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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0264Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner sowie die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des V in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Dezember 1991, Zl. 70-11/641/91/Str, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1992 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Sie richtete sich nach der Sachverhaltsdarstellung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Dezember 1991, mit dem der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des KFG bestraft worden ist. Ferner wandte sich die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers in den Morgenstunden des 24. Oktober 1990.
Mit Beschluß vom 15. Juni 1992, B 197/92, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde, soweit sie sich gegen eine Festnahme im Oktober 1990 wandte, zurück. Im übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab. Auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 87 Abs. 3 VerfGG wurde hingewiesen.
Der Beschwerdeführer gab am 27. August 1992 einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz zur Post, in dem er diesen Gerichtshof ersuchte, die (beigelegte) Beschwerde vom 23. Jänner 1992 "zu übernehmen".
1. Zur Maßnahmenbeschwerde:
Für Beschwerden gegen sogenannte faktische Amtshandlungen ist auch der Verwaltungsgerichtshof seit 1. Jänner 1991 nicht mehr zuständig (vgl. zur diesbezüglichen Zuständigkeit unabhängiger Verwaltungssenate Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in der Fassung der Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, sowie § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG in der Fassung der Novelle 1990, BGBl. Nr. 357). Lediglich am 1. Jänner 1991 bereits vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren gemäß Art. 131a B-VG waren vom Verwaltungsgerichtshof nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen (vgl. Art. III Abs. 3 BGBl. Nr. 330/1990). Schon aus diesem Grund war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird auf die für an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichtete Maßnahmenbeschwerden geltende sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs. 1 AVG hingewiesen.
2. Zur Bescheidbeschwerde:
Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Dezember 1991 lag bereits der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde vom 23. Jänner 1992 bei, über welche dieser mit Beschluß vom 15. Juni 1992 entschieden hat. Bereits daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 27. August 1992 die mit der Bescheidzustellung beginnende sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG versäumt hat. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als verspätet.
Sie war demnach zur Gänze gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020258.X00Im RIS seit
03.04.2001