Terminvereinbarung getroffen und er aufgefordert worden sei, sich zu diesem Termin bei der Firma E. einzufinden, sowie daß ihm von einem Beamten des Arbeitsamtes der ihm gebührende Bruttomonatslohn aus dem künftigen Dienstverhältnis zur Firma E. genannt worden sei; er habe vielmehr - entsprechend der Empfehlung in der ihm übergebenen Vorstellungskarte - mit der Firma E. wegen einer Terminvereinbarung telefonisch Kontakt aufgenommen, sich dabei nach dem zu erwartenden Arbeitsentgelt erkundigt und nach dessen Bekanntgabe erklärt, er werde sich noch vor der persönlichen Vorsprache bei der Gewerkschaft erkundigen, ob es dem Kollektivvertrag entspreche; darauf sei von der Gesprächspartnerin der Firma E. erklärt worden, der Beschwerdeführer brauche nicht mehr zu kommen. Unabhängig davon sei aber der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Denn auch das von der belangten Behörde festgestellte (von ihm bestrittene) Verhalten stelle keineswegs eine Vereitelung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Der Beschwerdeführer habe sich der angebotenen Arbeitsmöglichkeit keinesfalls entziehen wollen. Er habe in keiner Weise zu verstehen gegeben, die Arbeit nicht antreten zu wollen, sondern nur erklärt, von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch zu machen, sich an die Gewerkschaft zu wenden. Die Beurteilung der belangten Behörde laufe darauf hinaus, den Arbeitnehmer mit Sanktionen zu belegen, der sich zur Gewerkschaftsbewegung bekenne, respektive die von ihr angebotenen Dienste in Anspruch nehmen wolle. Die Gewerkschaft sei ein anerkannter Verein, sozial und gesellschaftlich respektiert, sodaß es für den Beschwerdeführer nicht voraussehbar gewesen sei, daß die Firma E. sofort das Gespräch beenden werde, wenn er nur die Gewerkschaft erwähne. Auch könne keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer an die Aufnahme eines Dienstverhältnisses Bedingungen geknüpft habe, die einer Vereitlung der ihm vermittelten Beschäftigungsmöglichkeit gleichkämen. Es sei selbstverständlich, daß der Beschwerdeführer davon ausgehe, zumindest die kollektivvertragliche Entlohnung zu erhalten. Eine unter dem Kollektivvertrag liegende Entlohnung entspreche nicht dem ortsüblichen angemessenen Entgelt und sei im Fall der Ausnützung eines Arbeitslosen sittenwidrig. Um eine Sperre der Notstandshilfe zu rechtfertigen, müsse das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung in einem darauf ausgerichteten oder zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Im vorliegenden Fall sei vom Beschwerdeführer kein Vereitelungstatbestand gesetzt worden, da er bereit gewesen wäre, zu dem angebotenen Entgelt die Arbeit aufzunehmen; eine Rückfrage bei der Gewerkschaft habe für ihn nur die Bestätigung bringen sollen, daß das ihm angebotene Entgelt auch dem Kollektivvertrag entspreche. Rechtsirrig sei aber auch die Auffassung der belangten Behörde, daß keine Nachsichtsgründe vorlägen. Entgegen der Bescheidbegründung habe er sehr wohl Nachsichtsgründe in seiner Berufung geltend gemacht. Er sei für seine minderjährige Tochter sorgepflichtig; durch die Aussetzung der Notstandshilfe wäre der Unterhalt der Minderjährigen gefährdet. Im übrigen lägen Gründe vor, die dazu führten, daß der Ausschluß vom Bezug des "Arbeitslosengeldes" (gemeint: der Notstandshilfe) den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter treffe als dies sonst allgemein der Fall sei. Der sich ständig verschlechternde Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stelle für diesen nämlich eine psychische Belastung dar, die durch den Ausfall der Notstandshilfe verstärkt werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe. Gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 AlVG ist einem Arbeitslosen eine (zugewiesene) Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie angemessen entlohnt ist. "Angemessen entlohnt" im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ist eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls dann, wenn die Entlohnung dem im konkreten Fall anzuwendenden Kollektivvertrag entspricht (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 19. September 1989, Zl. 88/08/162 und vom 12. Mai 1992, Zl. 92/08/0051, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 23. Februar 1984, Zl. 81/08/0209, vom 30. September 1985, Zl. 85/08/0084, vom 20. Mai 1987, Zl. 86/08/0211, und vom 12. Mai 1992, Zl. 92/08/0051) ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muß nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolous eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muß geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat.

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze sind die Beschwerdeeinwände nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Daß, wie die belangte Behörde festgestellt hat, die zugewiesene Beschäftigung aus objektiver Sicht angemessen entlohnt gewesen wäre, stellt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht (mehr) in Abrede; ebensowenig die Kausalität seines Verhaltens, nämlich seiner Erklärungen im Telefongespräch mit einer Angestellten des potentiellen Dienstgebers, für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnissses. Er bestreitet aus den oben wiedergegebenen Gründen lediglich, daß diese Erklärungen auf das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet gewesen seien oder er es mit ihnen auch nur in Kauf genommen hätte.

Dem ist auch dann nicht zu folgen, wenn man zwar von der (vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, nämlich in den Niederschriften über seine Vernehmungen vom 26. September und 27. Dezember 1989, selbst zugestandenen) Feststellung ausgeht, daß er von einem Beamten des Arbeitsamtes angewiesen wurde, sich am 19. September 1989 bei der Firma E. zwecks Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses persönlich vorzustellen, aber - entsprechend dem Beschwerdevorbringen - nicht davon mängelfrei ausgehen dürfte, daß es keine telefonische Kontaktaufnahme zwischen einem Beamten des Arbeitsamtes und der Firma E. in seiner Gegenwart gegeben habe, weshalb das von ihm in der Folge geführte Telefongespräch schon wegen der Notwendigkeit der zeitlichen Fixierung eines Vorstellungstermines nicht überflüssig war. Denn auch dann müßten die Erklärungen, die der Beschwerdeführer in diesem Telefongespräch nach seinen eigenen Darstellungen im Verwaltungsverfahren, nämlich in den schon genannten Niederschriften, abgegeben hat und von denen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist, als "Vereitelung" im obgenannten Sinn gewertet werden. Reagiert nämlich ein vermittelter Arbeitsloser im ersten, primär der Vereinbarung eines persönlichen Vorstellungstermines dienenden Telefongespräch mit dem potentiellen Dienstgeber bzw. einer zur Begründung des Dienstverhältnis zuständigen Angestellten auf die Beantwortung der von ihm gestellten Frage nach der Entgelthöhe mit der Erklärung, er wolle sich noch bei der Gewerkschaft erkundigen; "falls der Kollektivvertrag entspricht", werde er bei der Firma E. "vorbeikommen" (so in der Niederschrift vom 26. September 1989) bzw. er wolle "jetzt noch bei der Gewerkschaft fragen, ob das dem Kollektivvertrag entspricht, wenn der Lohn in Ordnung" sei werde er "persönlich vorstellen kommen" (so in der Niederschrift vom 27. Dezember 1989), so kann dies der potentielle Dienstgeber nicht anders auffassen, als daß ihm der Arbeitslose eine "rechtswidrige Vorgangsweise", nämlich die Absicht, das künftige Beschäftigungsverhältnis in einer gegen § 3 ArbVG verstoßenden Weise zu begründen, zumindest zutraut. Wenn der potentielle Dienstgeber daraufhin die für die Begründung eines Dienstverhältnisses als eines Dauerschuldverhältnisses notwendige Vertrauensbasis von vornherein von seiten des künftigen Dienstnehmers in Frage gestellt sieht und deshalb weitere Gespräche über die Begründung dieses Dienstverhältnisses ablehnt, so stellt dies keineswegs eine außergewöhnliche Reaktion des potentiellen Dienstgebers dar, die für den Arbeitslosen nicht "voraussehbar" sein mußte. Mit dem geschilderten Verhalten hat der Arbeitslose vielmehr das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen läuft diese Beurteilung nicht darauf hinaus, den Arbeitslosen "mit Sanktionen zu belegen, der sich zur Gewerkschaftsbewegung bekennt respektive die von dieser angebotenen Dienste in Anspruch nehmen möchte". Denn es ging, wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nicht darum, dem Arbeitslosen Informationsrechte zu verwehren; zu beurteilen war vielmehr, ob die genannte Reaktion des Beschwerdeführers geeignet war, von vornherein das für ein Dienstverhältnis nötige Vertrauensverhältnis zu zerstören.

Unbegründet sind aber auch die Beschwerdeeinwände gegen die Nichterteilung einer Nachsicht vom Ausschluß des Bezuges der Notstandshilfe nach § 10 Abs. 2 iVm § 38 AlVG. Denn danach ist eine gänzliche oder teilweise Nachsicht in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, zu erteilen. Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt, können berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe nur solche sein, die dazu führen, daß der Ausschluß vom Bezug der Notstandshilfe den konkreten Arbeitslosen unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Solche Gründe hat der Beschwerdeführer aber in der Berufung mit dem bloßen Vorbringen, es würde "dieser Entzug der Unterstützung für mich eine soziale Härte darstellen, weil ich über keinerlei sonstige Mittel verfüge", nicht geltend gemacht. Dem darüber hinausgehenden Beschwerdevorbringen steht - unabhängig von der Relevanz desselben - das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, in den Grenzen des Begehrens der belangten Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080042.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten