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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in U, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Dezember 1991, Zl. VerkR-11.133/18-1991-II/Bi, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Zl. B 308/92, der gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erfolgten Beschwerdeergänzung und der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 1989 einer im Jahre 1989 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das Erkenntnis vom 1. März 1991, G 274/90 u.a., wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben (Erkenntnis vom 8. März 1991, B 1583/89).
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer neuerlich der in Rede stehenden Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1991, Zl. 91/18/0234, als unbegründet abgewiesen.
Mit Antrag vom 28. November 1991 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 17. Juni 1992, B 308/92, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Gerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht den Eintritt der "Vollstreckungsverjährung gem. § 31 VStG" geltend. Er übersieht dabei, daß ein über seinen Antrag ergangener Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Bestimmungen über die Verjährung nach dem VStG überhaupt nicht verstoßen kann.
2. Wenn im § 70 Abs. 3 AVG gegen einen die Wiederaufnahme verweigernden Bescheid das Rechtsmittel der Berufung für zulässig erklärt wird, so kommt das begrifflich nur dann in Betracht, wenn ein Instanzenzug überhaupt denkbar ist. Das ist bei der hier - gemäß § 69 Abs. 4 AVG - zuständigen belangten Behörde nicht der Fall.
3. Wenn der Beschwerdeführer weiters die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen zum Beweis dafür verlangt hat, daß er nach Messung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft (1,16 mg/l) die Vorführung vor einen Amtsarzt zur Durchführung einer klinischen Untersuchung verlangt, die Durchfürhung einer Blutabnahme jedoch verweigert hat, so hat die belangte Behörde darin zu Recht keine Geltendmachung eines tauglichen Wiederaufnahmsgrundes im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG erblickt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 1991 ausgeführt hat, wurde im Beschwerdefall auch der durch den Verfassungsgerichtshof bereinigten Rechtslage entsprochen. Die vom Straßenaufsichtsorgan angebotene Blutuntersuchung wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt; eine klinische Untersuchung ist nicht geeignet, das Ergebnis einer Atemluftprobe mit einem Alkomaten zu widerlegen. Der Zeuge hätte also - soweit er überhaupt einen bisher noch nicht verwerteten Sachverhalt geschildet hätte - nichts ausgesagt, was zur Erlassung eines anders lautenden Bescheides geführt hätte.
4. Die übrigen Argumente des Beschwerdeführers richten sich gegen die Rechtmäßigkeit der Bestrafung des Beschwerdeführers, gehen somit am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei.
Da bereits der Inhalt der (ergänzten) Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 92/02/0047 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020240.X00Im RIS seit
12.06.2001