TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/20 92/04/0123

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2 idF 1988/399;
GewO 1973 §368 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §39 Abs5;
GewO 1973 §89 Abs1;
VStG §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der R-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. März 1992, Zl. 314.170/5-III/5/91, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. März 1992 wurden der Beschwerdeführerin die Konzessionen für das Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259 GewO 1973) und der Immobilienverwaltung (§ 263 GewO 1973), beide im Standort W, S-Gasse 50/1/A, gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973 i.V.m. § 89 Abs. 1 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei mit Bescheiden "des Amtes der Wiener Landesregierung" vom 29. November 1985 die Konzessionen für das Immobilienmaklergewerbe und das Immobilienverwaltungsgewerbe erteilt worden. Am 14. April 1986 sei E als alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin in das Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) des Handelsgerichtes Wien eingetragen worden. Über E sei 1.) mit Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den 17. Bezirk vom 20. Jänner 1988, Zl. MBA 17-05/005/8 Str, wegen der Übertretung nach § 368 Z. 1 i.V.m. § 39 Abs. 5 GewO 1973 eine Geldstrafe von insgesamt S 1.000,--, 2.) mit Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk vom 30. November 1988, Zl. MBA 3-05/041/8 Str, wegen der Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- und 3.) mit Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk vom 26. April 1989, Zl. MBA 3-05/015/9/St, wegen der Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,-- rechtskräftig verhängt worden. E sei mit diesen Strafverfügungen schuldig erkannt worden, sie habe ad 1) es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin zu verantworten, daß diese das Ausscheiden der Dipl.-Ing. D als gewerberechtliche Geschäftsführerin für das Immobilienmaklergewerbe und das Immobilienverwaltungsgewerbe mit Wirksamkeit vom 31. Juli 1987 bis 30. Jänner 1988 der Gewerbebehörde nicht angezeigt habe; ad 2) es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der J-Gesellschaft m.b.H. im Standort W, P-Gasse 1a, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 14. November 1988 das Immobilienmaklergewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt habe, und ad 3) es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der J-Gesellschaft m.b.H. im Standort W, P-Gasse 1a, zu verantworten zu haben, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 28. Dezember 1988 bis 10. Februar 1989 das Immobilienmaklergewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt habe. Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin Dipl.-Ing. D am 31. Juli 1987 sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 27. Juni 1989 die Bestellung der C zum Geschäftsführer für die Ausübung des Immobilienverwaltungsgewerbes genehmigt worden. Für die Ausübung ihres bislang nicht ruhend gemeldeten Immobilienmaklergewerbes habe die Beschwerdeführerin mit einer am 16. April 1991 beim Amt der Wiener Landesregierung eingebrachten Eingabe um die Genehmigung der Bestellung des P zum Geschäftsführer angesucht. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14. August 1990 sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von drei Monaten E aus der Gesellschaft zu entfernen. Die Beschwerdeführerin habe von dieser ihr ausdrücklich gebotenen Gelegenheit zur Hintanhaltung der gegenständlichen Maßnahme bislang keinen Gebrauch gemacht. Zufolge § 91 Abs. 2 GewO 1973 sei die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person zu entziehen, wenn der im § 89 Abs. 1 GewO 1973 angeführte Entziehungsgrund sich auf eine natürliche Person beziehe, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, und die juristische Person diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entferne. Nach § 89 Abs. 1 GewO 1973 sei eine Konzession von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen habe, die die Annahme rechtfertigten, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitze. Die Annahme, daß der Gewerbeinhaber die im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, sei dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen seien, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lasse, er werde bei weiterer Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Im vorliegenden Fall seien über die alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin E in den Jahren 1988 und 1989 wegen teils im Zusammenhang mit der Ausübung der der Beschwerdeführerin zustehenden gegenständlichen Gewerbe, teils im Zusammenhang mit der Ausübung eines Immobilienmaklergewerbes durch eine andere Kapitalgesellschaft begangener Übertretungen von gewerberechtlichen Vorschriften, die nach ihrem Regelungsgegenstand die bei der Gewerbeausübung zu beachtenden öffentlichen Interessen bestimmten bzw. mitbestimmten (Nichterstattung der Anzeige über das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers und Ausübung des Immobilienmaklergewerbes ohne die hiefür erforderliche Konzession), vier Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt worden. Daß E ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zustehe, sei in Ansehung der ihr nach dem GmbH-Gesetz zukommenden Befugnisse anzunehmen und werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die sich in den verwaltungsbehördlich geahndeten Verfehlungen manifestierende Vorgangsweise der E und deren daraus zu gewinnendes Persönlichkeitsbild lasse mit Rücksicht darauf, daß die Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe ihr die Gelegenheit zur Begehung gleich- oder ähnlichgearteter Übertretungen biete, die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, daß sie auch künftig bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe gegen die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde. Es werde daher die Zuverlässigkeit der E für die Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe nicht mehr als gegeben erachtet. Hieran vermöge der von der Beschwerdeführerin in der Berufung ins Treffen geführte Umstand, daß die handelsrechtliche Geschäftsführerin infolge der schweren Erkrankung ihres Ehegatten ihrer Pflicht zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Ausübung des Immobilienmaklergewerbes erst "verspätet nachgekommen" sei, nichts zu ändern. Die durch konkrete Umstände objektivierte Rechtfertigung dieser Befürchtung ergebe sich nämlich schon im Hinblick auf das durch das den angeführten Verwaltungsübertretungen zugrundeliegende Verhalten ersichtlich gewordene Persönlichkeitsbild der E. Abgesehen davon liege auch darin, daß mehrere Jahre hindurch für die Ausübung des Immobilienmaklergewerbes ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt gewesen sei, ein Verstoß gegen die die Ausübung des Gewerbes regelnden Vorschriften. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handle es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine von der Gewerbebehörde selbständig zu treffende administrative Maßnahme, die die Behörde bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen verpflichtet sei. Da bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für die Entziehung der gegenständlichen Konzessionen der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973 i.V.m. § 89 Abs. 1 GewO 1973 vorlägen, hätten sohin nach Anhörung der Landesinnung der Immobilienmakler und Vermögenstreuhänder in der Sektion Gewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien die im Spruch bezeichneten Konzessionen entzogen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, eine Aktenwidrigkeit sei insofern gegeben, daß, wie aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid hervorgehe, drei Verwaltungsstrafen über E verhängt worden seien, wogegen in den weiteren Bescheiderörterungen jedoch plötzlich die Behauptung aufgestellt werde, es seien vier Strafen verhängt worden. Weiters werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt, die Beschwerdeführerin habe jahrelang das Immobilienmaklergewerbe ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgeübt. Dies stimme jedoch nicht; in dieser Zeit sei dieses Gewerbe überhaupt nicht mehr ausgeübt worden. Nach dem Ausscheiden von Dipl.-Ing. D am 31. Juli 1987 habe die Ausübung des Immobilienmaklergewerbes geruht. Es sei erst weiterbetrieben worden, als um die Bestellung des P angesucht worden sei (am 16. April 1991). Die Behauptung, das Immobilienmaklergewerbe sei jahrelang ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt worden, sei somit unrichtig. Des weiteren sei die belangte Behörde davon ausgegangen, die bezeichneten Strafverfügungen gegen E seien in Rechtskraft erwachsen. Nicht überprüft worden sei jedoch, ob diese wirklich ordnungsgemäß der Genannten zugestellt worden seien. Nach § 48 Abs. 2 VStG seien Verwaltungsstrafverfügungen immer eigenhändig zuzustellen. Zwei der drei Strafverfügungen seien jedoch nur an Ersatzempfänger zugestellt worden. Ferner hätten, da bei der Beurteilung der im § 89 Abs. 1 GewO 1973 erwähnten erforderlichen Zuverlässigkeit nicht nur das Vorhandensein etwaiger Strafen zu berücksichtigen sei, von der Behörde Untersuchungen darüber angestellt werden müssen, ob E tatsächlich von diesen Strafverfügungen Kenntnis erlangt habe. E habe nur die ordnungsgemäß zugestellte Strafverfügung erhalten, sie habe nach Erhalt dieser Strafverfügung die Konsequenzen gezogen und sei aus der J-Gesellschaft m.b.H. ausgeschieden. Es sei nun klar, daß E zwei Strafverfügungen nicht erhalten und aus der dritten Strafverfügung persönliche Konsequenzen gezogen habe, sodaß ihr keine vorsätzliche Übertretung von Verwaltungsvorschriften anzulasten sei. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin habe sie in erster Linie die Einhaltung der handelsrechtlichen Vorschriften im Auge, weniger die gewerberechtlichen. Diesbezüglich sei ihr höchstenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Es komme aber darauf an, ob das Persönlichkeitsbild der E es erwarten lasse, daß sie auch in Zukunft gegen mit dem Gewerberecht zusammenhängende öffentliche Interessen verstoßen werde. Dies ließen aber die Feststellungen insbesondere in Hinsicht auf die aufgezeigten Mängel der Zustellungen nicht zu, zumal es sich nicht um die Übertretung von "zentralen Vorschriften" bzw. oftmaligen Übertretungen von gewerberechtlichen Vorschriften handle.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973 hat die Behörde (§ 361), sofern der Gewerbeinhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und die im § 87 oder § 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, wenn der Gewerbetreibende diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt, im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, daß der Gewerbetreibende Pächter ist, bei Anmeldungsgewerben die Übertragung, bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.

Gemäß § 89 Abs. 1 GewO 1973 ist eine Konzession überdies von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitzt.

Die Annahme, daß die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 89 Abs. 1 GewO 1973 nicht mehr gegeben ist, ist dann gerechtfertigt, wenn deren Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. In diesem Rahmen obliegt es der Behörde, unabhängig von einer erforderlichen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, sie hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Persönlichkeitsbild zu untersuchen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0064, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Abgesehen davon, daß - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt - die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage im Verwaltungsverfahren die mangelnde Rechtskraft von im angefochtenen Bescheid herangezogenen Strafverfügungen zufolge Zustellmängel nicht geltend machte, erweist sich aber das damit im Zusammenhang stehende Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die vordargestellte Rechtslage schon deshalb nicht als entscheidungsrelevant, da die Behörde unabhängig vom Vorliegen rechtskräftiger Bestrafungen das Persönlichkeitsbild der E zu untersuchen hatte und auch seitens der Beschwerdeführerin nicht etwa in Abrede gestellt wird, daß die den bezeichneten Strafverfügungen zugrundeliegende Handlungsweise von der Beschwerdeführerin gesetzt worden sei. Sofern in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin überdies rügt, im Rahmen der Begründungserörterungen im angefochtenen Bescheid werde unabhängig von der dort eingangs getroffenen Feststellung über das Vorliegen von drei Strafverfügungen von vier verwaltungsstrafrechtlich geahndeten Tathandlungen ausgegangen, so ergibt sich auch in diesem Zusammenhang - abgesehen von den vorigen Erwägungen - kein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel, da - wie die belangte Behörde gleichfalls in ihrer Gegenschrift darlegte - die im angefochtenen Bescheid zu 1.) festgesetzte Strafverfügung nach der Aktenlage zwei strafbare Handlungen erfaßte, für die über die Beschwerdeführerin zwei Geldstrafen von je S 500,-- und somit "insgesamt" in der Höhe von S 1.000,-- verhängt wurden.

Ausgehend von dem sich so ergebenden, von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt vermag aber der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellenden nachprüfenden Kontrolle auch keine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde zu erkennen, wenn sie in Ansehung der E die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr als gegeben erachtete, zumal im Zusammenhang damit das Beschwerdevorbringen, E hätte als handelsrechtliche Geschäftsführerin in erster Linie die Einhaltung handelsrechtlicher Vorschriften im Auge gehabt und "weniger" die gewerberechtlichen, weshalb diesbezüglich höchstens Fahrlässigkeit anzulasten sei, schon nach dem daraus hervorgehenden Wertungsinhalt nicht geeignet ist, das auf die weitere "Gewerbeausübung" bezogene Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin etwa in einem anderen, die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht rechtfertigenden Licht erscheinen zu lassen, und im übrigen auch ein bloß fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen gewerberechtliche Vorschriften der hier in Betracht kommenden Art und in der hier festgestellten Weise der Annahme der Erfüllung der von der Behörde herangezogenen gesetzlichen Tatbestände nicht entgegensteht.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 45 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040123.X00

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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