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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtsof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des E in Graz, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juni 1992, Zl. A 17-K-8.687/1992-1, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24. März 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung der Auftrag erteilt, die auf den Grundstücken Nr. 260/1, 260/2, in EZ 146 KG X, ohne baubehördliche Bewilligung hergestellten Bauten binnen zwei Wochen zu beseitigen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, von der Baubehörde sei am 5. und 18. März 1992 festgestellt worden, daß auf den im Spruch angeführten Grundstücken Bauarbeiten und zwar Demolierung des bestehenden eingeschoßigen Hofgebäudes bis zu den Grundmauern und anschließend die Neuerrichtung des Hofgebäudes in Ziegelbauweise an Ort und Stelle des ehemaligen Bestandsobjektes (wieder eingeschoßig) ausgeführt wurden. Bisher sei das bestehende Hofgebäude nach gänzlicher Demolierung im Rohbau wieder neu errichtet worden, ohne daß hiefür eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Da diese Bauherstellungen der Bewilligungspflicht nach § 57 Abs. 1 lit. a der Steiermärkischen Bauordnung unterlägen, sei zufolge Fehlens der erforderlichen Baubewilligung die sofortige Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues zu verfügen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe den Auftrag erteilt, den Verputz des Hofgebäudes zu sanieren, im Zuge der Bauarbeiten habe sich herausgestellt, daß die Bausubstanz in einem von außen nicht erkennbaren desolaten Zustand gewesen sei, sodaß zur Abwendung von Gefahren ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erschien. Der Beschwerdeführer habe nach Kenntnisnahme der rechtlichen Situation sogleich den Antrag auf Baubewilligung gestellt, um den konsenslosen Zustand zu sanieren; das entsprechende Verfahren laufe. Es sei daher der bekämpfte Bescheid verfrüht erlassen und sachlich auch nicht gerechtfertigt.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 4. Juni 1992 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsofes sei mit dem Abbruch wesentlicher Teile eines alten Gebäudes eine allenfalls bis dahin bestehende Baubewilligung untergegangen. Für die Neuerrichtung eines Objektes sei daher eine neuerliche Baubewilligung erforderlich. Überdies wurde ausgeführt, daß ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag erst nach Rechtskraft der Entscheidung über das nachträgliche Bauansuchen vollstreckt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der eingeschrittenen Behörden, sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtsof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die vermeintliche Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörden erblickt der Beschwerdeführer in dem Umstand, daß im Kopf sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsbescheides der Magistrat der Landeshauptstadt Graz aufscheint. Es sei also nicht die zuständige Behörde erster und zweiter Instanz eingeschritten, sondern jeweils der Magistrat durch seine verschiedenen Ämter. Dieser Mangel könne auch nicht dadurch saniert werden, daß lediglich am Schluß der Bescheide formlos angebracht sei: "Für den Stadtsenat" bzw. "Für den Gemeinderat" und sodann die Unterschrift des jeweiligen Beamten folge.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Magistrat (und seine verschiedenen Dienststellen) den Behörden der Landeshauptstadt als Hilfsorgan beigegeben ist und daher gegenständlich sowohl das Baupolizeiamt des Magistrates für den Stadtsenat, als auch das Baurechtsamt des Magistrates nur für den Gemeinderat die Ausfertigung der von diesem beschlossenen Entscheidung durchführte, wobei die jeweiligen Fertigungen "Für den Stadtsenat" bzw. "Für den Gemeinderat" der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Graz entsprechen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1981, Zl. 06/3884/80).
Auch der Ansicht des Beschwerdeführers, es lägen offensichtlich ordnungsgemäße rechtskräftige Widmungs- und Baubewilligungen vor, der Beseitigungsauftrag sei daher rechtswidrig, kann nicht gefolgt werden:
Mit Bescheid vom 21. Juli 1987 wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers der Ausbau und Umbau eines bestehenden Gebäudes bewilligt. Unbestritten ist aber, daß im Zuge der Bauarbeiten das bestehende Gebäude bis auf die Grundmauern abgetragen wurde. Der Verwaltungsgerichtsof hat stets die Ansicht vertreten, daß die Abtragung eines Objektes den Untergang der Baubewilligung zur Folge hat und eine Neuerrichtung dieses Objektes einer neuen Baubewilligung bedarf (vgl. u.a. hg. Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl. 91/06/0080). Mit dem unbestritten erfolgten Abbruch des bestehenden Gebäudes war auch dem bewilligten Aus- und Umbau die Grundlage entzogen. Da die Errichtung eines neuen Gebäudes im März 1992 einer Baubewilligung der Behörde bedurfte, eine derartige Bewilligung aber zum Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages nicht vorlag, hat die belangte Behörde zu Recht den auf § 70a der steiermärkischen Bauordnung gestützten Beseitigungsauftrag erlassen.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Behörde nach den Bestimmungen des AVG verpflichtet gewesen sei, den Beschwerdeführer entsprechend anzuleiten, um zu erwirken, daß ein konsensgemäßer und bauordnungsgemäßer Zustand erreicht werde. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß, wie dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer ohnedies aufgrund der Anleitung der Baubehörde erster Instanz ein neues Bauansuchen für das gesamte Gebäude eingebracht hat. Im übrigen ist die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG nur auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S. 178, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß auch während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ein Auftrag zur Beseitigung der eigenmächtigen Erneuerung erteilt, der Auftrag jedoch erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens vollstreckt werden kann (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1970, Slg. N.F. Nr. 7813/A).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenFertigungsklauselBehördenbezeichnung BehördenorganisationBaubewilligung BauRallg6Zurechnung von Bescheiden IntimationBaupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060139.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010