TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/21 92/02/0244

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §19 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §29a;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Oktober 1991, Zl. VerkR-15.121/4-1991/Kof, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 16. Juli 1989 um 15.16 Uhr im Gemeindegebiet von Unterweitersdorf auf der A 7 (Mühlkreisautobahn) bei Straßenkilometer 26,9 in Richtung Freistadt als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit "§ 52a" Z. 10a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 17. Juni 1992, Zl. B 20/92, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

So wie der Verfassungsgerichtshof im soeben zitierten Beschluß hält der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls die von der belangten Behörde angewendete Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. Dezember 1988 (idF vom 19. Jänner 1989) für unbedenklich. Insbesondere geht aus der Aktenlage (vgl. das Schreiben der oberösterreichischen Autobahnverwaltung vom 29. August 1991 an die belangte Behörde) mit ausreichender Deutlichkeit hervor, daß die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen an den der Verordnung entsprechenden Orten aufgestellt wurden. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißten Durchführung eines Ortsaugenscheines bedurfte es nicht. Schließlich sei vermerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1980, Slg. Nr. 8894/1980, und die dort zitierte Vorjudikatur) beitritt, daß ein Verstoß gegen die der Behörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO obliegende Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch auch die Rechtmäßigkeit der Kundmachung berührt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstößt der im Instanzenzug aufrechterhaltene Spruch des angefochtenen Bescheides nicht gegen die Vorschrift des § 44a lit. b (nunmehr Z. 2) VStG. Zunächst ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegenzuhalten, daß die StVO zwar keinen "52a" enthält, dieses Zitat im Spruch allerdings sinnvollerweise nur dahin verstanden werden kann, daß damit § 52 (Teil a) gemeint ist, welcher sich in drei Teile (a, b und c) gliedert. Daß aber bei Überschreitung einer mit Verordnung erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (anstatt 130 km/h) auf einer Autobahn gegen die Vorschrift des § 52 (a) Z. 10a StVO verstoßen wird, entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 21. März 1990, Zl. 90/02/0023). Schließlich schadet es nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Juni 1984, Zl. 83/02/0487, vom 12. März 1986, Zl. 85/03/0176, und vom 28. März 1985, Zl. 85/02/0005) nicht, daß hiebei die Bestimmung des § 20 Abs. 1 StVO mitzitiert wurde.

Aber auch der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen § 29a VStG liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl. 88/10/0026, unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 31. März 1985, Zl. 85/18/0211 und Zl. 85/18/0212, die Rechtsansicht vertreten, daß die Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung - wobei zunächst nur das Kennzeichen des Fahrzeuges, nicht jedoch der Lenker zur Tatzeit bekannt ist - an die Behörde, von welcher das in der Anzeige angeführte Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ausgegeben worden war, dem Gesetz entspricht, weil diese Maßnahme eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten lasse; dabei komme es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß diese Rechtsanschauung mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht im Einklang steht. Daß die erwähnte Vorschrift in der Praxis - so der Beschwerdeführer - so gehandhabt werde, daß vor einer Übertragung ein "eigenes Lenkererhebungsverfahren mit dem Zulassungsbesitzer" stattfinde, hat mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer anderen Vorgangsweise nichts zu tun.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020244.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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