TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/22 92/16/0012

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. November 1991, Zl. GA 10-483/3/85, betreffend Abgabenhinterziehung (Grunderwerbsteuer), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 1. März 1985, Strl. Nr. 371/82, hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz (in der Folge: FA) den Beschwerdeführer schuldig erkannt, vorsätzlich als abgabepflichtiger Verkäufer anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages vom 8. Juli 1981, betreffend die Liegenschaft A, durch unrichtige Angabe der Gegenleistung in der Höhe von S 250.000,-- anstelle der tatsächlich vereinbarten Gegenleistung in der Höhe von S 500.000,-- in der Abgabenerklärung die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und Grunderwerbsteuer im Betrage von S 20.000,-- hinterzogen zu haben. Er habe dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG werde über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt. Gemäß § 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 2.000,-- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Das Finanzamt ist nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, daß der tatsächlich vereinbarte und auch bezahlte Kaufpreis S 500.000,-- und die tatsächlich grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung S 452.600,-- (Kaufpreis abzüglich Inventarablöse), statt wie erklärt S 202.600,--, betragen habe.

Da die Schuldform "Vorsatz" vorliege, habe der Beschwerdeführer die Abgaben nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinterzogen.

In der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer insbesondere die Beweiswürdigung des Finanzamtes und beantragte die Beweisergänzung durch Feststellung des anonymen Anzeigers, Beweiswiederholung und ergänzende Einvernahme des Erwerbers und dessen Gattin als Zeugen sowie die Gegenüberstellung des Beschwerdeführers mit dem Nachbarn in der mündlichen Verhandlung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) gab die belangte Behörde nach teilweiser Beweisergänzung der Berufung insoweit statt, als die Geldstrafe auf S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) sowie die Kosten auf S 1.500,-- herabgesetzt wurden; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde hat sich nach Richtigstellung einiger Entscheidungsfeststellungen, die aber nach Ansicht der belangten Behörde auf den Erkenntnisspruch keine Auswirkung hatten, der Beweiswürdigung des Finanzamtes angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften in bezug auf ausreichende und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes und nachvollziehbare Beweiswürdigung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Schuldspruch abgewiesen. Danach wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vorsätzlich als abgabepflichtiger Verkäufer anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages vom 8. Juli 1981, betreffend die Liegenschaft A, durch unrichtige Angabe der Gegenleistung in der Höhe von S 250.000,-- an Stelle der tatsächlich vereinbarten Gegenleistung in der Höhe von S 500.000,-- in der Abgabenerklärung die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und Grunderwerbsteuer im Betrage von S 20.000,-- hinterzogen zu haben.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die von der belangten Behörde angenommene grunderwerbsteuerliche Gegenleistung - wie dies auch in der Begründung des Erkenntnisses festgestellt wird - nur S 452.600,-- betragen hat. In der Abgabenerklärung wurde als Gegenleistung nicht S 250.000,--, sondern S 202.600,-- angegeben, sodaß der Bescheidspruch schon aus diesen Gründen unzutreffend ist und nur aus der Begründung des Erkenntnisses zu ersehen ist, welche Beträge im Strafverfahren maßgebend gewesen sind.

Mit Punkt IX des Kaufvertrages verpflichtete sich der Käufer, den zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Betrag unverzüglich beim Urkundenverfasser Herrn Notar Dr. F.

treuhändig zu erlegen und diesen zu beauftragen, die

Sofortbemessung der Grunderwerbsteuer zu veranlassen und die

grundbücherliche Durchführung dieses Kaufvertrages im Grundbuch

unverzüglich zu beantragen. Wenn die belangte Behörde davon

ausgeht, daß der Beschwerdeführer eine Abgabenerklärung

abgegeben und in dieser die abgabenrechtliche Offenlegungs- und

Wahrheitspflicht (als unmittelbarer Täter) verletzt habe, dann

entspricht dies nicht der Aktenlage. Dem Finanzamt wurde die

vom öffentlichen Notar Dr. F. unterschriebene Abgabenerklärung

übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde jedoch schuldig

erkannt, ... durch unrichtige Angabe der Gegenleistung ... in

der Abgabenerklärung die abgabenrechtliche Offenlegungs- und

Wahrheitspflicht verletzt und Grunderwerbsteuer ... hinterzogen

zu haben.

Da der Sachverhalt von der belangten Behörde in diesem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden ist, war der angefochtene Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufzuheben.

Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die übrigen Beschwerdegründe.

Von einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich in beantragter Höhe auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160012.X00

Im RIS seit

22.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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