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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. August 1992, Zl. I/7-St-P-9187, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid schuldig erkannt wurde, an einem näher bezeichneten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt als Lenker eines Pkws mit einem Radfahrer kollidiert zu sein, sodaß dieser gestürzt sei und sich verletzt habe; der Beschwerdeführer habe es in der Folge unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides "wegen Rechtswidrigkeit".
Der Gerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein, bei dem ein Radfahrer zu Sturz gekommen ist. Er bestreitet auch nicht, daß der Radfahrer bei diesem Sturz (zumindest geringfügige) Verletzungen erlitten hat. Er bestreitet ferner nicht, hinsichtlich des Unfalles keine Meldung erstattet zu haben. Er macht lediglich geltend, daß er nach dem Verkehrsunfall sofort angehalten habe, daß der Radfahrer ihm gegenüber erklärt habe, nicht verletzt zu sein, und die Unfallstelle auf dem Fahrrad eines Freundes sitzend verlassen habe, sowie daß der Radfahrer im nachhinein die Unfallfolgen übertrieben dargestellt habe, "um einen Schadenersatz zu bekommen".
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende und zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit darzutun. Die Verletzung der Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten, wird nicht durch § 4 Abs. 2 StVO 1960 mit Strafe bedroht; eine solche Pflichtverletzung wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht zur Last gelegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, muß bei einem bei einem Verkehrsunfall zu Sturz gekommenen Radfahrer mit Verletzungen gerechnet werden, auch wenn solche nicht äußerlich erkennbar sind (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1985, Zl. 85/02/0208). Dazu kommt, daß bei dem Sturz - nach außen erkennbar - das Fahrrad des zu Sturz gekommenen Unfallgegners beschädigt worden ist. Der Beschwerdeführer hätte daher von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Verletzung des Radfahrers ausgehen und seiner Meldepflicht nachkommen müssen. Straflos hätte er im Hinblick auf die Unterlassung einer Meldung nur bleiben können, wenn sein Unfallgegner völlig unverletzt geblieben wäre, sodaß sein Verhalten in Ansehung des § 4 Abs. 2 StVO 1960 gar nicht tatbestandsgemäß gewesen wäre.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick darauf erübrigten sich sowohl ein Auftrag zur Behebung der zahlreichen der vorliegenden Beschwerde anhaftenden Formmängel sowie eine Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 92/02/0056 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
HilfeleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020285.X00Im RIS seit
12.06.2001