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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §52 Z10a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. August 1992, Zl. UVS-03/18/00767/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, an einem näher bezeichneten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung nach § 52 Z. 10a StVO 1960 begangen zu haben. Über ihn wurde deswegen eine Geldstrafe von S 1.500,-- verhängt.
Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid mit der Behauptung, die Feststellung der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein Radargerät sei mangelhaft gewesen; er bestreitet, die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
Damit macht er keineswegs geltend, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.
Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 92/02/0057 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020290.X00Im RIS seit
12.06.2001