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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KDV 1967 §4 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des Z in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. März 1992, Zl. UVS-03/21/00194/92, betreffend Übertretungen des KFG 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. März 1992 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, am 24. April 1991 um 14.22 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort in Wien ein aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger gebildetes Sattelkraftfahrzeug gelenkt und somit in Betrieb gehabt zu haben, obwohl er sich, wenngleich dies möglich und zumutbar gewesen wäre, vor Inbetriebnahme nicht davon überzeugt habe, 1. daß das tatsächliche Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges um
5.300 kg über dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 37.600 kg lag und 2. daß die Bereifung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, da der rechte Reifen der letzten Achse des Sattelanhängers außen (Zwillingsreifen) nicht mehr die gesetzliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen habe, indem dieser Reifen auf seinem gesamten Umfang eine Profiltiefe von 0,5 bis 1 mm hatte. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit 1. § 101 Abs. 1 lit. a leg. cit. und 2. § 7 Abs. 1 leg. cit und § 4 Abs. 4 KDV begangen, weshalb gemäß § 134 KFG 1967 über ihn zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und zu
2. eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hinge überdies lediglich von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 VStG vermag der Umstand, daß der Lenker als Dienstnehmer im Auftrag des Dienstgebers gehandelt hat, ein Verschulden nicht auszuschließen.
Es konnte daher von der Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020189.X00Im RIS seit
12.06.2001