Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Juni 1992, Zl. MA 64-12/42/92, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 StVO der Ersatz der Kosten für die von der Magistratsabteilung 68 (Feuerwehr und Katastrophenschutz) am 29. Oktober 1991 vorgenommene Entfernung des in Wien VII, Siebensterngasse 31, verkehrsbehindernd abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.
Entsprechend der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß das für den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug in einer Halteverbotszone so abgestellt gewesen sei, daß ein ungarischer Reisebus an der Vorbeifahrt gehindert gewesen sei. Der anläßlich der Entfernung des Fahrzeuges von seinem Abstellort einschreitende Polizeibeamte habe als Zeuge ausgeführt, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei in einem deutlich beschilderten "absoluten Halteverbot" auf Höhe Siebensterngasse 31, und zwar in dem Bereich, wo die Mondscheingasse abzweige, abgestellt gewesen. Ein dem Kennzeichen nach bezeichneter ungarischer Reisebus, der über die Mondscheingasse in Richtung Siebensterngasse habe fahren wollen, sei an dem abgestellten Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht vorbeigekommen. Auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite sei das Parken erlaubt und es seien auch Fahrzeuge abgestellt gewesen. Die Restfahrbahnbreite sei gerade noch so groß gewesen, daß Pkw durchfahren hätten können, nicht jedoch ein Lkw oder Bus. Aufforderer - so schließlich der als Zeuge vernommene Polizeibeamte - sei der Lenker des ungarischen Busses gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug ... der Verkehr beeinträchtigt, so hat nach § 89a Abs. 2 StVO die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.
Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist nach Abs. 2a lit. c insbesondere unter anderem gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert ist.
Zunächst genügt zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmangel, es sei ihm der gegenständliche Einsatzbericht der Magistratsabteilung 68 nicht im Wege des Parteiengehörs vorgehalten worden, der Hinweis, daß es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1990, Zl. 89/03/0272), was er im vorliegenden Fall aber unterlassen hat, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vermag, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Weiters gehen die Verfahrensrügen im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten Lokalaugenschein schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde auch im Beschwerdefall nicht verpflichtet war, einen solchen durchzuführen (vgl. die denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0194 und vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0057).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, die belangte Behörde habe es trotz seines diesbezüglichen Beweisantrages unterlassen, den Lenker des ungarischen Reisebusses als Zeugen zu vernehmen, so vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Dies deshalb, weil - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - die Identität dieses Lenkers nicht feststeht und die belangte Behörde nicht verpflichtet war, diesbezügliche Ermittlungen allenfalls in Ungarn zu pflegen, mit welchem Staat im übrigen ein entsprechendes Rechtshilfeabkommen nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 90/03/0174).
Da auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, daß die übrigen Voraussetzungen für die Vorschreibung der in Rede stehenden Kosten gemäß § 89a Abs. 7 StVO vorgelegen sind, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020239.X00Im RIS seit
11.07.2001