TE Vwgh Beschluss 1992/10/21 92/02/0281

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §9 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. August 1992, Zl. UVS-03/11/01545/92, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, an einem näher bezeichneten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt als Lenker eines Kraftfahrzeuges Übertretungen nach § 9 Abs. 1 und nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und Abs. 2a lit. b StVO 1960 begangen zu haben. Über ihn wurden deswegen Geldstrafen von S 1.000,-- und S 8.000,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer rügt in Ansehung der ihm zur Last gelegten Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960, daß seine angebliche Erklärung, den Alkomattest zu verweigern, nicht den Vorschriften des AVG entsprechend in Form einer Niederschrift festgehalten worden sei, sowie daß die Befähigung des ihm gegenüber tätig gewesenen Straßenaufsichtsorganes zur Durchführung eines Alkomattests nicht festgestellt worden sei. Hinsichtlich der Übertretung nach § 9 Abs. 1 StVO 1960 bestreitet der Beschwerdeführer die Erkennbarkeit der gegenständlichen Bodenmarkierung (Sperrfläche).

Mit diesem Beschwerdevorbringen macht er keineswegs geltend, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Da die verhängten Strafen S 10.000,-- nicht übersteigen, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020281.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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