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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §52 Z10a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juli 1992, Zl. UVS-03/11/01768/92, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen schuldig erkannt, am 7. Dezember 1990 um 08.09 Uhr in Wien 10, Triesterstraße, Lichtmast B 14 Richtung Stadt als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit 113 km/h betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. über ihn eine Geldstrafe von S 1.700,-- verhängt wurde.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor. Einerseits übersteigt die verhängte Geldstrafe nicht S 10.000,--, andererseits läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Sowohl die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe entgegen der Annahme der belangten Behörde seine Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis auch darauf gestützt, daß er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, weshalb im Hinblick auf die Bestimmung des § 51e Abs. 2 VStG von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre, als auch die Beschwerdebehauptung, am Tatort habe die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit nicht 70 km/h, wie von der belangten Behörde angenommen, sondern 60 km/h betragen, berühren lediglich tatsächliche Umstände, mit denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG nicht verbunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020268.X00Im RIS seit
12.06.2001