TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/21 92/02/0178

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. März 1992, Zl. UVS-03/11/00542/92, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 9. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 22. November 1990 um 11.59 Uhr in Wien 9, Lazarettgasse 33, als Lenkerin ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand, sondern schräg zu diesem abgestellt zu haben. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hatte zur Tatzeit am Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug dergestalt abgestellt, daß es auf einem Schutzweg schräg zum Fahrbahnrand und teilweise auf dem Gehsteig stand. Wegen dieses Verhaltens wurden gegenüber dem Zulassungsbesitzer insgesamt drei Anonymverfügungen und zwar eine wegen Verletzung der Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960, eine wegen der Verletzung der Vorschrift des § 8 Abs. 4 leg. cit. und eine wegen der Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 2 leg. cit. erlassen. Der in den beiden erstgenannten Anonymverfügungen vorgeschriebene Strafbetrag wurde fristgerecht bezahlt. Die zuletzt genannte Anonymverfügung wurde mangels fristgerechter Bezahlung des Strafbetrages gegenstandslos.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe durch ihr Verhalten wohl gegen § 8 Abs. 4 StVO 1960, nicht aber gegen § 23 Abs. 2 leg. cit. verstoßen, da ein Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig zwangsläufig das Halten und Parken nicht am Rande der Fahrbahn und nicht parallel zu diesem in sich schließe.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Jänner 1986, Zl. 85/02/0242, ausgeführt hat, ist in jedem Fall, in dem ein Fahrzeug in rechtswidriger Weise - wenn auch nur teilweise - auf dem Gehsteig abgestellt ist, ausschließlich § 8 Abs. 4 StVO 1960 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG heranzuziehen, auch wenn das Fahrzeug gleichzeitig schräg zum Fahrbahnrand aufgestellt war.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Lichte der Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Zur näheren Begründung wird in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten hg. Erkenntnisses verwiesen.

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020178.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten