Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des P in T, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. August 1992, Zl. 03-12 Fu 12-92/47 (mitbeteiligte Parteien: 1.) JF, 2.) AF und 3.) JF jun., alle in H, 4.) Marktgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Zurückweisung einer Vorstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Juli 1991 war dem Beschwerdeführer am 7. August 1991 zugestellt worden; die vierzehntägige Frist zur Erhebung der Vorstellung endete daher am 21. August 1991. Ungeachtet der zutreffenden Rechtsbelehrung im Bescheid, die Vorstellung schriftlich oder telegraphisch bei der Gemeinde einzubringen, brachte der Beschwerdeführer sie unmittelbar beim Amt der Stmk. Landesregierung ein, wo sie in der Zentralkanzlei am 14. August 1991 einlangte. Infolge Urlaubs des Sachbearbeiters blieb der Schriftsatz unerledigt bei dieser Behörde liegen.
Erst nach Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer wurde die Vorstellung behandelt und nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen; dabei wurde darauf hingewiesen, daß die Weiterleitung an die zuständige Behörde "auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen habe".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet gar nicht, daß er trotz richtiger Rechtsbelehrung im gemeindebehördlichen Berufungsbescheid die Vorstellung statt an die Gemeinde an das Amt der Landesregierung gesandt hat, versucht jedoch aus der Regelung des § 6 AVG abzuleiten, daß die offensichtliche Säumnis der unzuständigen Behörde nicht zu seinen Lasten gehen dürfe.
Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. auch die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter den Nr. 12 bis 15 zu § 6 AVG zitierte Erkenntnisse) die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, daß die Säumnis der unzuständigen Behörde bei der Weiterleitung zu Lasten des Einschreiters geht, versucht aber aus der ebenfalls in dieser Bestimmung enthaltenen Verpflichtung der unzuständigen Behörde die Unrichtigkeit dieser Rechtsprechung abzuleiten. Dabei übersieht er jedoch, daß die Verletzung der auf diese Weise der Behörde auferlegten Verpflichtung keineswegs "zur völligen Bedeutungslosigkeit" führt, vielmehr handelt eine Behörde, die die Weiterleitung unterläßt, rechtswidrig, was bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen zu Amtshaftungsansprüchen führen kann. Dies ändert aber nichts daran, daß die Vorstellung infolge Einbringung bei der unzuständigen Behörde und deren Unterlassung der Weiterleitung als verspätet anzusehen ist und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid daher zu Recht zurückgewiesen wurde. Auf die Gründe der Unterlassung der Weiterleitung kommt es dabei überhaupt nicht an.
Da sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, daß durch den angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei hingewiesen, daß die von der belangten Behörde gegebenen zusätzlichen Ausführungen, wonach die Vorstellung auch im Falle ihrer Rechtzeitigkeit nicht begründet gewesen wäre, nicht als eine vom Gerichtshof überprüfbare Begründung des angefochtenen Bescheides angesehen werden kann, da sie sich ja nicht auf die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung der Vorstellung beziehen.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060172.X00Im RIS seit
22.10.1992Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011