TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/21 92/02/0278

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §35;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. August 1992, Zl. VerkR-15.371/4-1992/Pol, betreffend Berichtigung eines Bescheides in Angelegenheit Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich und der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. April 1992 wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen nach § 76 Abs. 5 KFG und nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens lautete:

"Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Snd 1 und 2 VStG 1950 als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 S 1.000,--, zu § 76 Abs. 3 KFG 1967 S 100,-- zu leisten."

Gegen die Bescheide vom 13. April 1992 erhob der Beschwerdeführer die zu den hg. Zlen. 92/02/0195, 0196 protokollierte Beschwerde, in der er unter anderem die oben wiedergegebene Kostenentscheidung rügte.

Daraufhin berichtigte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Kostenentscheidung gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin, daß sie zu lauten habe: "Der Berufungswerber hat gemäß § 64 ABS 1 und 2 VStG als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 S 1.000,--, zu § 76 Abs. 5 KFG 1967 S 100,-- zu leisten."

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1991, Zl. 91/18/0056, und vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 0250).

Der Beschwerdeführer erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, daß die belangte Behörde als Rechtsgrundlage für die Berichtigung § 62 Abs. 4 AVG allein, statt in Verbindung mit § 24 VStG angeführt hat.

§ 24 VStG ordnet an, daß das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, soweit sich aus dem VStG nichts anderes ergibt. In der folgenden Liste der im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwendenden Bestimmungen ist

§ 62 Abs. 4 AVG nicht enthalten. Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides zutreffend § 62 Abs. 4 AVG als angewendete Gesetzesbestimmung angeführt. Der Mitzitierung des § 24 VStG bedurfte es nicht, weil die gesetzliche Grundlage der Berichtigung auch ohne eine solche Mitzitierung zweifelsfrei erkennbar war.

Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, daß die belangte Behörde in der Bescheidbegründung lediglich eine Unrichtigkeit der berichtigten Stellen, nicht aber einen "Schreibfehler" oder ein "Versehen" behaupte. Dazu genügt der Hinweis, daß die belangte Behörde bei der Darstellung der Rechtslage die vom Beschwerdeführer vermißten Ausdrücke ohnehin verwendet hat und daß aus dem Zusammenhalt ihrer weiteren Ausführungen zu entnehmen ist, es handle sich ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall um einen versehentlichen Schreibfehler. Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend dargelegt, daß die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Berichtigung gegeben waren.

Die belangte Behörde hat weiters darauf hingewiesen, daß die Rechtsgrundlage für den Kostenbeitrag im Bescheidkonzept noch richtig mit § 64 ABS 1 (und 2) VStG bezeichnet worden war, sodaß es sich bei der Angabe § 64 Snd 1 und 2 VStG um einen Ausfertigungsfehler handelte. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, eine entsprechende Berichtigung wäre " nicht möglich", bleibt aber hiefür eine Begründung schuldig. Anzumerken ist, daß der Schreibfehler der belangten Behörde hiebei - offenbar auf Grund eines Schreibfehlers in der Beschwerde - unrichtig mit "Nnd" wiedergegeben wurde.

Auch die Beschwerdeausführungen zur Berichtigung von "§ 176 Abs. 3 KFG auf § 76 Abs. 5 KFG" zeigen, daß niemand vor Schreibfehlern gefeit ist: § 176 KFG ist überhaupt nicht gegenständlich. Im übrigen war für einen verständigen Leser trotz unrichtiger Absatzbezeichnung in der Kostenentscheidung leicht erkennbar, daß der Kostenbeitrag von S 100,-- sich auf die erfolgte Verurteilung wegen Übertretung des § 76 Abs. 5 KFG bezog. Soweit in der Beschwerde (Seite 2) insoweit ein Kostenbeitrag von S 1.000,-- genannt wird, ist dem Beschwerdevertreter neuerlich ein Schreibfehler unterlaufen.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, daß gemäß § 62 Abs. 1 VwGG, § 35 AVG gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit des Gerichtshofes in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe verhängt werden kann - dies auch gegen Rechtsanwälte (vgl. die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 730 f).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020278.X00

Im RIS seit

21.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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