TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/21 92/02/0198

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. April 1992, Zl. I/7-St-P-9177, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 30. April 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, 1. am 16. April 1990 um 22.10 Uhr am Gendarmerieposten Haugsdorf die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert zu haben, obwohl er ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug an diesem Tag um ca. 20.50 Uhr im Gemeindegebiet von Obritz auf der Landesstraße 1006 a, nächst dem Kilometer 0,2 (Fahrtstrecke ca. 200 m) gelenkt habe und vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, 2. dieses Fahrzeug am selben Tag um 20.50 Uhr im Gemeindegebiet von Obritz auf der Landesstraße 1006 a nächst dem Kilometer 0,2 nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand zum Halten aufgestellt zu haben. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 und zu 2. nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde, so wie schon im Verwaltungsstrafverfahren, den in Rede stehenden PKW zur fraglichen Zeit gelenkt zu haben, und macht geltend, es sei anläßlich seiner Vernehmung vor der Gendarmerie auf ihn psychischer Druck ausgeübt worden und es sei das Protokoll, das ein diesbezügliches Geständnis enthält, abweichend von seinen tatsächlichen Angaben verfaßt worden.

Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Es ist daher daran zu erinnern, daß diese der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

In diesem Rahmen hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand.

Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel die Unterlassung der Beischaffung des gerichtlichen Strafaktes und der Vernehmung seines Vaters geltend. Die diesbezüglichen Anträge stellte der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zum Beweis dafür, daß seine Angaben bei der Vernehmung vor der Gendarmerie nur unter psychischem Druck zustandegekommen seien, da der vernehmende Gendarmeriebeamte (Meldungsleger) bei seiner Vernehmgung "laut" geworden und immer wieder auf den Beschwerdeführer rasch zugegangen sei und erst kurz vor ihm angehalten habe, daß ferner der Beschwerdeführer bei dieser Vernehmung zu weinen begonnen habe und daß schließlich ein weiterer bei der Vernehmung anwesender Gendarmeriebeamter dem Beschwerdeführer ein Taschentuch gereicht habe.

Dem hielt die belangte Behörde entgegen, es falle auf, daß der Beschwerdeführer seine am Gendarmerieposten am 21. April 1990 gemachten Angaben erst sehr lange Zeit später, nämlich am 1. August 1990 widerrufen habe. Es sei davon auszugehen, daß er, sofern er am 21. April 1990 durch den vernehmenden Gendarmeriebeamten derart unter psychischen Druck gesetzt worden wäre, wie er es behaupte, in kürzester Zeit einen Widerruf dieser Aussage vorgenommen hätte. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes von mehreren Monaten sei davon auszugehen, daß seine ursprünglichen Angaben richtig seien.

Es trifft zwar zu, daß die von der belangten Behörde erwähnte Stellungnahme vom 1. August 1990 die erste vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erstattete Rechtfertigung enthält. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber die Annahme der belangten Behörde, es wäre zu erwarten gewesen, daß der Beschwerdeführer einen tatsächlich zu einer unrichtigen Selbstbezichtigung führenden psychischen Druck oder, wie in der Beschwerde behauptet, eine von seinen Angaben abweichende Protokollierung bei der Vernehmung durch die Gendarmerie unmittelbar nach Wegfall dieses Druckes (allenfalls auch in Form einer Disziplinaranzeige) geltend gemacht und die Unrichtigkeit des Protokolls gerügt hätte, auch unter Berücksichtigung des entsprechenden Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer die Beischaffung des Gerichtsaktes aber zum Beweis für die Unrichtigkeit der Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und in seiner Zeugenaussage über die näheren Vorgänge zur Tatzeit beantragte, ist darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde die für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers allein entscheidende Feststellung, er habe kurz vor dem Eintreffen der Gendarmerie den fraglichen PKW ca. 200 m weit gelenkt, nicht auf die Angaben des Meldungslegers über seine eigenen Wahrnehmungen, sondern allein auf die Aussage des Zeugen G und die protokollarisch festgehaltenen eigenen Angaben des Beschwerdeführers stützte.

Es ist daher davon auszugehen, daß auch bei Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise die belangte Behörde zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, sodaß es dem geltend gemachten Verfahrensmangel an der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG mangelt.

Die gegen den Beweiswert der Aussage des Zeugen Gehring gerichteten Beschwerdeausführungen betreffen ausschließlich den entsprechend der eingangs dargelegten Rechtslage der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogenen Bereich der Beweiswürdigung der belangten Behörde. Es ist daher darauf nicht weiter einzugehen.

Mit dem abschließenden Hinweis in der Beschwerde auf eine nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vorgangsweise anläßlich der Zustellung des angefochtenen Bescheides vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil die Art der Zustellung eines Bescheides keinen Einfluß auf seinen Inhalt haben kann. Daß aber der Bescheid letztlich rechtswirksam zugestellt und damit erlassen wurde, räumt auch der Beschwerdeführer ein.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als nicht begründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020198.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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