TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/22 92/16/0044

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/03 Taragesetz Wertzollgesetz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
FinStrG §114;
WertZG 1980 §2 Abs1;
WertZG 1980 §3;
WertZG 1980 §4;
WertZG 1980 §5;
WertZG 1980 §6;
WertZG 1980 §7;
WertZG 1980 §8;
WertZG 1980;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 7. November 1991, Zl. GA 14-1/J-77/1/91, betreffend Finanzvergehen (Schmuggel), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz (Spruchsenat) den Beschwerdeführer schuldig erkannt, eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung seiner zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren 1) entzogen zu haben, nämlich 1987 Berylle und Citrine (Eingangsabgaben: EUSt 2.200 S, AF-Beitrag 33 S) und 1989 Berylle und Aquamarine (Eingangsabgaben: EUSt 1.400 S, AF-Beitrag 21 S) und 2) zu entziehen versucht zu haben am 26. September 1990 Edelsteine (Eingangsabgaben: EUSt 69.843 S, AF-Beitrag 1.048 S). Der Beschwerdeführer habe hiedurch das Finanzvergehen des (zu 2) teils versuchten und (zu 1) teils vollendeten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs. 1 FinStrG begangen. Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG werde über ihn eine Geldstrafe von S 24.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Tage) verhängt. Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG in Verbindung mit § 17 FinStrG werde auf Verfall der unter Punkt 2) genannten und bereits beschlagnahmten Edelsteine erkannt. Gemäß § 19 Abs. 1 FinStrG werde für die unter Punkt 1) genannten Waren statt auf Verfall auf Wertersatz in der Höhe von S 23.819,40 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) erkannt. Gemäß § 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 2.400,-- und die Kosten eines etwaigen Strafvollzuges zu ersetzen.

Die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Berufung hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat IV) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer, der auch einen Wohnsitz in Brasilien habe, wo er Rohware für Edelsteine kaufe und schleife, habe in den Jahren 1987 und 1989 die genannten Waren im gemeinen Wert (entsprechend dem inländischen Detailhandelswert) von insgesamt S 23.819,40 bei der Einreise über das Zollamt Flughafen Wien gewollt nicht verzollt. Am 26. September 1990 habe der Beschwerdeführer bei einer neuerlichen Einreise die in seinem Koffer befindlichen "Edelsteine", die sich als Schneideabfälle darstellten und nach einer vorgewiesenen Rechnung um den Gegenwert von S 2.500,-- erworben worden waren, erklärt. Auf Befragen habe der Beschwerdeführer verneint, weitere stellungspflichtige Waren mitzuführen. Erst über Aufforderung, seine Taschen zu leeren, seien schließlich die im Schuldspruch unter 2) angeführten, in mehreren Säckchen abgefüllten vorsätzlich nicht gestellten Edelsteine zum Vorschein gekommen.

Bei der Würdigung der Verfahrensergebnisse habe der Spruchsenat sowohl die vorerst gewählte Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei ein Irrtum über die Stellungspflicht vorgelegen, als auch dessen spätere Darstellung über ein von ihm nach der Koffervisitation beabsichtigtes Vorzeigen der in den Taschen der Kleidungsstücke mitgeführten Edelsteine verworfen, wobei der Spruchsenat hiezu auf die ganz eindeutigen und unmißverständlichen Aussagen des amtshandelnden Zollbeamten verwiesen habe.

Zur Frage der Bemessung des Zollwertes bzw. des gemeinen Wertes bei der Festsetzung des Wertersatzes gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG habe der Spruchsenat auf die Bestimmung des Wertzollgesetzes hingewiesen, wonach der Detailhandelswert in beiden Fällen zugrunde zu legen sei. In diesem Zusammenhang sei er hinsichtlich der bei früheren Gelegenheiten geschmuggelten Edel- bzw. Schmucksteine von den vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Einstandspreisen und hinsichtlich der sichergestellten Edelsteine von den für unbedenklich angesehenen Schätzwerten des Zollamtes in Verbindung mit den Ausführungen des in der Verhandlung erstatteten Sachverständigengutachtens ausgegangen.

Wenn in der Berufung der Umstand in Zweifel gezogen worden sei, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einreise am 26. September 1990 versucht, die in seinen Kleidungsstücken verborgenen Edelsteine vorsätzlich der zollpflichtigen Stellung zu entziehen, sei lediglich auf die eingehenden, überzeugenden Ausführungen des Spruchsenates zu verweisen, wonach sich aus der Tatbeschreibung im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Zollbehörde im unmittelbaren Anschluß an die Amtshandlung, aber auch noch anläßlich der am 1. Oktober 1990 niederschriftlichen Vernehmung völlig unzweifelhaft ergeben habe, daß der Beschwerdeführer NACH ausdrücklicher Verneinung der Frage nach weiteren stellungspflichtigen Waren erst unmittelbar vor der daraufhin angekündigten Personendurchsuchung und auf die Aufforderung hin, seine Taschen zu leeren, die in den Kleidertaschen mitgeführten Edelsteine vorgezeigt habe. Bei diesem Verhalten mangle es an jedem Anhaltspunkt für einen Irrtum bzw. eine zuvor bestandene Absicht der Deklarierung dieser Waren, aber auch an dem geringsten Hinweis für eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit bzw. seiner "physischen und psychischen Verfassung" (und damit an der Notwendigkeit der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen) im Zeitpunkt der Tat bzw. während der folgenden Vernehmungen, wie dies die Verteidigung im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und ebenso in der Berufungsschrift unter völliger Negierung der ganz eindeutigen Entscheidungsgrundlagen und ohne das geringste Indiz hiefür wiederholt ins Treffen geführt habe. Unter Berücksichtigung der völlig eindeutigen Verfahrensergebnisse bedürfe es dabei aber auch weder der neuerlichen Vernehmung der amtshandelnden Zollbeamten noch des Beschwerdeführers, weil nicht dargetan worden sei, inwieweit damit ein anderer Aussageinhalt von diesen Personen zu erwarten gewesen wäre, der eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen zugunsten des Beschwerdeführers bewirken könnte. Letztlich sei dem in der Rechtsmittelausführung vorgebrachten Argument, ein beabsichtigter Schmuggel sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer habe erwarten müssen, daß nach der Kontrolle auf dem Frankfurter Flughafen die Zollorgane in Wien von den mitgeführten Edelsteinen Kenntnis hätten, die völlig überzeugende und lebensnahe Überlegung des Spruchsenates entgegenzuhalten, wonach es sich bei der Vorgangsweise des Beschwerdeführers geradezu um einen beim beabsichtigten Schmuggel typischen Versuch gehandelt habe, durch eine Teilstellung von Waren unbedeutenden Wertes die Zollorgane über den Gesamtumfang der mitgeführten Waren zu täuschen.

Dem angefochtenen Erkenntnis hafte somit weder ein Verfahrensmangel, noch ein Begründungs- oder Feststellungsmangel an.

Insoweit die Berufung die Berechnung des Zollwertes bzw. des für die Bemessung der Wertersatzstrafe maßgeblichen gemeinen Wertes des verfahrensgegenständlichen Schmuggelgutes in Zweifel ziehe, genüge es zur Vermeidung von Wiederholungen auf die äußerst eingehenden und rechtsrichtigen Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses zu verweisen, wonach jeweils vom Detailhandelswert auszugehen gewesen sei, was bedeute, daß zum Großhandelswert bzw. angemessenen Einstandswert auch der Anteil an Transportkosten, die auf der Ware lastenden Steuern und schließlich eine entsprechende Gewinnspanne hinzuzurechnen seien. Dabei sei die Frage, welcher Auffassung "bei verfassungskonformer Auslegung" der Vorzug zu geben sei, schlichtweg durch den Hinweis auf die vom Spruchsenat exakt dargestellte Gesetzeslage in Verbindung mit der einhelligen Judikatur zur Berechnung des Zollwertes bzw. des gemeinen Wertes im Sinne der §§ 1 Wertzollgesetz bzw. § 19 Abs. 5 FinStrG zu beantworten. Dies gelte aber auch für den Einwand gegen die Verhältnismäßigkeit des Verfallausspruches, wobei der Berufungswerber nicht in der Lage gewesen sei, darzustellen, wieso der Verfall des Schmuggelgutes bei dem geplanten und konsequent durchgeführten Versuch zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Straftat unverhältnismäßig gewesen sein sollte, zumal unter Bedachtnahme auf die früheren Schmuggelfahrten und die überlegte Handlungsweise (Wegnahme der Edelsteine aus den Gepäckstücken und anschließendes Verwahren in Kleidungsstücken) die Tat vom September 1990 weder im auffallenden Widerspruch mit dem sonstigen Verhalten des Beschuldigten gestanden habe, noch aus Unbesonnenheit begangen worden sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer betreffend den Wert der verfahrensgegenständlichen Waren vor, daß die Behörde jegliche Ermittlung über den tatsächlichen geringfügigen Wert der Mineralien, die der Beschwerdeführer in den Jahren 1987 und 1989 bei der Einreise nach Österreich mitgebracht habe, unterlassen habe. Darüber hinaus seien die Mineralien als Edelsteine bezeichnet worden, obwohl es sich ausschließlich um Rohware gehandelt habe, deren Wert letztendlich nur auf die Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Daß sich die vom Beschwerdeführer gemachten Wertangaben ausschließlich auf österreichische Verhältnisse für einen allfälligen Verkauf bezogen hätten, sei der Behörde entgangen bzw. habe sie sich darüber bewußt hinweggesetzt.

Hinsichtlich der am 26. September 1990 eingebrachten Waren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe noch in Brasilien durch Bearbeitung der Rohware Veränderungen vorgenommen. Dieser Vorgang sei mit einem Aufwand unter Zugrundelegung brasilianischer Verhältnisse mit umgerechnet ca. S 20.000,-- (Eigenleistung) zu bewerten, sodaß sich der anerkannte Rechnungsbetrag auf ca. S 62.000,-- erhöhen müßte. Es wäre daher der Betrag in der Höhe von S 62.000,-- richtigerweise der Zollbehandlung zugrunde zu legen gewesen. Es müsse auch erwähnt werden, daß die angewandte Schätzung weder Richtigkeit noch Berechtigung habe. Eine Schätzung dürfe nur dann angewendet werden, wenn es keine anderen Möglichkeiten der Wertermittlung gebe (§ 2 des Wertzollgesetzes). Im § 2 des Wertzollgesetzes sei in erster Linie auf den Kaufpreis abgestellt. Dem Kaufpreis, der durch die bereits anerkannte Rechnung belegt sei, seien die Kosten der Eigenleistung durch den Beschwerdeführer hinzuzurechnen. Wenn die Behörde der Einfachheit halber sich einer Schätzung bediene, sei diese jedenfalls so zu ermitteln bzw. so zu erstellen, daß der abschließende Wert lediglich der Einstandspreis und nicht der Detailhandelspreis sein müßte, da der Beschwerdeführer die alleinige Absicht verfolgt habe, den gesamten Warenumfang nur an einen Großhändler abzugeben. Diesbezüglich habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Zollamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz (Spruchsenat) ist bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages davon ausgegangen, daß Grundlage der Einfuhrumsatzsteuer für die vorliegende Ware, für die überhaupt noch kein Abnehmer bekannt gewesen sei, der Zollwert (§ 5 Abs. 1 und 2 UStG) sei. Als Zollwert gelte gemäß § 1 Abs. 2 Wertzollgesetz der Normalpreis. Da die Edelsteine vom Beschuldigten als Reisenden ohne konkrete Bestimmung für eine bestimmte Handelsstufe ins Inland verbracht werden sollten und hier auch keine gewerbsmäßige Be- und Verarbeitung konkret vorgesehen gewesen sei und außerdem überhaupt keine Zollerklärung stattgefunden habe, sei gemäß § 5 Abs. 2 Wertzollgesetz die niedrigste Handelsstufe zu nehmen. Diese sei vorliegend eben der Detailwert.

Die belangte Behörde hat mit ihrer Berufungsentscheidung diese Rechtsansicht ausdrücklich bestätigt.

Die Überlegungen des Zollamtes als auch der belangten Behörde gründen sich auf das Wertzollgesetz 1955.

Gemäß § 1 Abs. 2 des Wertzollgesetzes 1955 gilt als Zollwert der Normalpreis.

Gemäß § 5 Abs. 2 lit. b des Wertzollgesetzes 1955 wird der Normalpreis nach dem Preis der niedrigsten Handelsstufe ermittelt, wenn für Waren die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht.

Mit 1. Jänner 1981 ist das Wertzollgesetz 1980 in Kraft getreten (§ 12 Abs. 1 Wertzollgesetz 1980).

Gemäß § 2 des Wertzollgesetzes 1980 wird der Zoll für Waren, die nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen einem Wertzoll unterliegen, nach ihrem Zollwert bemessen. Zollwert ist der Kaufpreis der zu bewertenden Waren gemäß § 3. Kann der Zollwert nicht nach § 3 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge der §§ 4 bis 7 zu ermitteln. Auf Antrag der Abgabepflichtigen erfolgt die Anwendung der §§ 6 und 7 in umgekehrter Reihenfolge. Kann der Zollwert nicht nach den §§ 3 bis 7 ermittelt werden, so ist er nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 zu schätzen. Wird in anderen Rechtsvorschriften der Begriff Zollwert verwendet, so ist darunter der Zollwert im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen.

Das Wertzollgesetz 1980, das auf dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Zollwert-Kodex) basiert, enthält ausschließlich positive Wertbegriffe, die in einer vorgeschriebenen Reihenfolge anzuwenden sind.

Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Zolles bei der Einfuhr wertzollpflichtiger Waren ist deren Zollwert. Zur Ermittlung des Zollwertes sind folgende Bewertungskriterien in der angegebenen Reihenfolge heranzuziehen:

-

der Kaufpreis der zu bewertenden Waren (§ 3),

-

der Preis gleicher Waren (§ 4),

-

der Preis gleichartiger Waren (§ 5),

-

der Preis nach der deduktiven Bewertungsmethode (§ 6),

-

der errechnete Wert (§ 7).

Kann der Kaufpreis in Ermangelung der erforderlichen Voraussetzungen nicht als Zollwert anerkannt werden bzw. liegt kein Kaufpreis vor, so ist das erstmögliche der in den §§ 4 bis 7 Wertzollgesetz 1980 angeführten Kriterien zur Ermittlung des Zollwertes heranzuziehen. Eine Ausnahme besteht lediglich insofern, als über Antrag des Abgabepflichtigen das Bewertungskriterium des errechneten Wertes vor der deduktiven Bewertungsmethode anzuwenden ist. Ist eine Ermittlung des Zollwertes auf Grund der vorstehend angeführten Bewertungskriterien nicht möglich, so ist der Zollwert nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 zu schätzen.

Im Verwaltungsverfahren wäre daher für die Vorfälle in den Jahren 1987, 1989 und 1990 der Wert nach den Bestimmungen des Wertzollgesetzes 1980 zu ermitteln und der Entscheidung zugrunde zu legen gewesen und nicht der Normalpreis des nicht mehr in Kraft stehenden Wertzollgesetzes 1955. Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer weiters rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers eine ordnungsgemäße Parteieneinvernahme bzw. Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Zeugen bzw. des Sachverständigen für Medizin durchzuführen.

Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertreten hat, bei dem Verhalten des Beschwerdeführers mangle es an dem geringsten Hinweis für eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit bzw. seiner physischen und psychischen Verfassung und damit an der Notwendigkeit der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen im Zeitpunkt der Tat bzw. während der folgenden Vernehmungen. Es ist Sache des Beschwerdeführers, solche Behauptungen nicht nur aufzustellen, sondern auch durch entsprechende Nachweise zu untermauern.

Soweit es den Vorfall am Flughafen in Frankfurt betrifft, ist der Sachverhalt im wesentlichen unbestritten. Wenn die belangte Behörde aber ausführt, unter Berücksichtigung der völlig eindeutigen Verfahrensergebnisse bedürfe es weder der neuerlichen Vernehmung der amtshandelnden Zollbeamten noch des Beschwerdeführers, weil nicht dargetan worden sei, inwieweit damit ein anderer Aussageinhalt von diesen Personen zu erwarten gewesen wäre, der eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen zugunsten des Beschwerdeführers bewirken könnte, begibt sie sich in den Bereich einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. November 1982, Zl. 82/16/0073, ÖStZ B 24/1982, S 429). Überdies kann nicht von einer neuerlichen Vernehmung von Zollbeamten gesprochen werden, wenn diese im Verfahren überhaupt nicht einvernommen worden sind.

Auf Grund der Verkennung der Rechtslage betreffend den Zollwert erweist sich der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Von einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160044.X00

Im RIS seit

22.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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