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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Mai 1992, Zl. MA 64-10/1014/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. September 1990 um 8.40 Uhr in Wien III, Schwarzenbergplatz 4, als Kfz-Lenker das Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig verwendet. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bemängelt die Tatortumschreibung, weil sein Fahrzeug laut Tatortskizze des Meldungslegers nicht vor dem Haus ON 4, sondern auf einer zwischen den Richtung stadtauswärts und Richtung stadteinwärts (zu ergänzen wohl: führenden Richtungsfahrbahnen) gelegenen Schutzinsel abgestellt gewesen sei.
Es trifft zu, daß die Tatortumschreibung im von der belangten Behörde bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ungenau erfolgte, weil der Tatort nicht unmittelbar vor dem Haus ON 4 gelegen war. Der Verwaltungsgerichtshof vermag hierin aber - anders als im Falle des hg. Erkenntnisses vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0051, in welchem Fall auch der Bereich einer Randsteinabschrägung als Tatort in Frage kam - eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Unstrittig ist nämlich, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug an dem vom Meldungsleger bezeichneten Ort abgestellt hat. Strittig ist lediglich die rechtliche Qualifikation des Abstellortes als Gehsteig. Der Gerichtshof ist daher im Lichte seiner Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A) nicht der Ansicht, daß der Beschwerdeführer durch die eingangs wiedergegebene Tatortumschreibung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0078).
Bei der Beurteilung der strittigen Rechtsfrage ist davon auszugehen, daß gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO unter Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen ist. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind (vgl. etwa das eben zitierte Erkenntnis vom 27. Februar 1992).
Hiezu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar - abgesehen von der Bezugnahme auf die Tatortskizze des Meldungslegers - keine Feststellungen getroffen. Allerdings ist der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens der Annahme, daß die bauliche Gestaltung für das Vorliegen eines Gehsteiges spreche, nicht entgegengetreten, sondern hat er den Abstellort selbst wiederholt als Gehsteig bezeichnet. Er hat lediglich die - abwegige, in der Beschwerde aber nicht mehr aufgegriffene - Ansicht vertreten, es sei erheblich, daß dieser Gehsteig nicht zwei Hauseingänge verbinde. Im übrigen ist dem Verwaltungsgerichtshof - anders als im Falle des zitierten Erkenntnisses vom 27. Februar 1992 - eine Nachprüfung der Auffassung der belangten Behörde an Hand der Skizze des Meldungslegers, auf die sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst beruft, in Verbindung mit den Aussagen des Meldungslegers und des Beschwerdeführers, wonach keine Abschrägungen vorhanden waren, möglich. Daraus ergibt sich nämlich, daß der Abstellort von der Fahrbahn jedenfalls durch unterschiedliches Niveau abgegrenzt war.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sein Fahrzeug nicht auf einem Gehsteig, sondern auf einer Schutzinsel abgestellt, ist ihm offenbar entgangen, daß § 8 Abs. 4 StVO die Benützung nicht nur von Gehsteigen, sondern auch von Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verbietet. Es wäre für ihn daher im Ergebnis letztlich nichts zu gewinnen, wenn der Abstellort nicht als um eine Grünfläche verlaufender Gehsteig, sondern als Schutzinsel (vgl. hiezu § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO) zu beurteilen wäre.
Was die Glaubwüdrigkeit des Meldungslegers anlangt, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen Verfahrensmangel schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil über die Lage des Abstellortes ohnehin kein Streit besteht. Hingegen war die Qualifikation dieses Ortes keine Tat-, sondern eine (von der belangten Behörde zu lösende) Rechtsfrage. Zur Umschreibung des Tatortes wird im übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Schließlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Bescheidbegründung könne mit dem gegenständlichen Fall in keinen Zusammenhang gebracht werden, weshalb der angefochtene Bescheid "tatsächlich ohne Begründung versehen" sei, für den Verwaltungsgerichtshof angesichts der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Darlegungen zur Sach- und Rechtslage nicht nachvollziehbar.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020218.X00Im RIS seit
12.06.2001