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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache 1.) des O, 2.) der B, 3.) der I, 4.) der Margarete K, 5.) des J, 6.) des H und 7.) des F, alle in V und vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des BMW vom 9. April 1992, Zl. 310.779/1-III/3/91, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A-KG in V, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in X), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. April 1992 wurde über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Dezember 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt abgesprochen:
"Der angefochtene Bescheid wird im Grunde des § 77 GewO 1973 behoben.
Im selben Grunde werden die unter Punkt I lit. B) 4 und 5 vorgeschriebenen Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XY vom 27.7.1990, Zl. XII-B-9054/3 - in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft XY vom 25.9.1990, Zl. XII-B-9054/7 - behoben."
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 27. Juli 1990 - berichtigt mit Bescheid vom 25. September 1990 - habe die Bezirkshauptmannschaft XY der mitbeteiligten Partei die Änderung ihrer Betriebsanlage durch Errichtung einer Röstmaschine RZ N 4000 unter Auflagen sowie unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung und Zulassung eines Probebetriebes für die Dauer von zwölf Monaten ab Fertigstellung genehmigt. Gegen die unter Punkt I lit. B) 4 und 5 vorgeschriebenen Auflagen habe die mitbeteiligte Partei Berufung erhoben, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Dezember 1990 keine Folge gegeben worden sei. Die bekämpften Auflagen hätten folgenden Wortlaut:
"4.
Die Röstmaschine darf nur wochentags, Montag bis Freitag, in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben werden.
5.
Vor dem Gasbrenner der Röstmaschine ist ein selbsttätig wirkendes Absperrorgan vorzusehen, welches im stromlosen Zustand die Gaszufuhr unterbricht. Die elektrische Ansteuerung dieses Absperrorganes hat über eine schreibende Zeitschaltuhr zu erfolgen. Diese Zeitschaltuhr ist so einzustellen, daß die Betriebszeiten des Auflagenpunktes 4 eingehalten werden. Die Schreibstreifen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde mindestens zwei Jahre in der Betriebsanlage aufzubewahren."
In den Berufungen habe die mitbeteiligte Partei im wesentlichen vorgebracht, daß die unter Punkt 4 vorgeschriebene Auflage - und damit auch jene der Durchsetzung dieser Auflagen dienende unter Punkt 5 vorgeschriebene Auflage - zur Erreichung des angestrebten Zweckes, nämlich Herabminderung der durch die Röstmaschine verursachten Geruchsbelästigung für die Nachbarn auf ein zumutbares Maß, infolge des bereits einen verbindlichen Bestandteil des Projektes bildenden Katalysators für die Röstabluft nicht notwendig und daher überschießend sei. Die vorinstanzlichen Bescheide hätten sich in bezug auf die Notwendigkeit der in Rede stehenden Auflagen insbesondere auf ein von Univ.-Prof. DDr. Y erstelltes umwelthygienisches Gutachten vom Dezember 1989 ("Medizinisch-hygienische Begutachtung zur Frage etwaiger gesundheitlicher Auswirkungen - Belästigungen, Gesundheitsgefährdungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen - der Firma A-KG"). Dieses Gutachten sei für den gesamten - genehmigten wie nicht genehmigten - Betriebsanlagenkomplex der mitbeteiligten Partei erstellt worden. Zur Frage der im vorliegenden Verfahren allein gegenständlichen Immissionsbelastung durch eine mit Katalysator für die Röstabluft versehene Röstmaschine werde in diesem Gutachten an folgenden Stellen Bezug genommen:
"Vorläufige Beurteilung anhand der Betriebsbegehung und der Lokalaugenscheine.
Anhand der bei der Begehung und den Lokalaugenscheinen gesammelten Informationen erscheinen uns vorerst folgende Maßnahmen notwendig zu sein:
1.
Katalysierung sämtlicher Röstabluft, auch bei Neuanschaffungen. ... (Seite 10 f)"
"Die derzeit bestehende Geruchsbelästigung dürfte allerdings weniger von den Abgasen der Röstmaschinen kommen, sondern vielmehr auf zusätzlich hinzukommende Geruchsstoffe, die in Kombination eine Überschreitung der Geruchsschwelle bedingen, zurückzuführen sein. Dazu gehören z.B. die Mahlabluft und andere diffuse Emissionsquellen (Seite 35).
Die Abluft der Röstanlagen, sowohl der 2000-er als auch der 4000-er mit Katalysator konnte als kaum mit Geruch behaftet beschrieben werden ... Da die Katalysatorabluft infolge ihrer Hitze eine thermische Überhöhung erfährt und wie gesagt eine äußerst geringe Geruchsintensität aufweist, ist nach unserer Einschätzung kaum anzunehmen, daß diese katalysierten Immissionen der betreffenden Anlagen zu Beschwerden Anlaß geben bzw. Anlaß geben werden (Seite 8 f)."
Im vorliegenden Fall seien die von der mitbeteiligten Partei bekämpften Auflagen zur Herabminderung der als gegeben angesehenen Geruchsbelästigung der Nachbarn durch die beantragte und allein verfahrensgegenständliche Röstmaschine RZ N 4000 auf ein zumutbares Maß vorgeschrieben worden. Aus den angeführten Zitaten desjenigen umwelthygienischen Gutachtens, auf welches sich die beiden vorinstanzlichen Bescheide bei der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Auflagen stützten, sei nun ersichtlich, daß in Wahrheit von diesem Gutachten die von der verfahrensgegenständlichen Röstmaschine mit Katalysator allenfalls verursachten Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft als denkbar gering eingestuft würden. Bei dieser Sachlage werde kein Anlaß gefunden, an den bekämpften Auflagen festzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls aber als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführer erstatteten zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Äußerung vom 12. Oktober 1992.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit
dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer
wie folgt in Rechten verletzt:
"Durch den angefochtenen Bescheid wurden wir in unserem Recht verletzt, als Nachbarn durch die Betriebsanlage der Firma A-KG, nämlich Betrieb einer Röstmaschine RZ 4000, insbesondere durch den Geruch während der Zeiten zwischen 18 Uhr abends und 6 Uhr morgens und an Wochenenden nicht belästigt zu werden (§ 74 Abs. 2 Zi. 2 iVm. § 77 Abs. 2 GewO); wir wurden weiters in unserem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt."
Die Beschwerdeführer bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 7. Dezember 1976 sei der mitbeteiligten Partei die Errichtung der Betriebsanlage erstmals bewilligt worden. Für den Betrieb der Maschinen sei Montag bis Freitag, 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, als Auflage dieses Bescheides festgelegt worden. Sie seien durch Geruchsimmissionen unzumutbar belästigte Nachbarn. Wegen der erheblichen Geruchsimmissionen sei schon in der Verhandlung vom 28. November 1986 der Bezirkshauptmannschaft XY festgestellt worden, daß ein Gutachten des Institutes für Umwelthygiene Wien nötig sei. Ein solches Gutachten sei von der Bezirkshauptmannschaft XY zunächst nicht eingeholt worden. Auf Grund ihrer Berufung gegen den ohne Gutachten die Röstmaschine des Typs RZ 2000 bewilligenden Bescheid sei von der Gewerbebehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 10. Juni 1988 der Probebetrieb auf ein Jahr angeordnet worden. 1989 sei die Begutachtung durch das Institut für Umwelthygiene der Universität Wien vorgenommen worden, die zum Ergebnis gekommen sei, daß "die derzeitige Situation als mit einer unzumutbaren Geruchsbelästigung verbunden zu beurteilen" sei. Insbesondere unzumutbar sei die nächtliche Geruchsbelästigung, weshalb darauf zu drängen sei, daß die Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geruchsfrei zu halten sei. In weiterer Folge seien wohl Filter bzw. Katalysatoren eingebaut worden, die Geruchsbelästigung sei aber nach wie vor für sie als Anrainer nicht zumutbar. Die Gewerbebehörde habe nunmehr eine Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei ("Kaffeemaschine RZ 4000") bewilligt. Das Nacht- und Wochenendröstverbot habe von Anfang an bestanden, es sei Auflagebestandteil des rechtskräftigen Bescheides vom 7. Dezember 1976 gewesen. Abgesehen davon, daß gegen das Nachtröstverbot wiederholt verstoßen worden sei, werde nun mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde erstmalig von diesem Nacht- und Wochenendröstverbot abgegangen. Die belangte Behörde habe das Nacht- und Wochenendröstverbot aufgehoben, ohne die Nachbarn von dieser Absicht zu verständigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser völlig neuen behördlichen Auffassung zu geben. Die Nacht- und Wochenendrösterlaubnis widerspreche den Widmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, auf deren Einhaltung die Nachbarn einen Rechtsanspruch hätten. Die Betriebsanlage stehe auf einer Liegenschaft, die die Widmung "Bauland-Kerngebiet" aufweise; für industriemäßige Kaffeeröstung bestehe somit keine widmungsgemäße Deckung. Sie hätten ihre Liegenschaften als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Durch den angefochtenen Bescheid werde auch diese Widmung mißachtet. Die belangte Behörde setze sich auch über den Sachverständigen hinweg. Die von der belangten Behörde zitierten Stellen aus dem umwelthygienischen Gutachten des Univ.-Prof. DDr. Y rechtfertigten die Aufhebung des Nacht- und Wochenendröstverbotes nicht. Selbstverständlich habe das Gutachten des Genannten eine Katalysierung bzw. den Einbau von Filtern empfohlen, um die Emissionen generell - auch tagsüber - zu verringern. Dies bedeute aber noch lange nicht, daß ein Nacht- und Wochenendröstverbot zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn nicht mehr erforderlich sei, wenn der Katalysator eingebaut sei. Wenn die Behörde schon dieser Auffassung zuneige, so wäre dies auch zu überprüfen gewesen, d.h. es wäre eine Ergänzung des Gutachtens Univ.-Prof. DDr. Y im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse erforderlich gewesen. Aber schon aus dem Gutachten aus dem Jahre 1989 selbst lasse sich die Ansicht der belangten Behörde nicht ableiten. Entgegen den Zitaten der belangten Behörde, die teilweise aus Kapiteln des Gutachtens stammten, die mit "vorläufige Beurteilung" betitelt seien, und andererseits nur Teilaspekte herausgriffen, sage die zusammenfassende Begutachtung anderes aus: Danach solle das Nachtröstverbot jedenfalls aufrecht bleiben. Dasselbe gehe auch aus der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen vom 27. November 1991 hervor. Das Gutachten Univ.-Prof. DDr. Y habe die Geruchsbelästigung der Nachbarn auch tagsüber für unzumutbar befunden und gemeint, daß eine Immissionsminderung erforderlich sei, um einen Betrieb tagsüber überhaupt genehmigungsfähig zu machen. Das Gutachten differenziere ja zwischen dem Tagesbetrieb und dem Nachtbetrieb. Der Betrieb in der Nacht sei noch weniger zumutbar. Die weitere Argumentation der belangten Behörden, wonach die Geruchsbelästigung weniger von den Abgasen der Röstmaschinen herrührten, sondern von der Abluft der Nebenanlagen, sei nicht stichhältig. Zu den bestehenden Geruchsbelästigungen durch den Betrieb träte mit der nun verfahrensgegenständlichen Röstmaschine eine weitere Geruchsbelästigung hinzu, deren Bewilligung - die Maschine habe eine weitaus höhere Kapazität als die führere - auch zugleich die Emissionen durch die Nebenanlagen und damit die Geruchsbelästigung für die Nachbarn erhöhten. Bei Betriebserweiterungen (Kapazitätserhöhungen) sei auch der Immissionsstand des übrigen Betriebes zu berücksichtigen. Es sei auch nicht zu übersehen, daß der Sachverständige Univ.-Prof. DDr. Y für die nächsten Nachbarn sogar von Maßnahmen der Absiedlung gesprochen habe, weil eine Beeinträchtigung der Gesundheit nicht auszuschließen sei. Sie, die Beschwerdeführer, zählten ja schließlich zu diesen nächsten Nachbarn. Zu Erholungszeiten (Abend, Nacht, Sonn- und Feiertagen) seien Emissionen nach dem Gutachten jedenfalls zu vermeiden, sodaß die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid die Rechte der Nachbarn nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 verletzt habe. Die belangte Behörde sei von den Sachverständigengutachten abgegangen, ohne gleichwertige gegenteilige Grundlagen hiefür zu haben. Sie sei nicht nur vom umwelthygienischen Gutachten und von der ärztlichen Begutachtung ausgegangen, sondern auch von der Begutachtung des technischen Sachverständigen in der Verhandlung vom 25. Juni 1990, der die Auflagenpunkte 4 und 5 für erforderlich gehalten habe. Es fehlten gutächtliche Äußerungen der gleichen fachlichen Ebene, die ein Nacht- und Wochenendröstverbot für entbehrlich hielten. Es fehle der belangten Behörde an derart fachlichem Substrat für die von ihr verfügte Aufhebung des Nacht- und Wochenendröstverbotes.
Die belangte Behörde widersprach zunächst in ihrer Gegenschrift diesem meritorischen Vorbringen und brachte im übrigen vor, daß ihrer Ansicht nach eine Beschwerdelegitimation der nunmehrigen Beschwerdeführer deshalb nicht gegeben sei, da sie über keine Parteistellung verfügten. Dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 25. September 1990 seien nämlich zwei mündliche Augenscheinsverhandlungen dieser Behörde vom 3. August 1989 vom 25. Juni 1990 vorausgegangen. Während an der Verhandlung vom 25. Juni 1990 keiner der Beschwerdeführer teilgenommen habe, seien diese in der Verhandlungsschrift vom 3. August 1989 als anwesend geführt worden und es sei ihnen die - in der Folge dargestellte - wiedergegebene Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers zurechenbar, die dieser aber ausschließlich namens der Nachbarin C abgegeben habe. Diese beinhalte eine Einwendung gemäß § 356 Abs. 3 i.V.m. § 74 Abs. 2 GewO 1973 lediglich hinsichtlich jener vom Erstbeschwerdeführer für C und ihre Familie referierten Stellungnahme. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die übrigen beschwerdeführenden Nachbarn - C sei nicht darunter - hätten sich jedoch der Stellungnahme der C angeschlossen.
Unter Bedachtnahme auf das Vorbringen der belangte Behörde in der Gegenschrift war zunächst die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu prüfen.
Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens wurde - nach vorangegangenen mündlichen Augenscheinsverhandlungen vom 3. August 1989 und vom 8. Juni 1990 - mit dem erstbehördlichen Bescheid vom 27. Juli 1990 über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 12. Mai 1989 auf Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung in dem im angefochtenen Bescheid bezeichneten Umfang abgesprochen. Nach der im Akt erliegenden Niederschrift über die mündliche Augenscheinsverhandlung vom 3. August 1989 waren als "Anrainer" u.a. die Erst-, Zweit-Dritt-, Fünft-, Sechst- und Siebentbeschwerdeführer erschienen, wogegen die Viertbeschwerdeführerin mit der Bezeichnung "Margarete K" nicht aufscheint; im Protokoll wird hingegen "Maria K" als anwesende Anrainerin geführt, die u.a. auch als Bescheidadressatin des erstbehördlichen Bescheides bezeichnet wurde.
In der angeführten Niederschrift findet sich folgender Vermerk:
"Gegenstand der Verhandlung: Ansuchen der Firma A-KG um Erteilung der Betriebsbewilligung für die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 10. Juni 1988, Zl. V/1-BA-8617/4, genehmigte Röstmaschine R-N-2000-RAP sowie einer katalytischen Nachverbrennungsanlage und weiters um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Abänderung der Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Kaffeeröstmaschine Type RZ N 4000 AP und einer Rohkaffeeannahme samt Siloanlage."
In der angeführten Niederschrift findet sich unter
"Erklärungen" folgende Stellungnahme:
"Der Anrainer Herr O bringt vor:
Zunächst möchte ich über Ersuchen der Nachbarin C in V wie
folgt vorbringen:
Ich, C und meine Familie sind gegen die Erweiterung von A-KG. Die Geruchsbelästigung hat bei uns verheerende Wirkung.
Meine Tochter und ich haben dabei schwere Atembeschwerden. Nachts kann man keine Fenster offenhalten.
A-KG ist Kaiser von V, er kann machen was er will, ist das die gesunde Politik?
C.
Nachdem durch den Probebetrieb bewiesen wurde, daß aufgrund von zahlreichen Beschwerden aus der Bevölkerung und amtlich evident ist, daß der Probebetrieb nicht ordnungsgemäß verlaufen ist, stellt sich für mich und sicher auch für die betroffenen Nachbarn die Frage, warum nicht die Gewerbebehörde zuerst auf die Erfüllung der Auflagen gedrängt hat und erst danach dem Vorhaben eine weitere Röstmaschine zur Verhandlung ausgeschrieben hat. Meines Wissens agiert die Behörde anders bei ähnlich gelagerten Fällen, sodaß eine Mahnung unter Setzung einer bestimmten Nachfrist an den Betreiber der Anlage ergeht und im Falle einer Nichterfüllung das Ansuchen abschlägig ohne weiterer Anhörung (Bescheiderlassung) ergeht. Es ist auch amtsbekannt, daß die Kaffeerösterei gegen das Nachtröstverbot sowie (Sonn- und Feiertagen) laufend verstößt, sogar wurde an großen kirchlichen Feiertagen, wie Weihnachten, Ostern, Fronleichnam geröstet. Aus vorgenannten Gründen wird der Antrag gestellt, die Behörde möge zuerst dafür sorgen, daß die dem Betreiber gestellten Auflagen (ursprüngliche Verhandlung aus dem Jahre 1986) erfüllt, als besonders gravierend muß das Fehlen eines Gutachtens des Institutes für Umwelthygiene der Universität Wien (Dr.Dr. Y) festgestellt werden. Erst nach Erbringung und Sanierung der Mängel und Gebrechen dieses Verhandlungsgegenstandes sollte dem Ansuchen einer weiteren Maschine nähergetreten werden.
Herr Z, Herr H, Frau Margarete K, Frau I, Frau B und Herr U und Herr F sowie Herr J und Herr T schließen sich der Stellungnahme des Herrn O an.
Da nichts weiter vorgebracht wird und auf die Verlesung des laut diktierten Protokolles verzichtet wird, wird die Verhandlung um 13.30 Uhr geschlossen."
Nach dieser mündlichen Verhandlung, die nach der Begründung des erstbehördlichen Bescheides wegen fehlender ausreichender Unterlagen auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, wurde nach der Aktenlage auf Grund der Anberaumung vom 8. Juni 1990 eine fortgesetzte mündliche Verhandlung am 25. Juni 1990 durchgeführt, in deren Niederschrift die Beschwerdeführer nicht als anwesend geführt wurden, und aus der sich auch kein weiteres, ihnen zurechenbares Vorbringen ergibt.
Gemäß § 356 Abs. 3 erster Satz GewO 1973 - ein im Sinn des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle zu wertendes Sachverhaltsvorbringen wird auch in der Beschwerde nicht erstattet - sind im Verfahren gemäß Abs. 1 nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0211, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung) liegt eine Einwendung in diesem Sinne nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder "in anderer Weise") auftretende Einwirkungen abgestellt sein.
Nach dem der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legenden objektiv erkennbaren Wortlaut der vorangeführten "Erklärung" des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 3. August 1989 handelt es sich bei dem Passus bis zur Anführung des Namens "C" ausschließlich um ein Vorbringen des Genannten, das dieser namens und über Ersuchen der Nachbarin C erstattete. Aus der weiteren "Stellungnahme" des Erstbeschwerdeführers, dem sich nach dem Inhalt der Niederschrift die weiteren Beschwerdeführer angeschlossen hatten, ist jedoch lediglich ein Vorbringen mit der inhaltlichen Behauptung zu entnehmen, daß bisher erteilte Auflagen ("ursprüngliche Verhandlung aus dem Jahre 1986") von der mitbeteiligten Partei nicht erfüllt worden seien, daß die Behörde zuerst für die Erfüllung dieser Auflagen sorgen möge und erst danach "dem Ansuchen einer weiteren Maschine nähergetreten werden" sollte.
Aus diesem Vorbringen läßt sich aber im Sinne der vordargestellten Rechtslage entgegen der in der Äußerung vom 12. Oktober 1992 zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Beschwerdeführer nicht erkennen, daß der Erstbeschwerdeführer in eigenem Namen Einwendungen gegen die verfahrensgegenständlich beantragte Änderung der Betriebsanlage mit einem nach der vordargestellten Gesetzeslage relevanten Inhalt erhoben hätte. Dies trifft im Hinblick auf den dargestellten Vermerk in der Verhandlungsniederschrift vom 3. August 1989 - abgesehen davon, daß die Viertbeschwerdeführerin dort in der in der Beschwerde angeführten namentlichen Bezeichnung nicht aufscheint - auch auf die weiteren Beschwerdeführer zu. Im Hinblick auf § 356 Abs. 3 GewO 1973 wurden somit die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren über den verfahrensgegenständlichen Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei nicht Träger von subjektiven Rechten, wie sie in der Gewerbeordnung 1973 als subjektive Rechte für jene Nachbarn vorgesehen sind, durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen Parteistellung erlangt haben. In dem Recht, wie es in der vorliegenden Beschwerde als Beschwerdepunkt geltend gemacht wurde, können somit die Beschwerdeführer nicht verletzt sein.
Sofern die Beschwerdeführer schließlich in ihrer vorbezeichneten Äußerung noch geltend machen, selbst wenn sie sich in der Verhandlung vom 3. August 1989 "undeutlich ausgesprochen hätten", wäre es Pflicht des Verhandlungsleiters gewesen, sie entsprechend zu belehren, so ist dem entgegenzuhalten, daß es im Sinne der zu § 13a AVG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 13. November 1984, Zl. 84/07/0057) nicht Aufgabe der Behörde ist, im Rahmen einer auf Grund des § 356 Abs. 1 GewO 1973 durchgeführten Augenscheinsverhandlung zur Erhebung von Einwendungen sowie zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten; etwaige sonstige relevante Verfahrensverstöße durch die Verwaltungsbehörde erster Instanz werden aber in diesem Zusammenhang auch in der Äußerung der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040138.X00Im RIS seit
22.10.1992