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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des P in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Mai 1992, Zl. UVS-03/11/00779/92, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 21. Juni 1991 um 18.30 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zum Halten abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß zum Tatzeitpunkt am Tatort ein durch eine Verordnung gedecktes und entsprechend kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden hat, wie sich insbesondere aus dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Akt, betreffend die Erlassung der in Rede stehenden Verordnung, ergibt.
Daß das Recht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Norm umfaßt, deren Übertretung dem Betreffenden zur Last gelegt worden ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 87/18/0006).
Es kann dahinstehen, ob es - so der Beschwerdeführer - zutrifft, daß die Straßenverkehrszeichen, mit welchen dieses Halte- und Parkverbot kundgemacht wurde, von einer zeitlich früheren Halteverbotszone "stehen gelassen" wurden, weil dieser allfällige Umstand einer wirksamen Kundmachung der (zeitlich folgenden) Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegenstünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1985, Zl. 85/18/0314).
Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die in Rede stehende Kundmachung sei wegen Verstoßes gegen § 48 Abs. 2 (erster Satz) StVO rechtswidrig gewesen, nicht zu folgen. Nach dieser Gesetzesstelle sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß sich in Hinsicht auf das im § 52(a) Z. 13 b StVO angeführte Vorschriftszeichen insofern "anderes ergibt", als sich dieses Verbot auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet, bezieht (vgl. den zweiten Satz des § 52 Z. 13b StVO). Dies ungeachtet des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstandes, daß § 52 Z. 13b bei Benes-Messiner, "Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 15. StVO-Novelle", FN 3 zu § 48, nicht unter den "weiteren Abweichungen" von § 48 Abs. 2 erster Satz StVO aufscheint. Es ist daher zulässig, daß ein Halte- und Parkverbot, soll es auf der linken Straßenseite gelten, allein durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen auf dieser Straßenseite kundgemacht wird.
Aber auch mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe es trotz der Vorschrift des § 51e VStG unterlassen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ausgegangen ist. Selbst wenn dies nämlich nicht der Fall wäre, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, daß dem dadurch bewirkten Verfahrensmangel im Beschwerdefall Relevanz zukäme. Daß ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen müßte, ist dem Gesetz fremd (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020212.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010