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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O (geb. am 2. März 1955), zuletzt in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. Mai 1992, Zl. Fr-594/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und § 4 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden: FPG) ein bis 30. August 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zweimal wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO sowie zusätzlich wegen jeweils einer Übertretung nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Paßgesetz und nach § 14b Abs. 1 Z. 4 FPG bestraft worden. Durch die beiden rechtskräftigen Bestrafungen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO, bei denen es sich um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handle, werde der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FPG verwirklicht. Die beiden Übertretungen nach dem Paßgesetz und nach dem FPG seien keineswegs als unbedeutend zu werten. Die Subsumtion des dadurch manifestierten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers unter § 3 Abs. 1 FPG sei jedenfalls gerechtfertigt. Bei der Interessenabwägung im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG sei die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen sowie daß seine Gattin und seine beiden minderjährigen Kinder mit ihm im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben und die Gattin hier einer Beschäftigung nachgehe. Bei der Gegenüberstellung dieser privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen komme die Behörde zu dem Ergebnis, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen würden als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 sowie des Abs. 3 FPG lauten:
§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2.
die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
3.
die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0177) handelt es sich bei der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch den Lenker eines Fahrzeuges) um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FPG. Eine zweimalige rechtskräftige Bestrafung wegen einer solchen Übertretung erfüllt sohin den in dieser Gesetzesstelle normierten Tatbestand, sodaß die belangte Behörde zutreffend die im § 3 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen hat. Ob der Beschwerdeführer wieder im Besitz der Lenkerberechtigung ist, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0143) wie die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, daß die erwähnten Verwaltungsstrafen "weit zurückliegen", was allerdings im Beschwerdefall nicht zutrifft (vgl. die unten stehenden Ausführungen).
Aber auch die im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Im Sinne der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0291) konnte die belangte Behörde im Hinblick auf die große Gefahr, die von alkoholisierten Lenkern für die Allgemeinheit ausgeht, von ganz erheblichen öffentlichen Interessen ausgehen. Da die beiden Bestrafungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt vom 29. April bzw. 6. August 1991 stammen, ist die seither verstrichene Zeit viel zu kurz, um dieses öffentliche Interesse zu mindern. Weiters hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, daß die beiden rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Paßgesetzes und des FPG keineswegs als unbedeutend zu werten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0387) und daß diese beide Bestrafungen zusätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen waren. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher "seit Jahren" mit seiner Gattin und den beiden Kindern in Österreich gelebt haben sollte, vermag er im Hinblick auf das dargestellte öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung nicht darzutun. Im übrigen ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß es unzulässig ist, anstelle von Beschwerdeausführungen auf den Inhalt von Rechtsmittelschriften in Verwaltungsverfahren zu verweisen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0032, und vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0221).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180409.X00Im RIS seit
06.08.2001