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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
PaßG 1969 §25 Abs3 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 15. September 1992, Zl. III 370-22746/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 3. April 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c Paßgesetz 1969 abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, mit ihrem Bescheid vom 2. April 1992 sei gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Dieser Bescheid sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 2. September 1992 (zugestellt am 11. September 1992) bestätigt worden. Es liege demnach ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer und somit der Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 lit. c Paßgesetz 1969 vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer behauptet, daß in dem die Erlassung des Aufenthaltsverbotes betreffenden Verfahren in erster Instanz ein Zustellmangel unterlaufen sei. Er vermag damit nur einen Umstand aufzuzeigen, der auf die Rechtmäßigkeit des von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg als Berufungsbehörde erlassenen Aufenthaltsverbotes allenfalls von Einfluß sein kann, der jedoch nichts an der Tatsache ändert, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (durch seine Zustellung am 21. September 1992) infolge des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 2. September 1992 (zugestellt am 11. September 1992) gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer auch gegen den zuletzt genannten Bescheid (zur hg. Zl. 92/18/0408) Beschwerde erhoben hat, der mit hg. Beschluß vom 12. Oktober 1992, Zl. AW 92/18/0154, - sohin nach Erlassung des Bescheides vom 15. September 1992 - die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 lit. c Paßgesetz 1969 angenommen.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs rügt, lassen seine Ausführungen nicht erkennen, zu welchen konkreten Ermittlungsergebnissen ihm die belangte Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben sollen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen (zur hg. Zl. AW 92/18/0157 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180412.X00Im RIS seit
06.08.2001