Index
10 VerfassungsrechtNorm
StV Wien 1955 Art7 Z3Leitsatz
Aufhebung einer weiteren straßenpolizeilichen "Ortstafelverordnung" in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag von Wien; Angabe des Ortsnamens durch Anbringung von Zusatztafeln mit der slowenischen Ortsbezeichnung zur Festlegung des Ortsgebietes im Sinne der Straßenverkehrsordnung ausgeschlossenSpruch
1. In §1 Abschnitt B) Punkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zahl 4600/1/81, idF der Verordnung vom 18. August 2006, Zahl VK6-STV-1091/2005 (040/2006), werden als gesetzwidrig aufgehoben:
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die Wortfolge "Zusatztafel mit der Aufschrift" in den lita.) bis d.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf";
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die Wortfolge "gemäß §54 Abs1 leg.cit." in den lita.) und c.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf";
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die Wortfolge "und einem Schrägbalken gemäß §54 Abs1 leg.cit." in der litb.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie in der litd.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf";
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die Wortfolge "mit einem Schrägbalken gemäß §54 Abs1 leg.cit." in der litd.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie in der litb.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf".
2. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung dieser Verordnungsbestimmungen im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. In ihrem zu V81/06 protokollierten Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 stellt die Volksanwaltschaft unter Berufung auf Art148e und Art148i B-VG sowie auf Art72a Abs1 K-LVG den Antrag
"I. auf Aufhebung der Wortfolgen 'Zusatztafel mit der Aufschrift' und 'gemäß §54 Abs1 leg.cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', lit? und ? sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lit? des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 18. August 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),
II. auf Aufhebung der Wortfolgen 'Zusatztafel mit der Aufschrift' und 'gemäß §54 Abs1 leg.cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lit? des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 18. August 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),
III. auf Aufhebung der Wortfolgen 'Zusatztafel mit der Aufschrift' und 'und einem Schrägbalken gemäß §54 Abs1 leg. cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litb sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litd des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 18. August 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),
IV. auf Aufhebung der Wortfolgen 'Zusatztafel mit der Aufschrift' und 'mit einem Schrägbalken gemäß §54 Abs1 leg.cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litd sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litb des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 18. August 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),
in eventu
V. auf Aufhebung der Wortfolge ''Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveša vas' gemäß §54 Abs1 leg.cit.'
in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', lit? des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 18. August 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),
VI. auf Aufhebung der Wortfolge ''Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveša vas' gemäß §54 Abs1 leg.cit.'
in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lit? des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 18. August 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),
VII. auf Aufhebung der Wortfolge ''Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveš? vas' und einem Schrägbalken gemäß §54 Abs1 leg.cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litb sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litd des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 18. August 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),
VIII. auf Aufhebung der Wortfolge ''Bleiburg' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' gemäß §54 Abs1 leg.cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', lit? sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lit? des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 18. August 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),
IX. auf Aufhebung der Wortfolge ''Bleiburg' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' mit einem Schrägbalken gemäß §54 Abs1 leg.cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litd sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litb des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 18. August 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),
jeweils wegen Gesetzwidrigkeit infolge Widerspruchs zu Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien und §54 Abs4 StVO."
1.2. Begründend führt die Volksanwaltschaft dazu ua. Folgendes aus:
"Sachverhalt:
1. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, V64/05, hat der Verfassungsgerichtshof in Abschnitt ?) Punkt 3 lit? und b des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 11. November 1998, Zl. 1830/1/98, die Worte 'Bleiburg-Ebersdorf' und 'Bleiburg' als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft tritt.
Ausgehend von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidungsbegründung (Seite 30) die aus der genannten Verfassungsbestimmung erfließende Rechtspflicht der Bezirkshauptmannschaft betont, 'bei Erlassung der hier in Rede stehenden verkehrspolizeilichen Verordnung die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache festzulegen.'
2. Sowohl der Kärntner Landeshauptmann Dr. Jörg Haider als auch das Mitglied der Kärntner Landesregierung Landesrat Gerhard Dörfler haben medial mehrfach angekündigt, die vom Verfassungsgerichtshof im vorstehend zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 2005 als verfassungsrechtlich geboten erachtete Festlegung von Ortsbezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache verhindern zu wollen.
In weiterer Folge wurde am 8. Februar 2006 die 'Verrückung und Neuaufstellung' einsprachiger Ortstafeln in Anwesenheit und unter Mithilfe beider Amtsträger vorgenommen.
3. Über Antrag der Volksanwaltschaft hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 2006, V20-22/06, in §1 Abschnitt ?) Punkt 3 der - die Grundlage dieser 'Ortstafelverrückung' bildenden - Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, in der Fassung der Verordnung vom 7. Februar 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (017/2006), jeweils die Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' und 'Bleiberg' [richtig:
Bleiburg] als gesetzwidrig aufgehoben.
In den Entscheidungsgründen stellte der Verfassungsgerichtshof dabei neuerlich fest, dass 'die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien ... sowohl für die Ortschaft Ebersdorf als auch für die Ortschaft Bleiburg [gebietet], dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, insbesondere die hier in Rede stehenden Straßenverkehrszeichen, sowohl in Slowenisch als auch in Deutsch zu verfassen sind.'
4. Mit Verordnung der Bundesregierung vom 30. Juni 2006, BGBl. II Nr. 245/2006 (????graphieverordnung-Kärnten), wurde für Bleiburg und für Ebersdorf die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache festgelegt.
5. Aus dem der Volksanwaltschaft von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 7. September 2006 übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich, dass in Entsprechung des zur Genehmigung an den zuständigen Verkehrslandesrat übermittelten Verordnungsentwurfes der geschäftsführenden Bezirkshauptfrau von Völkermarkt vom 30. Juni 2006 [VK6-STV-1091/2005 (036/2006)] Ortstafeln mit den Ortsbezeichnungen der genannten Orte in slowenischer und deutscher Sprache hergestellt und vom Verkehrslandesrat medial präsentiert wurden ... Diesem Verordnungsentwurf wurde in der Folge aber die Genehmigung versagt. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Weisungsbefugnis eines zusammengesetzten Organs nicht besteht, erging am 11. August 2006 'Im Namen von Herrn Landeshauptmann Dr. Jörg Haider und LR Gerhard Dörfler' die Weisung 'auf Basis der Verordnung vom 7.02.2006 einen Verordnungsentwurf zu erarbeiten, der die Ortsnamen Ebersdorf und Bleiburg auf den Ortstafeln und die jeweiligen slowenischen Ortsbezeichnungen auf Zusatztafeln zur Ortstafel vorsieht'. Die näher[en] Details zur Umsetzung dieser Weisung wurden der geschäftsführenden Bezirkshauptfrau von Völkermarkt vom Abteilungsvorstand der Abt. 7 - Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung vorgegeben.
Mit der von der Volksanwaltschaft in Teilen angefochtenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18. August 2006 wird hinsichtlich Bleiburg und Ebersdorf keine zweisprachige Bezeichnung topographischer Aufschriften verfügt. Die Ortsbezeichnung in slowenischer Sprache kommt als gesondertes Straßenverkehrszeichen nur nachrangig in Form einer 'Zusatztafel' im Sinne des §54 Abs1 StVO zum Ausdruck ...
6. Medial begründet der Landeshauptmann von Kärnten diese Vorgangsweise ... wie folgt:
'Heute haben wir die Verordnung der Bundesregierung in der Ortstafelfrage erfüllt. Die sieht ja vor, dass auch Bleiburg und Ebersdorf zweisprachige Tafeln bekommen. Wir haben mit dem Verfassungsdienst und unserer Verkehrsabteilung nach einer sinnvollen Lösung gesucht und sie auch gefunden. Die Ortstafeln in Bleiburg und Ebersdorf bleiben einsprachig! Darunter haben wir kleine slowenischsprachige Zusatzschildchen angebracht. So einfach ist das. Diese Lösung ist juristisch einwandfrei, weil sie auch den klaren Intentionen der Straßenverkehrsordnung entspricht. Dort steht, dass auf Ortstafeln möglichst wenig oben stehen soll, um die Verkehrsteilnehmer nicht unnötig abzulenken. Und was ist da besser als eine einsprachige Ortstafel? Daher haben wir uns dazu entschlossen, in den nächsten Monaten auch alle bestehenden zweisprachigen Ortstafeln auf die neue Variante umstellen. 1n Zukunft wird es daher in ganz Kärnten nur mehr einsprachige Ortstafeln geben und dort, wo Zweisprachigkeit gefordert wird, bringen wir die kleinen slowenischsprachigen Zusatzschildchen an. Für mich ist das eindeutig die korrekteste und sinnvollste Lösung seit Beginn der Ortstafeldiskussion!"
7. Die zufolge Art72? Abs1 K-LVG auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten zuständige Volksanwaltschaft ist aus den nachfolgend näher darzulegenden Gründen der Auffassung, dass den in den Erkenntnissen VfGH 12. Dezember 2005, V64/05, und VfGH 26. Juni 2006, V20-22/06, dargelegten Rechtsanschauungen des Verfassungsgerichtshofes seitens der handelnden Organe mit dieser Vorgangsweise trotz unveränderter Sachlage nicht Rechnung getragen wurde.
...
Darlegung der Bedenken:
Die angefochtenen Verordnungsteile sind nach Auffassung der Volksanwaltschaft aus folgenden Gründen gesetzwidrig im Sinne des Art148e ?-VG:
1. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2005, V64/05, auf dessen Ausführungen in seiner Gesamtheit an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird, wurde die Aufhebung der Worte 'Bleiburg-Ebersdorf' und 'Bleiburg' in Abschnitt ?) Punkt 3 lita und b des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81 in der Fassung der Verordnung vom 11. November 1998, Zl. 1830/1/98, unter anderem wie folgt begründet:
'Der Verfassungsgerichtshof sieht sich ... nicht veranlasst,
von seiner im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001, ... vertretenen ...
Rechtsauffassung abzugehen, der zu Folge eine Ortschaft, die über einen längeren Zeitraum betrachtet bei den Volkszählungen einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren ist. ...
Der Minderheitenprozentsatz, der sich aus dem Begriff 'gemischte Bevölkerung' iSd. Art7 Z3 StV Wien ergibt, ist - vor allem mangels einer diesbezüglich differenzierenden Regelung in der genannten Staatsvertragsbestimmung - ein einheitlicher, gleich, ob es um die Frage der Zulassung des Slowenischen als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen geht (Art7 Z3 erster Satz StV Wien) oder um das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch in Deutsch (Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien), und gleich welche territoriale Gliederung ... jeweils als 'Verwaltungsbezirk' in Betracht kommt. Die dafür maßgeblichen Überlegungen sind vor allem im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (im Besonderen S 1027 bis 1030) ausführlich dargelegt,
...
Was die ... Ortschaft Ebersdorf anlangt, so ist die Kärntner Landesregierung der für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss, dass nämlich der Anteil der slowenisch sprechenden (österreichischen) Wohnbevölkerung bei den Volkszählungen 1971 bis 2001 - somit über einen längeren Zeitraum betrachtet (vgl. VfSlg. 16.404/2001 S 1032) - mehr als 10% betrug, nicht entgegengetreten.
Im vorliegenden Zusammenhang ist die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien unmittelbar anwendbar (vgl. dazu schon VfSlg. 16.404/2001, S 1032, Pkt. 4.3. und 6.). Daraus ergibt sich für die Bezirkshauptmannschaft die Rechtspflicht, bei Erlassung der hier in Rede stehenden verkehrspolizeilichen Verordnung die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache festzulegen. Was die slowenische Ortsbezeichnung anlangt, ist diese - solange eine diesbezügliche Verordnung der Bundesregierung gemäß §12 Abs2 VolksgruppenG nicht gilt - von der ??zirkshauptmannschaft in eigener Verantwortung festzulegen.'
Aus dem Zusammenhalt dieser Ausführungen in Verbindung mit den Erwägungen des Prüfungsbeschlusses, in dem der Minderheitenprozentsatz der slowenisch sprechenden österreichischen Wohnbevölkerung näher dargelegt wird (wiedergegeben auf Seite 18 dieses Erkenntnisses) sieht es die Volksanwaltschaft als erwiesen an, dass die Ortschaften Bleiburg und Ebersdorf als Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien anzusehen sind. Daraus ist wiederum sowohl angesichts des Wortlauts dieser Verfassungsbestimmung als auch dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zufolge zwingend abzuleiten, dass die Ortsbezeichnungen beider Ortschaften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache zu erfolgen haben.
2. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2006, V20-22/06, auf dessen Ausführungen in seiner Gesamtheit an dieser Stelle ebenfalls ausdrücklich verwiesen wird, hat der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung neuerlich bekräftigt. Insbesondere stellte der Verfassungsgerichtshof in dem in Rede stehenden Erkenntnis ausdrücklich fest, dass 'die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien ... sowohl für die Ortschaft Ebersdorf als auch für die Ortschaft Bleiburg [gebietet], dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, insbesondere die hier in Rede stehenden Straßenverkehrszeichen, sowohl in Slowenisch als auch in Deutsch zu verfassen sind.'
3. In den vergangenen drei Monaten sind keine Umstände zutage getreten, welche in der Frage der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Anbringens zweisprachiger Ortsbezeichnungen für Bleiburg und Ebersdorf eine andere Beurteilung der zuständigen Vollzugsorgane als jene des Verfassungsgerichtshofes als zulässig erscheinen lassen. Für die Volksanwaltschaft sind insbesondere auch keine rechtlichen Argumente erkennbar, dass diesen bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen dadurch entsprochen werden könnte, dass die Ortsbezeichnung in slowenischer Sprache durch ein zusätzliches Straßenverkehrszeichen lediglich in Form einer Zusatztafel im Sinne des §54 Abs1 StVO erfolgt:
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, V64/05, bei der Begründung des Ausspruchs über das Inkrafttreten der Aufhebung festgehalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt damit in die Lage versetzt werden soll, eine Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien entsprechende Regelung zu erlassen 'und dem §53 Abs1 Z17? StVO folgend durch Verordnung die Ortsbezeichnung in deutscher und slowenischer Sprache festzulegen.'
Die zitierte Textpassage des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses kann nach Auffassung der Volksanwaltschaft nur dahingehend verstanden werden, dass unmittelbar aus Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien ein verfassungsrechtliches Gebot des Aufstellens zweisprachiger Ortstafeln abzuleiten ist (in diesem Sinne auch die unter 2. zitierte Textpassage des Erkenntnisses vom 26. Juni 2006) und diesem Gebot ausschließlich durch Aufstellung zweisprachiger Hinweiszeichen im Sinne der §53 Abs1 Z17? und b StVO hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Im Hinblick auf den Wortlaut des Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien erscheint die dargelegte Rechtsauffassung unter verfassungs- und völkerrechtlichen Gesichtspunkten freilich beinahe als triviale Selbstverständlichkeit, weil das Gebot der Verfassung von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur 'sowohl in slowenischer ... Sprache wie in Deutsch' nur eine Beschilderung mit größenmäßig gleichwertigen Aufschriften des slowenischen und deutschen Ortsnamens zum Inhalt haben kann.
Diese Gleichwertigkeit kann nach Auffassung der Volksanwaltschaft verfassungskonform ausschließlich durch Anbringung eines die Ortsbezeichnung zur Gänze erfassenden Straßenverkehrszeichens, nicht aber durch Anbringung zweier ortsbezeichnender Verkehrszeichen (Hinweiszeichen und Zusatztafel) umgesetzt werden.
3.2. Die Nichterfüllung dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtungen kann keinesfalls damit gerechtfertigt werden, dass §53 Abs1 Z17? und b StVO in Bezug auf zweisprachige topographische Aufschriften keine Anordnung trifft:
Die Pflicht zur Aufstellung von Ortstafeln ergibt sich aus den besonderen Ermächtigungen zur Erlassung von Verordnungen nach §53 Abs1 Z. 17? und b StVO; ob eine Verordnung zu erlassen ist, bestimmt sich dort ausschließlich nach straßenpolizeilichen Gesichtspunkten. Ist dies konkret wegen eines geschlossenen Ortsgebietes der Fall, muss dieser Verpflichtung - wie aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes implizit hervorgeht - in verfassungskonformer Interpretation dergestalt entsprochen werden, dass ihr diesbezügliches Schweigen der qua Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien verfassungs- und völkerrechtlich gebotenen Aufstellung zweisprachiger topographischer Aufschriften nicht entgegen steht. Die vom Verfassungsgerichtshof für Bleiburg und Ebersdorf verlangte Zweisprachigkeit ist somit eine bedingte: Wenn die Verpflichtung zur Aufstellung von Ortstafeln besteht, sind diese im Rahmen eines Verkehrszeichens sowohl deutsch als auch slowenisch zu beschriften. Der normative Gehalt der Regelung des §53 Abs1 Z17? und b StVO erschließt sich daher nicht schon bei isolierter Betrachtung ihres Wortlauts, sondern erst im Zusammenhalt mit der Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien.
Dass einfachgesetzliche Vorschriften unter Berücksichtigung des Gebotes der verfassungskonformen Interpretation nicht restriktiv ausgelegt werden dürfen, ist in Lehre und Rechtsprechung seit langem unbestritten und sohin juristisches Basiswissen.
3.3. Die Volksanwaltschaft ist zusammenfassend der Auffassung, dass die mit Erkenntnis vom 26. Juni 2006, V20-22/06, aufgehobenen Verordnungsbestimmungen betreffend die Ortsbezeichnung für Bleiburg und Ebersdorf und die nunmehr bekämpften Verordnungsbestimmungsteile in entscheidungswesentlicher Hinsicht materiellrechtlich identisch sind. Auch die Gründe, die den Verfassungsgerichtshof zur seinerzeitigen Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen bewogen haben, sind auf die nunmehr angefochtenen Verordnungsbestimmungsteile ohne weiteres zur Gänze zu übertragen. Die angefochtenen Verordnungsteile erweisen sich daher infolge Widerspruchs zu Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien als gesetzwidrig.
4. Angesichts der Diktion der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18. August 2006 scheint es zur Beseitigung der vorstehend aufgezeigten Verfassungswidrigkeit jedoch ausreichend, in den angefochtenen Verordnungsbestimmungsteilen bloß die mit dem gegenständlichen Antrag angefochten[en] Wortfolgen aufzuheben, weil der verbleibende Verordnungsteil diesfalls die verfassungsrechtlich gebotene zweisprachige Aufstellung von sich aus anordnen würde.
...
Für den Fall der Zurückweisung des primären Anfechtungsantrages unter unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu VfSlg. 16.404/2001, S. 1032 (Pkt. 4.3.) beantragt die Volksanwaltschaft jedoch zusätzlich in eventu, ... [vgl. Pkt. I.1.1.]
5. Mit den vorstehenden Ausführungen sollte die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungsteile offen zutage getreten sein. Nicht unerwähnt bleiben soll jedoch, dass sich die angefochtenen Verordnungsteile nach Auffassung der Volksanwaltschaft zusätzlich noch aus folgenden Überlegungen als gesetzwidrig erweisen:
Topographische Aufschriften, insbesondere Ortstafeln, deren Aufstellung durch Verwaltungsakt verfügt bzw. kundgemacht wird, markieren nun nicht nur die Grenzen eines Gemeindegebietes mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen, sondern sie demonstrieren auch durch die Sprache(n), in der sie verfasst sind, und die verwendeten Ortsnamen, welche Sprache(n) seine Einwohner sprechen und welcher (welchen) Ethnie(n), welchem(n) Kulturkreis(en) diese angehören. Insofern verfügen sie über einen hohen symbolisch-diskursiven Wert.
So anerkennt der VfGH im 'Ortstafel-Erkenntnis' 2001 denn auch, dass es in Art7 Z3 Staatsvertrag von Wien nicht nur darum geht, 'einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterungen zu bringen, sondern - in Bezug auf den zweiten Satz - der Allgemeinheit Kenntnis zu geben, dass hier eine größere Zahl von Minderheitsangehörigen lebt'. Zweisprachige Ortstafeln versinnbildlichen damit der Mehrheitsbevölkerung und den Angehörigen ethnischer Minderheiten/Volksgruppen, dass sich der Staat öffentlich und für alle wahrnehmbar zu ihnen und ihrer Existenz im jeweiligen Ortsgebiet bekennt.
Im vorliegenden Fall geht es daher um die korrekte topographische (Orts-)Bezeichnung eines Ortsgebietes, welches iSd. §2 Abs1 Z15 StVO allein durch Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17? und 17b StVO ('Ortstafel', 'Ortsende') auszuweisen ist. Die Hinweiszeichen 'Ortstafel', 'Ortsende' geben dabei den Namen eines Ortes an, wie aus §53 Abs1 Z17? und 17b StVO zweifelsfrei hervorgeht.
Zusatztafeln sind aber eigenständige Straßenverkehrszeichen, wie §54 Abs3 StVO zum Ausdruck bringt. §54 Abs4 StVO ordnet nun weiters ausdrücklich an, dass diese Zusatztafeln nicht verwendet werden dürfen, 'wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.' Da dies - wie vorstehend dargelegt - der Fall ist, weil (zweisprachige) Ortsbezeichnungen durch Hinweiszeichen im Sinne der §53 Abs1 Z17? und b StVO nicht nur festgelegt werden können, sondern auch so festgelegt werden müssen, erweisen sich die mit dem gegenständlichen Antrag angefochten Verordnungsteile auch im Hinblick auf §54 Abs4 StVO als gesetzwidrig.
6. Für die Volksanwaltschaft ist es nicht zweifelhaft, dass jede Verwaltungsbehörde ausnahmslos verpflichtet ist, der in einem aufhebenden Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung zu tragen. Da dies im vorliegenden Fall noch immer bzw. wieder nicht geschehen ist, sieht sich die Volksanwaltschaft im Interesse der Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage veranlasst, gemäß Art148e und Art148i Abs1 zweiter Satz B-VG iVm Art72? Abs1 K-LVG die Aufhebung der aus den vorstehend dargelegten Erwägungen angefochtenen Verordnungsbestimmungsteile wegen Gesetzwidrigkeit infolge Widerspruchs zu Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien und §54 Abs4 StVO zu beantragen."
2. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt legte die Verordnungsakten vor und teilte mit, dass eine "allfällige Stellungnahme" von der Kärntner Landesregierung abgegeben werde.
3. Seitens der Kärntner Landesregierung langte jedoch keine Stellungnahme ein. Allerdings legte der Landeshauptmann von Kärnten einen Schriftsatz vor; auf diesen Schriftsatz ist aber nicht weiter einzugehen: Zur Vertretung der angefochtenen Verordnung im vorliegenden Verfahren ist gemäß §58 VfGG nämlich die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes berufen, hier also die Landesregierung (vgl. Art11 Abs1 Z4 und Art101 Abs1 B-VG sowie §3 Z4 K-GOL) und nicht der Landeshauptmann.
4. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, dem der Verfassungsgerichtshof Gelegenheit gab, zu den im Antrag der Volksanwaltschaft aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen, führte in seiner Äußerung ua. Folgendes aus:
"In welcher Form der Verpflichtung zum Verfassen topographischer Bezeichnungen in der Volksgruppensprache nachzukommen ist, wird weder im StV Wien noch im VoGrG oder den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen ausdrücklich geregelt. Es ist aber davon auszugehen, dass die deutschsprachigen Bezeichnungen und die Bezeichnungen in der Volksgruppensprache gleichrangig und nicht-diskriminierend zu verwenden sind. So spricht der StV Wien von der Verfassung der Bezeichnungen 'sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch', und nach § 2 Abs1 Z2 VoGrG sind topographische Bezeichnungen 'zweisprachig' anzubringen; dieser Verpflichtung kann schon nach ihrem Wortlaut schwerlich dadurch nachgekommen werden, dass eine topographische Bezeichnung einsprachig angebracht wird und bloß auf einer Zusatztafel die Bezeichnung in der Volksgruppensprache folgt.
Auch aus §12 Abs2 VoGrG, der festlegt, dass Namen in der Volksgruppensprache 'neben der deutschsprachigen Bezeichnung' anzubringen sind, und aus den Durchführungsverordnungen zum VoGrG, in denen die deutschen und die slowenischen bzw. kroatischen oder ungarischen Ortsbezeichnungen jeweils nebeneinander gestellt werden (vgl. die Topographieverordnung-Kärnten und die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000, aber auch schon die 'Ortsnamenverordnung' BGBl. Nr. 308/1977), sowie nicht zuletzt aus der bisherigen Praxis wird deutlich, dass die Verpflichtung zur Anbringung von Bezeichnungen in der Volksgruppensprache stets so verstanden worden ist, dass sie gemeinsam mit der deutschen Bezeichnung (und nicht auf Zusatztafeln oder sonst abgesondert) zu erfolgen hat. Gerade deshalb war es auch nicht erforderlich, in der StVO Sonderregelungen für die Anbringung topographischer Bezeichnungen in der Volksgruppensprache zu treffen:
Wenn die deutschsprachigen Ortsnamen etwa auf den Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' anzubringen sind, so hat dies auf Grund der volksgruppenrechtlichen Vorschriften ohne weiteres auch für die Ortsnamen in der Sprache der Volksgruppe zu gelten.
Die Zusatztafeln nach §54 Abs1 StVO sind hingegen gar nicht für die Anbringung von Ortsnamen vorgesehen, sondern für 'das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben'. Die topographische Bezeichnung in der Sprache der Volksgruppe soll aber nach dem StV Wien offenkundig nicht die deutschsprachige Bezeichnung 'erläutern' oder 'erweitern', sondern (gleichberechtigt) zu dieser hinzutreten.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilt daher die Auffassung der Volksanwaltschaft, dass die Verpflichtung zur Anbringung zweisprachiger topographischer Bezeichnungen gemäß Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien nicht durch die Anbringung von Zusatztafeln erfüllt werden kann; das Gleiche gilt für die entsprechende Verpflichtung auf Grund der Topographieverordnung-Kärnten. Soweit die angefochtene Verordnung die Anbringung der Ortsbezeichnungen in slowenischer Sprache nur auf Zusatztafeln vorsieht, ist sie daher nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst gesetzwidrig."
II. 1. Die mit dem vorliegenden Antrag der Volksanwaltschaft teilweise bekämpfte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18. August 2006, Zahl VK6-STV-1091/2005 (040/2006), lautet wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1 in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2006, sowie der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die B 81 Bleiburger Straße im Bereich von Ebersdorf und Bleiburg:
§1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15.07.1982, Zahl 4600/1/81, wird hinsichtlich Abschnitt B) Punkt 3. wie folgt geändert:
In Fahrtrichtung Lavamünd:
a.) Bei Straßenkilometer 16,702 'Ortstafel' gemäß §53 Z17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveša vas' gemäß §54 Abs1 leg.cit.
b.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortsende' gemäß §53 Z17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveša vas' und einem Schrägbalken gemäß §54 Abs1 leg.cit.
c.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortstafel' gemäß §53 Z17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' gemäß §54 Abs1 leg.cit.
d.) Bei Straßenkilometer 18,981 'Ortsende' gemäß §53 Z17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' mit einem Schrägbalken gemäß §54 Abs1 leg.cit.
In Fahrtrichtung Sittersdorf:
a.) Bei Straßenkilometer 18,981 'Ortstafel' gemäß §53 Z17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' gemäß §54 Abs1 leg.cit.
b.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortsende' gemäß §53 Z17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' mit einem Schrägbalken gemäß §54 Abs1 leg.cit.
c.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortstafel' gemäß §53 Z17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveša vas' gemäß §54 Abs1 leg.cit.
d.) Bei Straßenkilometer 16,702 'Ortsende' gemäß §53 Z17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveša vas' und einem Schrägbalken gemäß §54 Abs1 leg.cit.
§2
Diese Verordnung tritt durch Anbringen der Verkehrszeichen in Kraft.
§3
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des §99 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2006, bestraft."
Die in §1 dieser Verordnung zitierte, am 15. Juli 1982 zu Zahl 4600/1/81 erlassene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81 lautet auszugsweise wie folgt:
"Auf Grund der Bestimmung des §96 Abs2 in Verbindung mit §94 b der StVO werden die seit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, verfügten und angebrachten Straßenverkehrszeichen generell neu erfaßt und der geltenden Gesetzeslage gemäß §§43 und 44 leg.cit. neu verordnet.
§1
Im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81 werden ab Sittersdorf - Bleiburg - Lavamünd nachstehende dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote verfügt:
...
B) HINWEISZEICHEN:
...
3. bei km 16,834 und km 18,615 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' gemäß §53, Zl. 17 a und 17 b leg.cit.;
...
§2
Diese Verordnung tritt betreffend der im §1 angeführten und bereits angebrachten Verkehrszeichen am 1. 8. 1982 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen gemäß §§43 und 44 der StVO in der derzeit geltenden Fassung im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81, die dauernd erlassen wurden, außer Kraft.
Temporär erlassene Verordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§3
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des §99 der StVO 1960 in der derzeit geltenden Fassung bestraft."
2. Die für die Beurteilung des Verordnungsprüfungsantrages maßgebliche Rechtslage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1. Die Z3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art7 des Staatsvertrages von Wien lautet wie folgt:
"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."
2.2.1. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, sieht §2 insbesondere Folgendes vor:
"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
1. ...
2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
3. ...
(2) Bei Erlassung der in Abs1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen."
§12 des Volksgruppengesetzes lautet (samt Überschrift) wie folgt:
"ABSCHNITT IV
Topographische Bezeichnungen
§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
(2) In der Verordnung nach §2 Abs1 Z. 2 sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.
(3) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden."
2.2.2. Die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten), BGBl. II 2006/245, lautet auszugsweise wie folgt:
"Auf Grund des §2 Abs1 Z2 und des §12 Abs2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
§1. In folgenden Gebietsteilen sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:
...
2. im politischen Bezirk Völkermarkt
?) in der Gemeinde Bleiburg
in den Ortschaften
...
Bleiburg Pliberk
...
Ebersdorf Drveša vas
..."
2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I 2006/152, (im Folgenden kurz: StVO) lauten:
2.3.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene §2 enthält in Abs1 Z15 die folgende Regelung:
"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b)."
2.3.2. Abs2 des mit "Fahrgeschwindigkeit" überschriebenen §20 StVO lautet auszugsweise wie folgt:
"(2) Sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."
2.3.3. Abs1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen §43 StVO sieht u.a. Folgendes vor:
"(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
...
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
..."
2.3.4. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde §44 StVO sieht im hier vorliegenden Zusammenhang u.a. Folgendes vor:
"(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. ..."
2.3.5. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des §53 (Abs1) Z17a und Z17b StVO, auf die in §2 Abs1 Z15 leg. cit. verwiesen wird, sowie §53 Abs2 StVO lauten wie folgt:
"(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
...
17a. ORTSTAFEL
[Ortstafel nicht darstellbar !!!!]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.
17b. ORTSENDE
[Ortstafel nicht darstellbar !!!!]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden. ...
(2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava, Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg)."
2.3.6. Der "Zusatztafeln" regelnde §54 StVO lautet:
"(1) Unter den in den §§50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in §38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.
(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des §53 Z6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.
(4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.
(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:
a)
[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]
Eine solche Zusatztafel gibt die Entfernung bis zu der Straßenstelle an, auf die sich das betreffende Straßenverkehrszeichen bezieht.
b)
[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]
Eine solche Zusatztafel gibt die Länge eines Straßenabschnittes an, für den das betreffende Straßenverkehrszeichen gilt, wie etwa eine längere Gefahrenstelle, die Länge einer Verbots- oder Beschränkungsstrecke u.dgl.
c)
[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen 'Vorrang geben' kündigt das Zeichen 'Halt' an (§48 Abs6).
d)
[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]
Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen 'Vorrang geben' oder 'Halt' zeigt an, daß die Querstraße eine Vorrangstraße ist.
e)
[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]
Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen 'Vorrang geben', 'Halt' oder 'Vorrangsstraße' zeigt an, daß eine Straße mit Vorrang einen besonderen Verlauf nimmt (§19 Abs4).
f)
[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]
Diese Zusatztafel weist darauf hin, daß das Straßenverkehrszeichen bei Schneelage oder Eisbildung auf der Fahrbahn zu beachten ist.
g)