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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg;Norm
GVG Vlbg 1977 §17 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in F, BRD, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 3. Februar 1992, Zl. Va-162-2/1991, betreffend Übertretung des Grundverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes zu umgehen versucht, indem er mit ZB und MB einen Mietvertrag über 99 Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit mit gleichzeitiger Vorauszahlung des gesamten Mietzinses abgeschlossen und eine Vereinbarung über den Kauf des Objektes getroffen habe, wobei dieser Zustand bis dato aufrecht sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 36/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1977 und 63/1987 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde wurde der von ihr als Umgehungsgeschäft im Sinne des § 17 Abs. 1 lit. b Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (in der Folge: GVG) gewertete schriftliche Mietvertrag am 16. Juni 1975 abgeschlossen. Die belangte Behörde erblickte im Tatbestand des § 17 Abs. 1 lit. b GVG ein Dauerdelikt, durch welches nicht nur der Abschluß eines Umgehungsgeschäftes als solcher, sondern auch der Erfolg der Gesetzesumgehung mit Strafe bedroht sei. Die Tat werde demnach solange begangen, als dieser verpönte Zustand andauere. Da das in Rede stehende Mietverhältnis nach wie vor aufrecht sei, sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat auch noch nicht verjährt.
Dieser Rechtsansicht tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Argument entgegen, es handle sich bei dem gegenständlichen Tatbestand um "eine spezielle Gruppe eines Versuchsdeliktes, nämlich um ein sog. Unternehmensdelikt", bei welchem die Tat bereits mit dem Abschluß des Rechtsgeschäftes beendet sei.
Mit der hier zu lösenden Rechtsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0103, auseinandergesetzt; er kam zu dem Ergebnis, aus der Vorschrift des § 17 Abs. 1 lit. b GVG sei nicht zu entnehmen, daß nicht nur der Abschluß eines "Umgehungsgeschäftes", sondern auch die Aufrechterhaltung eines solchen bzw. das "Festhalten" daran pönalisiert sei. Es sei daher nicht der Tatbestand eines Dauerdeliktes gegeben. Zur näheren Begründung genügt es in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.
Die belangte Behörde hat daher, indem sie dem Beschwerdeführer auch die Aufrechterhaltung des durch den Abschluß des fraglichen Mietvertrages geschaffenen Zustandes "bis dato" zur Last legte, die Rechtslage verkannt.
Ist aber nur der Abschluß eines Umgehungsgeschäftes durch § 17 Abs. 1 lit. b GVG pönalisiert, so ist die nach dieser Gesetzesstelle verfolgbare Tathandlung mit Abschluß dieses Umgehungsgeschäftes abgeschlossen. Da im vorliegenden Fall der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegte Abschluß des Mietvertrages bereits im Jahr 1975 erfolgte, ist jedenfalls bereits Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG eingetreten.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren an Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, da die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020165.X00Im RIS seit
21.10.1992