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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache der A in X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Marktgemeinde Passail vom 21. Oktober 1991, Zl. BA 1978/22, betreffend Benützungsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde und deren Berichtigung wird mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1992 werden zurückgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdevorbringen zufolge erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Passail mit Bescheid vom 15. April 1990 B und C die Benützungsbewilligung für die auf dem Grundstück nn/1 KG Passail abgeschlossene Bauführung. Die gegen diesen Bescheid durch die Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Passail mit Bescheid vom 21. Oktober 1991 gemäß § 62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 "als unzulässig und unbegründet abgewiesen". Die gegen diesen Bescheid durch die Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die Gemeindeaufsichtsbehörde ab.
Die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Passail vom 21. Oktober 1991, Zl. BA 1978/22.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist der administrative Instanzenzug nicht erschöpft, dann mangelt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel des Verwaltungsverfahrens zu verstehen, sodaß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde unterer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.
Da es sich nach den eigenen Darstellungen der Beschwerdeführer beim Bescheid der Marktgemeinde Passail nicht um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt, mangelt der Beschwerdeführerin das Beschwerderecht. Wohl stelle die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1992 die Beschwerde dahingehend richtig, daß nicht der gemeindebehördliche Berufungsbescheid, sondern der Vorstellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung angefochten werde, doch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. Wurde dieser Bescheid doch nach dem Eingangsvermerk auf der vorgelegten Ausfertigung schon am 24. August 1992 dem Beschwerdeführervertreter zugestellt, der Schriftsatz aber erst am 9. Oktober 1992 zur Post gegeben.
Es war daher die Beschwerde, die gegen den angefochtenen Bescheid eingebracht wurde, gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und der Berichtigungsschriftsatz als verspätet ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060211.X00Im RIS seit
22.10.1992Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010