Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GewO 1973 §189 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der D in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. Juni 1991, Zl. 5/02-12.195/3-1991, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Juli 1990 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie sei als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Kommanditgesellschaft Hotel X dafür verantwortlich, daß die Betriebsanlage in M, F 285, nach Änderung der Heizungsanlage durch Austausch des Heizkessels sowie Ausbau des nordseitigen Hoteltraktes im Spitzboden vom 21. November 1989 bis 13. Februar 1990 betrieben worden sei, ohne daß hiefür eine gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 81 GewO 1973 erwirkt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 und § 81 GewO 1973 begangen, weshalb gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. über sie eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt wurde.
Einer dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 18. Juni 1991 keine Folge; jedoch wurde der Spruch dahingehend abgeändert als die Wortfolge "als das zur Vertretung nach außen berufene Organ" durch die Wortfolge "vom 21.11.1989 bis 6.2.1990 als zur Vertretung nach außen berufene gemäß § 9 VStG verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin und vom 7.2. bis 13.2.1990 als gewerberechtliche Geschäftsführerin gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973" ersetzt wurde. Als übertretene Verwaltungsvorschriften wurden § 366 Abs. 1 Z. 4 iVm § 81 und § 376 Z. 11 Abs. 2 GewO 1973 genannt. Zur Begründung wurde - nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens - im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 189 Z. 1 GewO 1973 unterliege die Beherbergung von Gästen der Konzessionspflicht. Eine dem Begriff der Beherbergung von Gästen im Sinne dieser Gesetzesstelle zuzuordnende Tätigkeit sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung des Wohnraumes damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht würden. Fehle es an solchen Dienstleistungen, dann müsse die Frage, ob es sich dennoch um eine konzessionspflichtige Beherbergung von Gästen handle, an Hand der sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit beantwortet werden, darunter auch unter Bedachtnahme auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstelle. Anläßlich eines im Hinblick auf brandschutztechnische Belangen von mehreren Behördevertretern durchgeführten Lokalaugenscheines in dem von der Berufungswerberin geführten Betrieb habe festgestellt werden können, daß in der betriebsbereiten Küche für die beherbergten Flüchtlinge ein Mittagessen zubereitet und ausgegeben worden sei. Dabei habe auch Frau D mitgewirkt. Der über diese Wahrnehmung vom Leiter des Referates "gewerbliches Betriebsanlagenrecht" aufgenommene Aktenvermerk sei der Berufungswerberin gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme habe die Berufungswerberin vorgebracht, mit ihren Angaben in der Berufung habe sie lediglich klarstellen wollen, daß sie keinen Hotelbetrieb im üblichen Sinn führe. Sie beschäftige eine einzige Küchenhilfe und ein Mädchen für Reinigungsarbeiten. Die übrigen Tätigkeiten im Rahmen der Verpflegung würden von den Asylanten selbst ausgeführt. Dienstleistungen, wie sie üblicherweise in einem Hotel erbracht würden, würden für die Asylanten nicht erbracht. Nach Überzeugung der Berufungsbehörde könne aus dem Umstand, daß die Dienstleistungen in einem geringeren Umfang erbracht würden, als dies in einem Hotelbetrieb normalerweise üblich sei, nicht abgeleitet werden, daß eine privatrechtliche Raumvermietung vorliege. Vielmehr seien ein zentraler Küchenbetrieb und die Beschäftigung einer Küchenhilfe sowie eines Mädchens für Reinigungsarbeiten als eindeutige Merkmale einer Beherbergung von Gästen im Sinne der Bestimmung des § 189 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 anzusehen. Darüberhinaus habe die Berufungswerberin in ihrem Schriftsatz vom 10. April 1990, welcher in dem von ihr erwähnten Berufungsverfahren zur Zl. 5/02-610-1990, eingebracht worden sei, selbst erwähnt, daß den Flüchtlingen "fallweise Bettwäsche und Handtücher bereitgestellt werden". Auch wenn diese Dienstleistung nur fallweise erbracht werde, befinde sie sich dennoch außerhalb des Rahmens jener Merkmale, welche für das Vorliegen einer privatrechtlichen Raumvermietung charakteristisch seien. Schließlich gehe aus den Verhandlungsschriften der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom "21.1989" (gemeint wohl: 21. November 1989) und vom 13. Februar 1990 eindeutig hervor, daß der von der Berufungswerberin geführte Betrieb auch das äußere Erscheinungsbild eines Gastgewerbes aufweise. Rezeption, Küche, Speisesaal, Fernseh- und Billardraum seien im Rahmen einer privatrechtlichen Raumvermietung absolut unüblich. Für das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit sei es ohne Bedeutung, wenn das Entgelt für die Beherbergung von einem Dritten - in diesem Fall vom Bundesministerium für Inneres - erbracht werde. Somit könne die Berufungswerberin nicht zu Recht geltend machen, es liege keine gewerbliche Tätigkeit vor.
Weiters wurde ausgeführt, es sei zutreffend, daß das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung für die Betriebsanlage eine Tatbestandsvoraussetzung für die Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 bilde. Es sei auch richtig, daß in dem in einem Verfahren gemäß § 79 GewO 1973 ergangenen Berufungsbescheid vom 7. Mai 1990, Zl. 5/02-610/9-1990, ausgesprochen worden sei, daß Betriebsanlagengenehmigungen nur für die Propangasanlage, die Aufzugsanlage und die Sauna existierten. Nicht übersehen werden dürften aber auch jene Ausführungen in dem zitierten Bescheid, wonach für den Hoteltrakt als neu hinzugekommene Betriebsanlage bis dato keine hiefür erforderliche Genehmigung gemäß § 81 GewO 1973 existiere. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage und auf den Umstand, daß der Restauranttrakt im Sinne der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 Abs. 2 GewO 1973 als genehmigte Betriebsanlage anzusehen sei, könne für jegliche Änderung der bestehenden Gesamtanlage nur die Bestimmung des § 81 GewO 1973 angewendet werden. Somit komme im vorliegenden Fall für das Betreiben der Anlage nach einer nicht genehmigten Änderung nur die Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 Abs. 2 leg. cit. in Betracht. Gerade die Anwendung der Strafbestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 würde ein Abgehen von der im Berufungsbescheid vom 7. Mai 1990 geäußerten Rechtsansicht bedeuten.
Zu dem Berufungsvorbringen, die Behörde erster Instanz habe keinerlei Erhebungen darüber geführt, ob die geänderte Anlage tatsächlich betrieben worden sei, sei auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Darin werde ausdrücklich festgehalten, bei den Augenscheinsverhandlungen am 21. November 1989 und am 13. Februar 1990 sei festgestellt worden, daß die Heizungsanlage in Betrieb gewesen sei und in den Zimmern im Spitzboden Gäste einquartiert gewesen seien.
Weiters wurde ausgeführt, die Berufungsbehörde könne keinen Grund für das Vorbringen finden, die Tat sei im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hinreichend konkretisiert. Abgesehen davon, daß die Berufungswerberin selbst ihr diesbezügliches Vorbringen nicht begründet habe, sei sie nach Ansicht der Berufungsbehörde mit der Umschreibung der begangenen Tat sehr wohl in die Lage versetzt worden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu ihrer Entlastung anzubieten. Lediglich hinsichtlich der Art ihrer Verantwortlichkeit sei der Spruch zu konkretisieren gewesen, um zu verdeutlichen, daß die Berufungswerberin, solange ihre Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin noch nicht genehmigt gewesen war, für die Verwaltungsübertretung als handelsrechtliche Geschäftsführerin verantwortlich gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Die Beschwerdeführerin bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, Strafverfügungen, Beschuldigtenladungsbescheide und Beschuldigtenaufforderungen zur Rechtfertigung als Beschuldigter bildeten die ersten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 VStG, die die Verfolgungsverjährung nur dann unterbrechen, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hätten. Zu den Elementen einer ordnungsgemäßen Tatbezeichnung gehöre auch der Umstand, daß ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Verantwortlicher einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit bestraft werde, worunter auch die dementsprechende Art der (Organ-)Funktion nach § 9 VStG 1950 verstanden werden müsse. Die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg habe weder in den Ladungsbescheid vom 13. September 1990 noch in den Spruch des Straferkenntnisses vom 4. Juli 1990 die Organfunktion aufgenommen, in der die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Gerade diese Organfunktion sei jedoch ein Sachverhaltselement, auf welches sich die Bestrafung beziehe; da innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist gegen ihre Person keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, welche die Organfunktion beinhalte, sei Verfolgungsverjährung eingetreten, woran auch der "Heilungsversuch" der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nichts zu ändern vermöge. Verfolgungsverjährung sei aber auch insofern eingetreten, als sie von der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg ausdrücklich wegen Änderung und dem Betrieb der Hotelbetriebsanlage verwaltungsstrafrechtlich verfolgt worden sei. Diesbezüglich verweise sie auf die Formulierung des Ladungsbescheides vom 19. März 1990. Auch aus der Begründung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 4. Juli 1990 ergebe sich ohne jeglichen Zweifel, daß auf die Hotel-, und nicht auf die Restaurantbetriebsanlage abgestellt werde. Wörtlich führe die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg aus, daß die "Betriebsanlage durch Austausch des Heizkessels, Einbau von Lüftungsanlagen und Ausbau des Spitzbodens mit drei Zweibett- und einem Einbettzimmer geändert wurde". All dies stehe mit der Restaurantbetriebsanlage in keinem Zusammenhang, sondern sei eindeutig der Hotelbetriebsanlage zuzuordnen. Erstmals die belangte Behörde stelle auf die Restaurantbetriebsanlage ab. Diesbezüglich existiere jedoch keine Verfolgungshandlung, das heiße eine Verfolgungshandlung wegen Änderung und Betrieb der Restaurantbetriebsanlage habe die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg nie gesetzt. Aus diesem Grund sei Verfolgungsverjährung eingetreten.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, im Verfahren zur Zl. 5/02-610/9-1990 des Amtes der Salzburger Landesregierung sei in einem Rechtsmittelerkenntnis vom 30. Oktober 1990 die Rechtsansicht vertreten worden, für das Hotel X in M existierten lediglich Betriebsanlagengenehmigungen für die Propangasanlage, für die Aufzugsanlage, für die Sauna und für die Kellerbar im Restauranttrakt. Das Vorliegen einer Hotelbetriebsbewilligung sei in diesem Bescheid verneint worden. Tatbestandsvoraussetzung des § 366 Abs. 1 Z. 4 zweiter Fall GewO 1973 sei jedoch unter anderem, daß eine rechtskräftige Genehmigung für die Betriebsanlage vorliege, welche schließlich ohne Genehmigung geändert und betrieben werde. Die belangte Behörde habe im Bescheid zur Zl. 5/01-610/18-1990, welcher im vorgenannten Verfahren ergangen sei, gerade das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten Hotelbetriebsanlage verneint. Schließlich vermöge auch der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bemühte Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage und der Umstand, daß der Restauranttrakt als genehmigte Betriebsanlage anzusehen sei, nichts daran zu ändern, daß der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.
Der Genehmigungspflicht unterliege eine Änderung der Betriebsanlage (sprich Restauranttrakt) nur, soweit sich dadurch die in § 81 erster Satz GewO 1973 angeführten Immissionen ergeben könnten. Die Annahme einer solchen Genehmigungspflicht durch die Behörde setze daher Feststellungen voraus, die den Schluß zuließen, daß neue oder größere Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. nicht auszuschließen seien. Solche Feststellungen hätten nicht getroffen werden können und seien von der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg als Strafbehörde erster Instanz deswegen nicht getroffen worden, weil man eben von einer Änderung der Hotelbetriebsanlage (siehe Ladungsbescheid vom 19. März 1990) ausgegangen sei. Da weder die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz noch die belangte Behörde Feststellungen getroffen hätten, aus welchen sich unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1973 ein sachlicher oder aber ein örtlicher Zusammenhang mit der Betriebsanlage "Restauranttrakt" ergebe, sei § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 überhaupt nicht anwendbar.
Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, die Überlassung der Unterkünfte an Flüchtlinge stelle überhaupt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Es liege "schlicht und einfach eine bloße Überlassung eines Bestandgegenstandes nach bürgerlichem Recht vor". Daran vermöge auch die fallweise Bereitstellung von Bettwäsche nichts zu ändern. Der Inhalt des Aktenvermerkes vom 22. März 1991 beziehe sich auf einen Zeitpunkt, der außerhalb des tatbestandsrelevanten Zeitraumes liege. Der Amtssachverständige Dr. R habe seine Feststellungen am 20. September 1990 gemacht, die Beschwerdeführerin werde aber wegen behaupteter Übertretungen im Zeitraum 21. November 1989 bis 12. Februar 1990 verfolgt.
Was zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, die innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist gegen ihre Person gesetzten Verfolgungshandlungen ließen eine Bezugnahme auf die Organfunktion vermissen, in der sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe, wodurch Verfolgungsverjährung eingetreten sei, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das nach § 44a Z. 1 VStG in den Spruch des Bescheides aufzunehmende Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG von der Verfolgungshandlung noch nicht umfaßt sein muß, weil es sich hiebei nicht um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/04/0130 und vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0206).
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Überlassen der Unterkünfte an Flüchtlinge sei keine gewerbliche Tätigkeit, geht ins Leere. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/04/0401, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung), liegt eine dem Begriff der Fremdenbeherbergung zuzuordnende Tätigkeit dann vor, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Fehlt es an solchen Dienstleistungen, dann muß die Frage, ob es sich dennoch um eine konzessionspflichtige Beherbergung von Gästen handelt, an Hand der sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit beantwortet werden, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 24. Juni 1983, Zl. 82/04/0056). Es ist erforderlich, daß das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen läßt, das, wenn auch in beschränkter Form, eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 91/04/0041).
Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag der belangten Behörde insgesamt nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie das Vorliegen der konzessionspflichtigen Beherbergung von Gästen annahm; so wird auch in der Beschwerde unbestritten gelassen, daß die Beschwerdeführerin ein Mädchen für Reinigungsarbeiten beschäftige. Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1987, Zl. 85/04/0163, zutreffend die Rechtsmeinung vertritt, ALLEIN mit der fallweisen Bereitstellung von Bettwäsche werde keine Dienstleistung erbracht, die dem § 189 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 unterstellt werden könne, so wird übersehen, daß die belangte Behörde eben nicht allein darauf abstellte.
Der Beschwerde kommt aber auf Grund nachstehender Erwägungen Berechtigung zu:
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).
Nach § 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Zufolge § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub, Rauch, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A).
Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 81 Abs. 1 GewO 1973 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 muß daher, um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage im § 74 Abs. 2 GewO 1973 genannte Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1991, Zl. 91/04/0118). Ein derartiger Hinweis ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Durch die Unterlassung eines solchen Hinweises belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
In diesem Zusammenhang kommt aber auch der Beschwerderüge, Tatbestandsvoraussetzung des § 366 Abs. 1 Z. 4 zweiter Fall sei unter anderem, daß eine rechtskräftige Genehmigung für die Betriebsanlage vorliege, welche schließlich ohne Genehmigung geändert und betrieben werde, im Ergebnis Berechtigung zu.
So erweisen sich die behördlichen Feststellungen und Darlegungen im angefochtenen Bescheid in Ansehung des sachlichen und räumlichen Umfanges der von der Behörde als bestehend angenommenen Betriebsanlagengenehmigung nicht als ausreichend, um dem Verwaltungsgerichtshof die Kontrolle des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen. Es wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die schon in der Berufung vorgebrachte Rüge, es handle sich nicht um eine einheitliche Betriebsanlage, sondern um eine Restaurantbetriebsanlage und eine Hotelbetriebsanlage, wobei für die Hotelbetriebsanlage die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung fehle, nicht näher eingegangen, sondern diese vielmehr mit dem Hinweis auf die Einheit der Betriebsanlage abgetan. Dieser Hinweis ohne sachverhaltsmäßiges Substrat reicht aber nicht aus, um dem Verwaltungsgerichtshof die Kontrolle des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen. Die belangte Behörde kam insofern auch der sich aus § 60 AVG (iVm § 24 VStG) ergebenden Begründungspflicht nicht ausreichend nach.
Der angefochtene Bescheid war aber schon wegen dem oben genannten Spruchfehler gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040216.X00Im RIS seit
20.10.1992