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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2 VfGG §82 Abs3Leitsatz
Zurückweisung einer durch den Verfahrenshelfer eingebrachten Beschwerde wegen inhaltlicher MängelSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 26. Dezember 1989 beantragte der Beschwerdeführer, ihm "in der Rechtssache Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid des Akademischen Senats der Universität Wien vom 31. Oktober 1989 GZ. 82/13-1988/89 hinterlegt am 16.11.1989 wegen Nichtanrechnung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung für Erdwissenschaften" die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Vermögensbekenntnis, den angefochtenen Bescheid sowie folgenden Schriftsatz bei:
"Betr.: Stellungnahme zum Bescheid GZ. 82/13-1988/89 vom 31. Oktober 1989, hinterlegt am 16.11.1989
Folgende Unstimmigkeiten sind mir aufgefallen:
1.)
Zu Physik, Chemie 1 (S 2/Abs3/Punkt 1):
Mir ist keine Gesetzesstelle bekannt, die besagt, daß es sich bei der Anrechnung von Universitätslehrveranstaltungen gemäß §5 Abs2 StudberG um Universitätslehrveranstaltungen im Rahmen eines ordentlichen Studiums handeln muß. Ich halte daher meine Einwendungen in der Berufung vom 23.4.89 (Begründung/Punkt 1) aufrecht.
2.)
Zu Mineralogie (S 3/Punkt 2):
a)
Es gibt kein Fach der Studienberechtigungsprüfung mit der Bezeichnung "Mineralogie", daher kann über die "Gleichwertigkeit" nicht entschieden werden.
b)
Das Wahlfach ist ein mir lt. §3 Abs1 Z3 StudBerG auszuwählendes Fach und keine vorzuschreibende Prüfung (S 1/Begründung/Abs1/5. Zeile 4. und 5. Wort sowie 6. Zeile 2. und 3. Wort). Ich schlug als Wahlfach die Fächerkombination "Mineralogie, Geologie von Österreich und Geologische Kartenkunde" vor. Da das Wahlfach lt. §3 Abs1 Z3 StudBerG nicht nur aus dem Bereich des angestrebten Studiums auszuwählen ist, sondern auch aus den fachlichen Voraussetzungen des angestrebten Studiums auszuwählen ist, ist mir diese Fächerkombination lt. §5 Abs4 StudBerG anzurechnen. Weiters halte ich auch meine Einwendungen in der Berufung vom 23.4.89 (Begründung/Punkt 2) aufrecht."
2. Mit Beschluß vom 16. Jänner 1990 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe statt. Mit Schreiben vom 30. Jänner 1990 forderte der Verfassungsgerichtshof den vom Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer zum Vertreter zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt auf, innerhalb von vier Wochen die selbstverfaßte Beschwerde verbessert einzubringen, wozu dem Rechtsanwalt diese Beschwerde übermittelt wurde; es erging ferner die Aufforderung, die selbstverfaßte Beschwerde unverändert wiedervorzulegen. Auf die für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geltenden Formvorschriften wurde hingewiesen.
3. Der Rechtsanwalt brachte sodann beim Verfassungsgerichtshof folgenden, mit 28. Februar 1990 datierten Schriftsatz ein:
"Gemäß Aufforderung vom 30.1.1990 wird fristgerecht die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde verbessert (unterschrieben vom Verfahrenshelfer) vorgelegt."
Als Anlage zu diesem Schreiben übermittelte der Rechtsanwalt dem Verfassungsgerichtshof die - inhaltlich unveränderte - vom Beschwerdeführer selbstverfaßte Beschwerde; hinzugefügt waren Stampiglie und Unterschrift des Rechtsanwaltes sowie das Datum der Unterfertigung (28. Februar 1990).
4. Die vom Beschwerdeführer selbstverfaßte Beschwerde enthält weder eine Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, noch die genaue Darlegung eines Sachverhaltes noch die Angabe, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet, noch enthält sie ein bestimmtes Begehren.
Diese Erfordernisse sind jedoch für Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 und §82 Abs3 VerfGG 1953 zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983; VfGH 28. 6. 1988, B1132/88) - keinen nach §18 VerfGG 1953 verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde aber mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.
Der zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt hat, indem er diese Beschwerde trotz der - unter ausdrücklichem Hinweis auf die für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geltenden Formvorschriften ergangenen - Aufforderung, sie verbessert einzubringen, inhaltlich unverändert wiedervorgelegt hat, eine iS der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mit inhaltlichen Mängeln behaftete Beschwerde eingebracht.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1577.1989Dokumentnummer
JFT_10099389_89B01577_00