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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Betreff
Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.Strohmaier, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. September 1992, Zl. UVS-03/13/01621/92, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. September 1992 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.500,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für die Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Einerseits wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt, andererseits hinge die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde primär von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht, zumal entgegen dem Beschwerdevorbringen von der belangten Behörde ausdrücklich festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer den fraglichen Verkehrsunfall bemerkt hat.
Soweit der Beschwerdeführer aber einen Mangel des Spruches des angefochtenen Bescheides geltend macht, vermag er damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG aufzuzeigen, weil sich die belangte Behörde mit dieser Frage in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht in einen Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes gesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020279.X00Im RIS seit
12.06.2001