TE Vwgh Beschluss 1992/10/21 92/02/0227

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §19 Abs7;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des C in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Mai 1992, Zl. UVS-03/16/00430/92, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) und wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs. 1 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verurteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.

Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor. Einerseits übersteigt die verhängte Geldstrafe nicht S 10.000,--, andererseits wurde der belangten Behörde vom Beschwerdeführer eine unrichtige Lösung einer Rechtsfrage nicht vorgeworfen. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde ausschließlich eine unrichtige, mit zwingenden Denkgesetzen im Widerspruch stehende Lösung der Tatfrage vor. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hinge somit lediglich von der Tatfrage ab, mit der auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht im Zusammenhang steht.

Gemäß § 33a VwGG konnte daher von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020227.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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