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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des H in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Verfahren gemäß § 70a Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung (mitbeteiligte Parteien: 1. WM, 2. EM, beide in G), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Erkenntnis vom 20. August 1992, Zl. 92/06/0149, ist die Vorgeschichte der vorliegenden Säumnisbeschwerde zu entnehmen: Danach hatte der vom Beschwerdeführer im Devolutionsweg angerufene Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 4. Juni 1992 den mitbeteiligten Parteien gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/1991 in Verbindung mit § 73 AVG den Auftrag erteilt, "die (nach Aufhebung der Baubewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof) nunmehr konsenslos bestehenden baulichen Maßnahmen, nämlich den Ausbau eines Dachgeschosses für Wohnzwecke auf den Grundstücken Nr. 2716 und 2718/1, EZ 1037, KG Z., binnen acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen". Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem vorzitierten Erkenntnis vom 20. August 1992, Zl. 92/06/0149, als unbegründet abgewiesen.
Mit der nun vorliegenden Säumnisbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer, er habe mit Eingabe vom 9. Juli 1991 die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung beantragt und dazu unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens ausgeführt, daß das strittige Bauwerk der mitbeteiligten Parteien um "1,16 m bzw. 1,51 m höher sei" als dies nach der seinerzeit erteilten Baubewilligung des Jahres 1978 zulässig wäre. Da die zur Entscheidung zuständige Baubehörde erster Instanz untätig geblieben sei, habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Jänner 1992 die belangte Behörde im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 1 AVG angerufen. Diese habe den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom 4. Juni 1992 (zwar) den oben erwähnten baupolizeilichen Auftrag erteilt, "eine Entscheidung über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers" sei hingegen unterblieben. In den weiteren Beschwerdeausführungen legt der Beschwerdeführer dar, daß die mitbeteiligten Parteien einerseits im Baubewilligungsverfahren des Jahres 1988 Planunterlagen vorgelegt hätten, die von den Planunterlagen des Jahres 1978 abgewichen seien, sowie ferner, daß die tatsächliche Höhe des errichteten Gebäudes (gemeint offenbar:
vor der auf Grund des Baubewilligungsbescheides des Jahres 1988 durchgeführten Aufstockung) um 1,16 m bzw. (nach einer anderen Berechnung) um 1,51 m höher sei als dies nach der seinerzeit erteilten Baubewilligung (des Jahres 1978) zulässig wäre. Daraus leitet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf gänzliche Beseitigung des konsenslosen Bauwerkes ab, über welchen die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde nicht abgesprochen habe.
Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:
Die belangte Behörde stützte ihren (im Beschwerdeverfahren Zl. 92/06/0149 gegenständlich gewesenen) Bescheid vom 4. Juni 1992 im Spruch u.a. auf § 73 AVG und erledigte damit - wie aus der Begründung dieses Bescheides zweifelsfrei hervorgeht - den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1991, wobei die belangte Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 16. Jänner 1992 (Datum des Einlangens) in Anspruch genommen hat.
Es trifft daher offenkundig nicht zu, daß die belangte Behörde - wie der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde behauptet - über seinen Devolutionsantrag vom 11. Jänner 1992 (eingelangt am 16. Jänner 1992) nicht entschieden habe. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die belangte Behörde habe bei Erlassung ihres Bescheides vom 4. Juni 1992 die Konsenswidrigkeit des Bauwerkes der mitbeteiligten Partei nicht in vollem Umfang erkannt und berücksichtigt, hätte er dies in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Juni 1992 geltend machen müssen. Aus dem Umstand, daß die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom 4. Juni 1992 dem vom Beschwerdeführer verfolgten Anliegen nicht in vollem Umfang Rechnung getragen hat, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß damit die Behörde über den (aufgrund des Devolutionsantrages vom 11./16. Jänner 1992 von ihr zu erledigenden) Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1991 überhaupt nicht entschieden habe.
Da somit die vom Beschwerdeführer behauptete Säumnis der belangten Behörde nicht vorliegt, war die vorliegende Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060198.X00Im RIS seit
22.10.1992Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017