TE Vwgh Beschluss 1992/10/21 92/02/0166

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

L67001 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
GVG Bgld 1955 §16;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission für das Burgenland vom 17. März 1992, Zl. V/1-184-1-1991, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Übertragung des Eigentums einer Liegenschaft aufgrund des Kaufvertrages vom 7. Juni 1991 die Genehmigung nach dem burgenländischen Landesgrundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 11/1955 in der geltenden Fassung, versagt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 16 des burgenländischen Landesgrundverkehrsgesetzes ist die Grundverkehrslandeskommission beim Amte der Landesregierung zu bilden und besteht aus einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien über Vorschlag der Landesregierung bestellten Richter als Vorsitzenden sowie aus 1. einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Berichterstatter, 2. einem Beisitzer, der auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, 3. einem Beisitzer, der auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte, 4. zwei Beisitzern, die auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer und

5. einem Beamten des höheren forsttechnischen Dienstes, die von der Landesregierung bestellt werden. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Grundverkehrslandeskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.

Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Da diese Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der Grundverkehrslandeskommission für das Burgenland - wie sich aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des § 16 des burgenländischen Landesgrundverkehrsgesetzes ergibt - erfüllt sind, ist die vorliegende Angelegenheit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes urückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020166.X00

Im RIS seit

21.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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