TE Vwgh Beschluss 1992/10/22 92/18/0413

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des E in B, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 1992, Zl. VH 92/18/0009, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bekämpft mit der vorliegenden Beschwerde den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 1992, Zl. VH 92/18/0009, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Inneres abgewiesen worden war. Er bringt zum Ausdruck, daß er die Begründung dieses Beschlusses für unrichtig hält, weil seiner Ansicht nach die Angabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezogen nur auf Österreich genüge.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß das Verwaltungsgerichtshofgesetz (oder eine andere gesetzliche Vorschrift) eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (auch wenn sie gemäß § 14 Abs. 2 VwGG ohne Senatsbeschluß vom Berichter getroffen wurden) nicht vorsieht (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 326 und 726 f).

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180413.X00

Im RIS seit

22.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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