TE Vwgh Beschluss 1992/10/21 92/02/0235

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Juli 1992, Zl. UVS-03/15/00330/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 14. August 1992 wurde dem zur Verfahrenshilfe bestellten Vertreter des Beschwerdeführers die von diesem erhobene Beschwerde zur Behebung verschiedener, konkret angeführter Mängel binnen drei Wochen zurückgestellt. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 4. September 1992 zugestellt; die gesetzte Frist ist somit am 25. September 1992 abgelaufen.

Erst am 26. September 1992 gab der Vertreter des Beschwerdeführers zur Behebung der Mängel einen ergänzenden Schriftsatz zur Post. Dem Verbesserungsauftrag wurde demnach nicht fristgerecht entsprochen, was zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 1 VwGG führt.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020235.X00

Im RIS seit

21.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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