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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des TB und der FB in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Mai 1992, Zl. 03-12 To 13 - 92/1, betreffend Beseitigung konsensloser Baulichkeiten (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. März 1991 erging an die Beschwerdeführer gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 LGBl. Nr. 149, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989 (BO), der Auftrag, das von ihnen auf dem Grundstück Nr. 373/6, KG O errichtete Wochenendhaus bis 31. Oktober 1991 zu beseitigen. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachten die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, sie hätten die Liegenschaft im Jahre 1975 erworben, bereits in diesem Jahr sei das Gebäude in der derzeit bestehenden Form aufgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten im Jahre 1975 auch einen Antrag auf Baubewilligung gestellt, doch sei dieser Antrag aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht bearbeitet worden. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Mai 1991 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 4. März 1991 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20. Mai 1992 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdevertreter bezeichnete in seiner Beschwerde das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" als belangte Behörde. Unter Hinweis darauf, daß die belangte Behörde nicht richtig bezeichnet sei, wendet sie "mangelnde Passivlegitimation" ein und beantragt damit - der Sache nach - die Zurückweisung der Beschwerde. Dazu besteht aus folgenden Gründen kein Anlaß: Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid bei, auf dessen Kopf die Bezeichnung "Amt der Steiermärkischen Landesregierung-Rechtsabteilung-3" aufscheint. Die Fertigungsklausel lautet "Für die Steiermärkische Landesregierung". In seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Slg. N.F. Nr. 12.088/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn in einer Beschwerde als belangte Behörde deren Hilfsapparat (Amt der Landesregierung) bezeichnet ist, die Beschwerde deshalb nicht zurückzuweisen ist. Es bedürfe auch keines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Herbeiführung der richtigen Bezeichnung der belangten Behörde. Es sei jene Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation als belangte Behörde zu erkennen sei. Das sei hier die Landesregierung. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß trotz der Bezeichnung des Hilfsapparates der belangten Behörde als belangte Behörde die Steiermärkische Landesregierung zu erkennen ist. Eine (zur Zurückweisung führende) Bezeichnung einer anderen Behörde, als jene, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, liegt daher nicht vor (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0068 u.a.).
Gemäß § 70a der Stmk Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989, sind vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, zu beseitigen. Damit ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz, daß konsenslose Bauten, also solche, für die sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war bzw. ist, eine solche aber nicht vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Februar 1987, Zl. 84/06/0221, BauSlg. Nr. 859, sowie vom 26. April 1990, Zl. 90/06/0042), aufgrund eines baupolizeilichen Auftrages zu beseitigen sind, ohne daß es weiterer Voraussetzungen hiefür bedarf; es ist dabei auch bedeutungslos, ob die konsenslosen Bauführungen bewilligungsfähig wären. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht der Erlassung eines Beseitigungsauftrages zwar die rechtskräftige Bewilligung, nicht aber das bloße Ansuchen um eine solche entgegen. Lediglich die Vollstreckung ist während eines anhängigen Verfahrens zur Erlangung einer Baubewilligung ausgeschlossen.
Gemäß § 57 Abs. 1 lit. a BO sind "Neubauten" jedenfalls bewilligungspflichtig. Schon aus der Berufung der Beschwerdeführer geht hervor, daß das verfahrensgegenständliche Wochenendhaus im Jahre 1975 errichtet wurde. Ein derartiges Gebäude unterlag auch zum Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahre 1975 schon der Bewilligungspflicht nach § 57 Abs. 1 lit. a BO. In dieser Hinsicht ist keine Änderung der Rechtslage eingetreten, sodaß schon die Gemeindebehörden zurecht davon ausgehen konnten, daß die Errichtung des Gebäudes nicht nur zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung bewilligungspflichtig war. Unter den gegebenen Umständen konnten aber sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, daß für das im Beseitigungsauftrag genannte Gebäude keine Baubewilligung vorlag, haben doch die Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, daß eine solche Bewilligung erteilt worden sei, sondern im Gegenteil, daß zwar um eine Erteilung der Baubewilligung im Jahre 1975 angesucht worden, dieses Ansuchen aber nicht bearbeitet worden sei. Der Beseitigungsauftrag war daher zulässig.
Dem Beschwerdevorbringen, der Spruch des Bescheides sei derart unklar und unbestimmt gefaßt, daß das Bestimmtheitserfordernis im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG nicht erfüllt sei, ist entgegenzuhalten, daß schon im Spruch des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. März 1991 festgehalten wurde, daß das auf dem Grundstück Nr. 373/6, KG O von den Beschwerdeführern errichtete Wochenendhaus zu beseitigen sei. Daß auf diesem Grundstück mehrere Wochenendhäuser errichtet worden seien, haben nicht einmal die Beschwerdeführer behauptet. Damit ist aber hinreichend klargestellt, welches Gebäude vom Beseitigungsauftrag erfaßt war.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Mit der Erledigung der Beschwerde, ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060136.X00Im RIS seit
03.05.2001